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   OVG Niedersachsen, 29.09.1995 - 4 M 5332/95   

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OVG Niedersachsen, 29.09.1995 - 4 M 5332/95 (https://dejure.org/1995,659)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.09.1995 - 4 M 5332/95 (https://dejure.org/1995,659)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. September 1995 - 4 M 5332/95 (https://dejure.org/1995,659)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 11 § 12 § 18 Abs. 3 § 26 S. 2
    Sozialhilferecht: Besonderer Härtefall i.S. von § 26 S. 2 BSHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 18 Abs. 3 BSHG; § 26 S. 2 BSHG; § 26 BSHG; § 11 BSHG; § 12 BSHG
    Sozialhilfe; Besonderer Härtefall; Verdienen des Lebensunterhalts durch Arbeit; Unfähigkeit; Betreuung eines Kindes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sozialhilfe; Besonderer Härtefall; Verdienen des Lebensunterhalts durch Arbeit; Unfähigkeit; Betreuung eines Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 270
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.09.1995 - 4 M 5332/95
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die auf dauernder Krankheit oder Behinderung, auf fortgeschrittener Schwangerschaft oder Entbindung beruhende Unmöglichkeit, nach Abbruch oder Unterbrechung der Ausbildung den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, oder die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren die Annahme eines besonderen Härtefalles i.S.d. § 26 S. 2 BSHG rechtfertigen kann (Abweichung von BVerwGE 94, 224 = NVwZ-RR 1994, 267 = FEVS 44, 269).

    Demgegenüber hat das BVerwG (BVerwGE 94, 224 = NVwZ-RR 1994, 267 = FEVS 44, 269) insbesondere die zweite Fallgruppe (im entschiedenen Fall standen einer Arbeitsaufnahme Gründe des Mutterschutzes nach § 3 II und VI MuSchG entgegen), nicht als "besondere Härtefälle" anerkannt und gemeint, ein "besonderer" Härtefall liege erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzuträten, die einen Ausschluß von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als "übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig", erscheinen ließen.

    Das BVerwG spricht am Schluß der Entscheidung vom 14.10.1993 (NVwZ-RR 1994, 267 = FEVS 44, 274, in BVerwGE 94, 224 insoweit nicht abgedruckt), daß ein Auszubildender in der Endphase der Ausbildung steht und diese ohne Hilfe zum Lebensunterhalt nicht erfolgreich beenden kann.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.10.1990 - 4 M 101/90

    Sozialhilfe; Ausbildung; Musikhochschule; Konzertexamen; Besondere Härte;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.09.1995 - 4 M 5332/95
    Er hat bisher in seiner Rechtsprechung (siehe z.B. die Zusammenfassung im Beschl. v. 30.10.1990 - 4 M 101/90) Härtegründe in vier Gruppen von Fällen anerkannt: Erstens hat er eine besondere Härte dann angenommen, wenn die pauschalierten Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblich unter dem Bedarf liegen, den der Abschn. 2 des BSHG beschreibt (diese Fallgruppe der Aufstockung der Ausbildungsförderung für Schüler ist mit Inkrafttreten des 12. Ges. zur Änd. des BAFöG vom 22.5.1990, BGBl 1, 1511, praktisch gegenstandslos geworden, weil danach entweder Schüler gem. § 12 II BAföG für den Lebensunterhalt ausreichende Leistungen erhalten oder die Anwendung des § 26 BSHG durch § 65 III BAföG n.F. ausgeschlossen ist).
  • OVG Niedersachsen, 25.06.1998 - 4 L 7006/96

    Besondere Härte des Ausschlusses der Gewährung von; Arbeit; Ausbildung;

    Eine besondere Härte im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG kann nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschl. v. 29.9.1995 - 4 M 5332/95 - (NVwZ-RR 96, 270 = info also 96, 137 = FEVS Bd. 46, 422), entgegen BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 - BVerwG 5 C 16.91 - (BVerwGE 94, 224) und HessVGH, Beschl. v. 15.6.1992 - 9 TG 218/92 - (FEVS Bd. 44, S. 36)) vorliegen, wenn eine Auszubildende ein Kind unter drei Jahren zu versorgen hat und deshalb nach § 18 Abs. 3 BSHG nicht verpflichtet ist, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen.

    Hi - den Beklagten mit Beschluß vom 29. September 1995 - 4 M 5332/95 - (FEVS Bd. 46, 422 = info also 96, 137 = NVwZ-RR 96, 270) verpflichtet, der Klägerin ab dem 01. September 1995 vorläufig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 3 B 981/95.Hi / 4 M 5332/95 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Stadt H. (Akten des Sozialamts und des Jugendamts) Bezug genommen.

    Auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG a.F. bzw. § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. sieht der Senat - entgegen der von ihm noch in seinem Beschluß vom 29. September 1995 (4 M 5332/95) vertretenen Auffassung - nicht als erfüllt an.

    Während der Senat in früheren Entscheidungen (u. a. Urt. v. 14. Sept. 1994 - 4 L 4654/93 - und Beschl. v. 17. Nov. 1994 - 4 M 6084/94 -) noch offengelassen hat, ob er seine frühere Rechtsprechung aufgibt und dem Bundesverwaltungsgericht folgt, hat er in dem o.g. Beschluß vom 29. September 1995 (4 M 5332/95) jedenfalls hinsichtlich der zweiten Fallgruppe ausdrücklich an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten und ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt, da er dessen Begründung nicht für überzeugend hält (wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf diesen Beschluß verwiesen).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2006 - L 8 AS 439/05

    Verpflichtung zur Zahlung eines Gesamtbetrages zur Beschaffung von Heizöl an

    Mit dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (insbesondere Beschluss vom 29. September 1995 - 4 M 5332/95 -, FEVS 46, 422) folgert der Senat daraus nicht, dass Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 26 Satz 1 BSHG (jetzt § 7 Abs. 5 SGB II) genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert werden, in der Regel gehalten sind, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden (so jedoch BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993, aaO).

    Ob die vom OVG anerkannten Härtegründe (siehe hierzu Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 4 M 101/90 -, NdsMBl 1981, 128 sowie Beschluss vom 29. September 1995, aaO) in jedem Fall zu berücksichtigen sind und ob es sich insoweit um abschließende Fallgruppen handelt, braucht hier nicht entschieden zu werden.

    Ist bei zutreffender Auslegung des Gesetzes ein besonderer Härtefall zu bejahen, ist kaum noch ein sachgerechter Grund denkbar, die Leistung gleichwohl zu verweigern (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 1995, aaO).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.04.2005 - L 8 AS 36/05

    Anforderungen an die Annahme eines Härtefalles im Rahmen der Gewährung von

    Mit dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (insbesondere Beschluss vom 29. September 1995 - 4 M 5332/95 -, FEVS 46, 422) folgert der erkennende Senat daraus nicht, dass Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 26 Satz 1 BSHG (jetzt § 7 Abs. 5 SGB II) genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert werden, in der Regel gehalten sind, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden (so jedoch BVerwG Urteil vom 14. Oktober 1993 (aaO)).

    Ob die vom OVG anerkannten Härtegründe (siehe hierzu Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 4 M 101/90 -, NdsMBl 1981, 128 sowie Beschluss vom 29. September 1995, aaO) in jedem Fall zu berücksichtigen sind und ob es sich insoweit um abschließende Fallgruppen handelt, braucht hier nicht entschieden zu werden.

    Ist bei zutreffender Auslegung des Gesetzes ein besonderer Härtefall zu bejahen, ist kaum noch ein sachgerechter Grund denkbar, die Leistung gleichwohl zu verweigern (so auch OVG Lüneburg Beschluss vom 29. September 1995, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2002 - 4 LB 35/02

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an Auszubildende; Kindesbetreuung als

    Der Senat hält - gegen BVerwGE 94, 224 - an seiner Rechtsprechung (FEVS 46, 422) fest, dass ein besonderer Härtefall im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG, der ausnahmsweise die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an eine Auszubildende rechtfertigt, dann gegeben ist, wenn sie ein Kind unter drei Jahren allein betreut (so jetzt auch OVG Saarlouis, FEVS 53, 326).

    Ein Fall einer "pro-forma-Immatrikulation" im Sinne der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 29.9.1995 - 4 M 5332/95 -, FEVS 46, 422, 423) sei nicht gegeben gewesen; vielmehr habe die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts ihr Studium in der streitigen Zeit fortgesetzt und sich auf die Prüfungen vorbereitet.

    Der Senat hat entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.10.1993 - BVerwG 5 C 16.91 -, BVerwGE 94, 224) für die - hier einschlägige - Gruppe von Fällen, in denen die Hilfesuchende gehindert ist, sich durch Arbeitsaufnahme selbst zu helfen, weil sie für die Betreuung und Erziehung eines Kindes unter drei Jahren allein verantwortlich ist (vgl. dazu auch § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG), in ständiger Rechtsprechung (Nachweise im Urteil vom 25.6.1998 - 4 L 7006/96 - und im Beschluss vom 29.9.1995 - 4 M 5332/95 -, FEVS 46, 422) einen besonderen Härtefall im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG angenommen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft

    Danach liegt es - im Sinne einer wünschenswerten Bildung von Fallgruppen - nahe, als härtebegründend (1.) Konstellationen anzusehen, in denen der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss (unverschuldet) an Mittellosigkeit zu scheitern droht (etwa OVG Niedersachsen Beschluss vom 29. September 1995 - 4 M 5332/95 - FEVS 46, 422 ff ; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 15. April 2005 - L 2 B 7/05 AS ER - FEVS 57, 263 ff; SG Berlin Beschluss vom 27. März 2006 - S 104 AS 1270/06 ER - veröffentlicht in Juris ).
  • OVG Niedersachsen, 16.06.2002 - 4 LB 35/02
    Der Senat hält - gegen BVerwGE 94, 224 [BVerwG 14.10.1993 - BVerwG 5 C 16.91] - an seiner Rechtsprechung (FEVS 46, 422) fest, dass ein besonderer Härtefall im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG, der ausnahmsweise die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an eine Auszubildende rechtfertigt, dann gegeben ist, wenn sie ein Kind unter drei Jahren allein betreut (so jetzt auch OVG Saarlouis, FEVS 53, 326).

    Ein Fall einer "pro-forma-Immatrikulation" im Sinne der Rechtsprechung des Senats ( Beschl. v. 29.9.1995 - 4 M 5332/95 -, FEVS 46, 422, 423) sei nicht gegeben gewesen; vielmehr habe die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts ihr Studium in der streitigen Zeit fortgesetzt und sich auf die Prüfungen vorbereitet.

    Der Senat hat entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.10.1993 - BVerwG 5 C 16.91 -, BVerwGE 94, 224) für die - hier einschlägige - Gruppe von Fällen, in denen die Hilfesuchende gehindert ist, sich durch Arbeitsaufnahme selbst zu helfen, weil sie für die Betreuung und Erziehung eines Kindes unter drei Jahren allein verantwortlich ist (vgl. dazu auch § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG), in ständiger Rechtsprechung (Nachweise im Urteil vom 25.6.1998 - 4 L 7006/96 - und im Beschluss vom 29.9.1995 - 4 M 5332/95 -, FEVS 46, 422) einen besonderen Härtefall im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG angenommen.

  • LSG Hessen, 11.08.2005 - L 9 AS 14/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende und

    OVG, Beschluss vom 29. September 1995 - 4 M 5332/95 - FEVS 46, 422).

    Eine besondere Härte ist in der Rechtsprechung aber auch dann angenommen worden, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, sofern dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Sozialhilfeträger nur zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage einspringen muss (Nieders. OVG, Beschluss vom 29. September 1995 - 4 M 5332/95 - FEVS 46, 422).

  • LSG Hessen, 07.11.2006 - L 7 AS 200/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte

    Ein Härtefall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss (unverschuldet) an Mittellosigkeit zu scheitern droht (etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. September 1995 - 4 M 5332/95; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 - L 2 B 7/05 AS ER; SG Berlin Beschluss vom 27. März 2006 - S 104 AS 1270/06 ER).
  • LSG Hamburg, 24.11.2005 - L 5 B 256/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende, Studium, Studenten, besondere Härte,

    Diese recht unbestimmten Grundsätze hat die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (OVG) der Länder durch die Bildung von Fallgruppen ausgefüllt, die auf die hier einschlägige Bestimmung § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II übertragen werden können (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 1995, Az: 4 M 5332/95, FEVS 46, 422).

    So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das Vorliegen einer besonderen Härte u. a. in solchen Fällen für möglich gehalten, in denen die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfe Suchenden nicht zu vertreten und die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfe Suchende begründete Aussicht hat, wieder" zu seinem Geld zu kommen", und deshalb der Träger der Sozialhilfe nur zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage einspringen muss (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 1995 a. a. O.).

  • LSG Hamburg, 31.08.2005 - L 5 B 185/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, besonderer Härtefall beim

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich verneint, dass dies eine besondere Härte begründen könnte (BVerwG, a.a.O., S. 228); dem sind allerdings viele Stimmen mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten (VGH Mannheim, Urt. v. 30.6.1995, Az.: 7 S 2981/94, - juris - OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.9.1995, Az.: 4 M 5332/95, - juris - OVG Saarland, Beschl. v. 28.8.2001, Az.: 3 W 9/01, - juris - Rothkegel, in: ders., Sozialhilferecht; S. 405; Brühl, in: LPK-SGB II, § 7 Rn. 74).
  • LSG Sachsen, 10.09.2007 - L 2 B 233/07
  • LSG Hessen, 07.11.2006 - L 7 B 223/06

    Hartz IV: Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

  • LSG Hamburg, 02.02.2006 - L 5 B 396/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ausschluss von Leistungen für

  • LSG Hamburg, 19.12.2007 - L 5 B 469/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • LSG Hamburg, 06.05.2008 - L 5 B 70/08

    Systematische Verankerung der Erstausbildung als Förderungsvoraussetzung i.S.d. §

  • OVG Bremen, 20.08.2007 - S1 B 68/07

    Arbeitslosengeld II

  • OVG Saarland, 28.08.2001 - 3 W 9/01

    Hilfe zum Lebensunterhalt für Auszubildende; Hochschulstudium der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.07.2005 - L 8 AS 5/05
  • OVG Niedersachsen, 10.11.1997 - 12 L 878/97

    Sozialhilfe; pro-forma-Immatrikulation; Ablehnung von Beihilfen

  • LSG Hamburg, 24.01.2006 - L 5 B 385/05

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei gleichzeitigem

  • LSG Hamburg, 31.08.2005 - S 61 AS 472/05

    Anspruch Auszubildender mit einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.11.2006 - L 10 B 981/06

    Auslegung des Rechtsbegriffs der besonderen Härte; Einschätzung der beruflichen

  • LSG Sachsen, 10.09.2007 - L 2 B 233/07 AS-ER

    Geltendmachung eines Anspruchs auf darlehnsweise Gewährung von Leistungen zur

  • SG Oldenburg, 12.05.2005 - S 47 AS 96/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.07.2005 - L 7 AS 162/05
  • SG Oldenburg, 18.03.2005 - S 47 AS 66/05
  • SG Oldenburg, 15.02.2005 - S 46 AS 44/05
  • OVG Niedersachsen, 06.05.1996 - 4 M 1543/96

    Sozialhilfe; Besonderer Härtefall; Atypische Umstände

  • SG Mainz, 18.09.2006 - S 6 ER 207/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • OVG Niedersachsen, 28.01.1998 - 4 L 6588/96

    Sozialhilfe; Ausbildungsförderung;; Alter; Arbeitsmarkt; Ausbildungsförderung;

  • VG Braunschweig, 25.06.2003 - 3 B 342/03

    Ausbildung; besondere Härte; Sozialhilfe

  • SG Lüneburg, 23.09.2008 - S 25 AS 155/08
  • SG Oldenburg, 06.03.2007 - S 48 AS 291/07
  • SG Lüneburg, 25.01.2007 - S 28 AS 33/07
  • SG Lüneburg, 28.11.2006 - S 25 AS 1283/06
  • SG Lüneburg, 08.11.2006 - S 28 AS 1166/06
  • SG Hannover, 09.03.2006 - S 31 AS 132/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende, Schüler, Schule, Ausbildungsförderung, BAföG,

  • VG Leipzig, 29.09.1999 - 2 K 1533/99
  • SG Oldenburg, 22.08.2006 - S 49 AS 258/05
  • SG Hannover, 13.04.2006 - S 21 AS 472/06
  • SG Oldenburg, 28.02.2005 - S 47 AS 7/05
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