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OVG Niedersachsen, 24.03.1999 - 4 M 756/99 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover - 9 B 7751/98
- OVG Niedersachsen, 24.03.1999 - 4 M 756/99
Wird zitiert von ... (6)
- LSG Baden-Württemberg, 01.08.2006 - L 7 SO 2938/06
Sozialhilfe - Mietschulden - Schuldenübernahme nach § 34 SGB 12 - Angemessenheit …
An einer Rechtfertigung der Schuldübernahme in diesem Sinne kann es aber unter Anderem dann fehlen, wenn Mietschulden dadurch entstanden sind - und möglicherweise nachhaltig wieder zu entstehen drohen -, dass der Leistungsberechtigte trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 24. März 1999 - 4 M 756/99 - ; vgl. auch Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 34 Randnr. 7). - LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2007 - L 7 AS 22/07
Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunft eines ehemaligen …
Die Übernahme von Mietrückständen ist gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt, um eine unangemessen teuere Unterkunft zu sichern (OVG Niedersachsen vom 24.03.1999 - 4 M 756/99 - Sozialgericht Hannover vom 15.11.2005 - S 51 SO 693/05 ER -). - LSG Berlin-Brandenburg, 08.01.2010 - L 34 AS 1936/09
Darlehnsweise Übernahme von Mietschulden - Ermessensentscheidung
Nicht gerechtfertigt ist die Übernahme von Schulden, wenn z. B. Miete oder Energiekostenabschläge im Vertrauen darauf nicht gezahlt werden, dass der Leistungsträger die Miet- und/oder Energieschulden später übernehmen werde (BT-Drs. 13/2440 S. 19 zur Vorläuferregelung des § 15a des Bundessozialhilfegesetzes) oder Mietschulden dadurch entstanden sind, dass der Hilfesuchende trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 1999 - 4 M 756/99 - Juris Rdnr. 23).
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.07.2009 - L 34 AS 1090/09
Stromschulden; Verhalten des Leistungsempfängers
Nicht gerechtfertigt ist die Übernahme von Schulden, wenn z. B. Miete oder Energiekostenabschläge im Vertrauen darauf nicht gezahlt werden, dass der Leistungsträger die Miet- und/oder Energieschulden später übernehmen werde (BT-Drs. 13/2440 S. 19 zur Vorläuferregelung des § 15a des Bundessozialhilfegesetzes) oder Mietschulden dadurch entstanden sind, dass der Hilfesuchende trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 1999 - 4 M 756/99 - Juris Rdnr. 23). - LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 3489/10 An einer Rechtfertigung der Schuldübernahme in diesem Sinne kann es aber unter Anderem dann fehlen, wenn Mietschulden dadurch entstanden sind - und möglicherweise nachhaltig wieder zu entstehen drohen -, dass der Leistungsberechtigte trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 24. März 1999 - 4 M 756/99 - (juris);… vgl. auch Streichsbier in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 34 Rdnr. 3, 5).
- VG Oldenburg, 12.12.2003 - 12 B 4970/03 Nicht gerechtfertigt ist danach die Gewährung von Leistungen, wenn z. B. Miete oder der Energiekostenabschlag im Vertrauen darauf nicht gezahlt werden, dass der Sozialhilfeträger die Miet- und/oder Energieschulden später übernehmen werde (Bundestags-Drucksache 13/2440, S. 19; Oestreicher/Schelter/Kunz, Kommentar zum BSHG, § 15 a Nr. 3) oder Mietschulden dadurch entstanden sind, dass der Hilfesuchende trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 1999 - Az.: 4 M 756/99 -).