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   OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.1993 - 4 M 9/93   

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OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.1993 - 4 M 9/93 (https://dejure.org/1993,18899)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 (https://dejure.org/1993,18899)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 (https://dejure.org/1993,18899)
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Wird zitiert von ... (11)

  • VG Dessau, 15.12.2006 - 2 B 206/06

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die

    Denn nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung erscheint die zwischenzeitlich getroffene Ermessensentscheidung des Antragsgegners, nach der er den Beigeladenen zu 1. bis 4. als Inhaber von nicht bestandskräftigen Genehmigungen zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (vgl. §§ 13 ff PBefG ) für das rechtselbische Linienbündel, das linkselbische Linienbündel sowie für das Stadtverkehrslinienbündel (Genehmigungsbescheide des Antragsgegners vom 12. Oktober 2006) mit Bescheiden vom 07. Dezember 2006 entsprechende einstweilige Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 20 PBefG unter Anordnung des Sofortvollzugs für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2007 erteilt hat, um den im öffentlichen Interesse erforderlichen öffentlichen Personennahverkehr ab dem 01. Januar 2007 sicher zu stellen, durchaus sachgerecht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -).

    Nur eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage oder eine offensichtlich falsche Rechtsanwendung bei der Erteilung der Genehmigungen an die Beigeladenen zu 1. bis 4. gibt der Behörde Anlass, eine erneute Prüfung in dieser Richtung bei der späteren Erteilung der einstweiligen Erlaubnis vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90/66 -, NJW 1969, S. 708 [BVerwG 25.10.1968 - VII C 90/66] ; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 - OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 1966 - VIII B 812/65 -, VRS 31, S. 466; Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 3. Auflage, § 20 RdNr. 3).

    Vielmehr hat die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob dem Altunternehmer unter anderen Bewerbern um die endgültige Erlaubnis der Vorzug zu geben ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -).

    Ob diese Berechnung zutrifft oder nicht, kann in dem summarischen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht überprüft werden, weil es nicht Aufgabe des Eilverfahrens ist, die Beweisaufnahme des Hauptsacheverfahrens vorweg zu nehmen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -).

    Nach § 80a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet hat, auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen oder ganz oder teilweise wiederanordnen, wenn der Dritte in seinen Rechten betroffen sein kann, wenn also hier die Erteilung der einstweiligen Erlaubnisse nach § 20 PBefG an die Beigeladenen zu 1. bis 4. einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung zu Lasten der Antragstellerin darstellt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 - m.w.N.).

    Dem zufolge kann sie durch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnisse an die Beigeladenen zu 1. bis 4. auch nicht in ihrem eigenen Recht auf gleiche Zuteilungschance verletzt sein (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 - m.w.N.).

  • VG Dessau, 15.12.2006 - 2 B 209/06

    Genehmigung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für das rechtselbische und das

    Denn nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung erscheint die zwischenzeitlich getroffene Ermessensentscheidung des Antragsgegners, nach der er den Beigeladenen zu 1. bis 4. als Inhaber von nicht bestandskräftigen Genehmigungen zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (vgl. §§ 13 ff PBefG ) für das rechtselbische Linienbündel, das linkselbische Linienbündel sowie für das Stadtverkehrslinienbündel (Genehmigungsbescheide des Antragsgegners vom 12. Oktober 2006) mit Bescheiden vom 07. Dezember 2006 entsprechende einstweilige Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 20 PBefG unter Anordnung des Sofortvollzugs für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2007 erteilt hat, um den im öffentlichen Interesse erforderlichen öffentlichen Personennahverkehr ab dem 01. Januar 2007 sicher zu stellen, durchaus sachgerecht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -).

    Nur eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage oder eine offensichtlich falsche Rechtsanwendung bei der Erteilung der Genehmigungen an die Beigeladenen zu 1. bis 4. gibt der Behörde Anlass, eine erneute Prüfung in dieser Richtung bei der späteren Erteilung der einstweiligen Erlaubnis vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90/66 -, NJW 1969, S. 708; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 - OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 1966 - VIII B 812/65 -, VRS 31, S. 466; Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 3. Auflage, § 20 RdNr. 3).

    Vielmehr hat die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob dem Altunternehmer unter anderen Bewerbern um die endgültige Erlaubnis der Vorzug zu geben ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -).

    Ob diese Berechnung zutrifft oder nicht, kann in dem summarischen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht überprüft werden, weil es nicht Aufgabe des Eilverfahrens ist, die Beweisaufnahme des Hauptsacheverfahrens vorweg zu nehmen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -).

    Nach § 80a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet hat, auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen oder ganz oder teilweise anordnen, wenn der Dritte in seinen Rechten betroffen sein kann, wenn also hier die Erteilung der einstweiligen Erlaubnisse nach § 20 PBefG an die Beigeladenen zu 1. bis 4. einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung zu Lasten der Antragstellerinnen darstellt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 - m.w.N.).

    Dem zufolge können sie durch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnisse an die Beigeladenen zu 1. bis 4. auch nicht in ihrem eigenen Recht auf gleiche Zuteilungschance verletzt sein (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 - m.w.N.).

  • VG Dessau, 18.12.2006 - 2 B 196/06

    Anspruch auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für den Betrieb einer

    Denn nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung erscheint die zwischenzeitlich getroffene Ermessensentscheidung des Antragsgegners, nach der er den Beigeladenen zu 1, 3 bis 5. als Inhaber von nicht bestandskräftigen Genehmigungen zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (vgl. §§ 13 ff PBefG ) für das rechtselbische Linienbündel, das linkselbische Linienbündel sowie für das Stadtverkehrslinienbündel (Genehmigungsbescheide des Antragsgegners vom 12. Oktober 2006) unter anderem mit Bescheid vom 07. Dezember 2006 eine einstweilige Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 20 PBefG für das linkselbische regionale Linienbündel, das auch die streitbefangene Linie 345 umfasst, unter Anordnung des Sofortvollzugs für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2007 erteilt hat, um den im öffentlichen Interesse erforderlichen öffentlichen Personennahverkehr ab dem 01. Januar 2007 sicher zu stellen, durchaus sachgerecht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -).

    Nur eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage oder eine offensichtlich falsche Rechtsanwendung bei der Erteilung der Genehmigungen an die Beigeladenen zu 1, 3 bis 5 gibt der Behörde Anlass, eine erneute Prüfung in dieser Richtung bei der späteren Erteilung der einstweiligen Erlaubnis vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90/66 -, NJW 1969, S. 708; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 - OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 1966 - VIII B 812/65 -, VRS 31, S. 466; Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 3. Auflage, § 20 RdNr. 3).

    Vielmehr hat die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob dem Altunternehmer unter anderen Bewerbern um die endgültige Erlaubnis der Vorzug zu geben ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -).

    Ob diese Berechnung zutrifft oder nicht, kann in dem summarischen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht überprüft werden, weil es nicht Aufgabe des Eilverfahrens ist, die Beweisaufnahme des Hauptsacheverfahrens vorweg zu nehmen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -).

    Nach § 80a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet hat, auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen oder ganz oder teilweise anordnen, wenn der Dritte in seinen Rechten betroffen sein kann, wenn also hier die Erteilung der einstweiligen Erlaubnisse nach § 20 PBefG an die Beigeladenen zu 1., 3. bis 5. einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung zu Lasten der Antragstellerin darstellt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 - m.w.N.).

    Dem zufolge kann sie durch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnisse an die Beigeladenen zu 1., 3. bis 5. auch nicht in ihrem eigenen Recht auf gleiche Zuteilungschance verletzt sein (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 - m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06

    Konkurrentenstreit um einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG

    Etwas anderes gilt aber im Fall einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer - jedenfalls möglichen - offensichtlich falschen Rechtsanwendung bei der Erteilung der Genehmigung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, NJW 1969, 707; OVG LSA, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 - s. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris).

    Dabei kann dahin stehen, ob man - wie das Verwaltungsgericht - bereits die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO verneint (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 -) oder dies erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung berücksichtigt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17

    Personenbeförderungsrecht; Linienverkehrserlaubnis; Konkurrentenstreit

    Weil es in der Konkurrenzsituation mehrerer Bewerber um eine derartige einstweilige Erlaubnis jedoch in der Regel sachgerecht ist, diese demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 6, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15), bedurfte es bei der hier erfolgten Erlaubniserteilung an die Beigeladene, der auch die endgültige, indes mit Widerspruch der Antragstellerin angefochtene Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. Genehmigung vom 10. Februar 2017 Bl. 194 ff. VA), keiner zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. zur Möglichkeit auf Ermessenserwägungen bei "intentionsgemäßer" Entscheidung zu verzichten: Gerhard, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 114 Rn. 20 m.w.N.).

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 25 = BVerwGE 30, 347; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 7, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; HambOVG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 3 Bs 131/10 -, juris, Rn. 17; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15) und deshalb eine "Vorwirkung" - wie es das Verwaltungsgericht treffend beschreibt - der in der Genehmigungserteilung festgestellten besseren Verkehrsbedienung zur Ausfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG nicht herangezogen werden kann.

  • VG Sigmaringen, 28.09.2006 - 5 K 1315/06

    Einstweilige Erlaubnis für den Weiterbetrieb des Schülerverkehrs

    Nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, juris; siehe ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05 - a.A. soweit ersichtlich nur VG München, Beschluss vom 01.12.1998 - M 6 S 98.5141 -, juris) ist in Fällen, in denen - wie hier - eine endgültige Genehmigung aufgrund der Anfechtung durch einen Dritten (noch) nicht vollzogen werden kann, der Zeitraum bis zum Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung mittels einstweiliger Erlaubnisse nach § 20 PBefG zu überbrücken und nicht durch Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der endgültigen Genehmigung (so jedoch VG München, Beschluss vom 01.12.1998 - M 6 S 98.5141 -, juris).

    Lediglich im Fall einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer offensichtlich falschen rechtlichen Bewertung bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach den §§ 13 und 15 PBefG bestünde für die Genehmigungsbehörde ein Anlass, in eine erneute Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen einzutreten (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05 -, juris).

  • VG Halle, 25.10.2010 - 7 A 1/10

    Konkurrentenstreitverfahren bei der Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen

    Dem Gesichtspunkt einer möglichst geringen Komplementärfinanzierung im Hinblick auf die zu erwartende Unterdeckung beim Betrieb eines Linienverkehrs im öffentlichen Personennahverkehr kann im Rahmen der Genehmigungsentscheidung sogar eine überragende Bedeutung zukommen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, zit. nach JURIS).
  • VG Braunschweig, 08.07.2005 - 6 B 370/05

    Erteilung von einstweiligen Erlaubnissen für Linienverkehrsgenehmigungen;

    Zwar handelt es sich bei einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (BVerwG, Urt. vom 25.10.1968, BVerwGE 30, 347; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 - ; OVG Hamburg, Beschl. vom 20.09.2004 - 1 Bs 303/04 - ), der den Adressatem der einstweiligen Erlaubnis begünstigt und einen Mitbewerber beschweren kann.

    Denn im Verfahren nach § 20 PBefG besteht für die Genehmigungsbehörde kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, wenn bereits eine positive Entscheidung nach § 15 PBefG über den Betrieb einer Linie getroffen wurde (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 25.10.1968, aaO.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 15.10.1993, aaO.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2007 - 1 M 148/07

    Konkurrentenstreit um einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG

    Der Senat hält an der von ihm in dem Beschluss vom 9. Februar 2007 (Az.: 1 M 267/06) unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1968 (Az.: VII C 90.66, BVerwGE 30, 347 f.) vertretenen Auffassung fest, dass es grundsätzlich sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung erteilt wird; etwas anderes gilt nur bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung bei der Erteilung der Genehmigung (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 6 B 370/05 -, juris).
  • VG Sigmaringen, 29.11.2017 - 3 K 10272/17

    Erteilung einstweiliger Erlaubnisse im Linienverkehrsverfahren; Verhältnis zur

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, Rn. 25, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 -, Rn. 7, vom 09.02.2007 - 1 M 267/06 -, Rn. 8, und vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, Rn. 6, alle juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, Rn. 16, juris; Hamburg.
  • VG Dessau-Roßlau, 14.08.2008 - 2 B 93/08

    Keine einstweilige Linienverkehrserlaubnis für unterlegene Bewerberin

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