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   OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91   

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https://dejure.org/1991,770
OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91 (https://dejure.org/1991,770)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 (https://dejure.org/1991,770)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 06. August 1991 - 4 M 109/91 (https://dejure.org/1991,770)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 4 B 13/91
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
 
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Wird zitiert von ... (202)

  • VG Schleswig, 13.06.2022 - 1 B 28/22

    Corona-Krise; Aufforderung zur Vorlage eines Impfnachweises durch Mitarbeiter im

    Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 - 7 VR 1/10 -, Rn. 13, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06. August 1991 - 4 M 109/91 -, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19

    Untersagung unerlaubten Online-Glücksspiels hat vorerst Bestand

    Vielmehr ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, es sei denn, die Unrichtigkeit des jeweiligen Vorbringens ist ohne weiteres erkennbar (std. Rspr. seit Beschl. v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, juris Rn. 3 f.; vgl. auch Beschl. v. 11.04.2011 - 4 MB 14/11 -, juris Rn. 12 und v. 24.03.2011 - 4 MB 11/11 -, juris Rn. 16).

    Auch im Fall einer gesetzlichen Vollziehungsanordnung ist bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens dem öffentlichen Vollziehungsinteresse nicht von vorneherein ein höheres Gewicht beizumessen (Beschl. des Senats v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, juris Rn. 5; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 04.05.2015 - 2 MB 1/15 -, juris Rn. 6).

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.05.2021 - 4 MB 14/21

    Auskunftsverlangen gegen Online-Versandhandel nach Beschwerden über

    Zu betrachten sind insoweit die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (stRspr des Senats, vgl. Beschluss von 6. August 1991 - 4 M 109/91 -, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 MB 14/19 -, Rn. 5, juris).
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