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   OVG Niedersachsen, 25.10.2001 - 4 MA 2958/01   

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https://dejure.org/2001,10360
OVG Niedersachsen, 25.10.2001 - 4 MA 2958/01 (https://dejure.org/2001,10360)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.10.2001 - 4 MA 2958/01 (https://dejure.org/2001,10360)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 4 MA 2958/01 (https://dejure.org/2001,10360)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Unterkunftskosten bei zeitlich überschneidenden Mietverträgen; Vollstreckungskosten; Vollstreckung wegen rückständiger Miete

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 BSHG; § 22 BsHG; § 3 Abs. 1 RSV; § 123 VwGO
    Einstufung von geschuldeter Miete als geschuldete Miete als Unterkunftsbedarf; Angemessenen Beträgen für Miete, Heizung und angefallene Zinsen und Vollstreckungskosten als notwendige Unterkunftskosten ; Angemessene Höhe von Unterkunftskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einstufung von geschuldeter Miete als geschuldete Miete als Unterkunftsbedarf; Angemessenen Beträgen für Miete, Heizung und angefallene Zinsen und Vollstreckungskosten als notwendige Unterkunftskosten ; Angemessene Höhe von Unterkunftskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 841
  • NZM 2002, 224
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 25.06.1997 - 4 L 7075/95

    Unterkunftsbedarf;; Unterkunftsbedarf; Wohnungswechsel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.10.2001 - 4 MA 2958/01
    Die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses für die bereits geräumte Wohnung - neben der für die neu bezogene Wohnung - geschuldete Miete kann als Unterkunftsbedarf anerkannt werden, wenn es notwendig gewesen ist, daß der Hilfeempfänger gerade diese neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat, und wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (wie Urteile des Senats vom 25.06.1997 - 4 L 7075/95 - und 10.03.1999 - 4 L 4401/98 -, V.n.b.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann aber die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses für die bisherige Wohnung - neben der für die neu bezogene Wohnung - geschuldete Miete als Unterkunftsbedarf anerkannt werden, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger gerade diese neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat, und wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (Urteile d. Sen. v. 25.6.1997 - 4 L 7075/95 - u. v. 10.3.1999 - 4 L 4401/98 -, V. n. b.).

  • OVG Niedersachsen, 10.03.1999 - 4 L 4401/98

    Unterkunftsbedarf; Miete für die neue Wohnung; Beendigung (Mietvertrag); Hilfe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.10.2001 - 4 MA 2958/01
    Die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses für die bereits geräumte Wohnung - neben der für die neu bezogene Wohnung - geschuldete Miete kann als Unterkunftsbedarf anerkannt werden, wenn es notwendig gewesen ist, daß der Hilfeempfänger gerade diese neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat, und wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (wie Urteile des Senats vom 25.06.1997 - 4 L 7075/95 - und 10.03.1999 - 4 L 4401/98 -, V.n.b.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann aber die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses für die bisherige Wohnung - neben der für die neu bezogene Wohnung - geschuldete Miete als Unterkunftsbedarf anerkannt werden, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger gerade diese neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat, und wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (Urteile d. Sen. v. 25.6.1997 - 4 L 7075/95 - u. v. 10.3.1999 - 4 L 4401/98 -, V. n. b.).

  • OVG Niedersachsen, 24.07.1998 - 4 O 2084/98

    Berücksichtigung unangemessen hoher Aufwendungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.10.2001 - 4 MA 2958/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschl. v. 25.3.1996 - 4 M 1250/96 -, Beschl. v. 24.7.1998 - 4 O 2084/98 - oder zuletzt Beschl. v. 23.4.2001 - 4 MA 1400/01 -, V.n.b.) ist zur Ermittlung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine (bis zum 31. Dezember 2000 bezogene) Wohnung an die Höchstbeträge der Tabelle zu § 8 WoGG anzuknüpfen, wenn andere Anhaltspunkte wie Mietspiegel oder ähnliches fehlen.
  • SG Dresden, 15.08.2005 - S 23 AS 692/05

    Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten sowie Wohnungsbeschaffungskosten

    Der Umzug muss - auch zur Vermeidung weiterer doppelter Mietzinszahlungen, die die Antragstellerin nicht aufbringen kann, die letztlich die Antragsgegnerin zu verantworten hat und von denen ungeklärt ist, ob sie die Antragsgegnerin erstatten wird, obwohl sie hierzu nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II verpflichtet ist, weil die durch einen Umzug übergangsweise entstandenen doppelten Mietbelastungen zu den Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II zählen (vgl. dazu bspw.: Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2004, § 22, Rn. 22; Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 83; Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: Juni 2005, K § 22, Rn. 26; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 22, Rn. 46; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 61; Schmidt in: Oestrei-cher, Kommentar zum SGB II, Stand: Juni 2005, § 22, Rn. 85; im Bereich des BSHG so auch ausdrücklich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.1999, Az: 7 S 458/99, NJW 1999, 3068 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.10.2001, Az: 4 MA 2958/01, NJW 2002, 841, 842) - umgehend durchgeführt werden, weil der Mietvertrag für die von der Antragstellerin derzeit bewohnte Wohnung bereits seit einem Monat beendet ist.
  • LSG Hessen, 28.03.2006 - L 7 AS 122/05

    Arbeitslosengeld II - Sozialhilfe - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Dabei dürfte es auch darauf ankommen, ob die Antragsteller als Hilfeempfänger alles ihnen mögliche und zumutbare getan haben, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 4 MA 2958/01 - NJW 2002, 841 f. m.w.N.).
  • SG Aachen, 19.12.2007 - S 19 SO 31/07

    Sozialhilfe

    (OVG NRW Beschl. v. 23.12.1996, Az.: 24 E 931/96, Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25.10.2001, Az.: 4 MA 2958/01; VG Düsseldorf, Urt. v. 21.02.2003, Az.: 20 K 7946/01; Berlit a. a. O.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2009 - L 19 B 114/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt und infolgedessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden (OVG Lüneburg, NJW 2002, 841; Düring a.a.O.).
  • VG Düsseldorf, 21.02.2003 - 20 K 7946/01

    Übernahme von Mietkosten aus Sozialhilfemitteln für eine Wohnung in einem

    Ähnlich auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 MA 2958/01 - FEVS 53, 247 m.w.N. ("?Die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses für die bereits geräumte Wohnung - neben der für die neu bezogene Wohnung - geschuldete Miete kann als Unterkunftsbedarf anerkannt werden, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger gerade diese neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat, und wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten.") und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1999 - 7 S 458/99 - FEVS 51, 127 ("?Zu den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG können grundsätzlich auch die durch einen notwendigen Umzug entstehenden doppelten Mietbelastungen rechnen...).
  • OVG Sachsen, 22.10.2002 - 4 BS 347/02

    Einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zur Abwendung

    Denn die Herbeiführung eines finanziellen Ausgleiches für die Vergangenheit, ist, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen,nicht die Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. NiedersächsOVG, Beschl. v. 25.10.2001, NJW 2002, 841 f.; Finkelnburg/Jank, aaO, RdNr. 1245 m.w.N. zur Rspr.).
  • VG Oldenburg, 29.04.2004 - 13 B 1159/04

    Kostenübernahmeerklärung; Mietrückstand; Prozesskostenhilfe; zivilrechtliche

    Der Auffassung des 4. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, das zu den notwendigen Unterkunftskosten im Sinne des § 12 BSHG neben den angemessenen Beträgen für Miete und Heizung auch inzwischen angefallene Zinsen und Vollstreckungskosten gehören können, wenn diese Nebenkosten für den Hilfesuchenden nicht vermeidbar waren, weil der Träger der Sozialhilfe die eigentlichen Unterkunftskosten bisher nicht übernommen hat, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2001, 4 MA 2958/01, NJW 2002, S. 841 ff.).
  • VG Oldenburg, 12.12.2003 - 13 B 4970/03

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt; Verzugszinsen als Unterkunftskosten

    Die Verzugszinsen, welche die (Bank) von den Antragstellern zu 1.) und 2.) verlangt, sind auch nicht unter Berücksichtigung des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2001 (Az.: 4 MA 2958/01, FEVS 53, 247) in voller Höhe als Kosten der Unterkunft anzuerkennen.
  • VG Oldenburg, 12.12.2003 - 12 B 4970/03
    Die Verzugszinsen, welche die ... [Bank] von den Antragstellern zu 1.) und 2.) verlangt, sind auch nicht unter Berücksichtigung des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2001 (Az.: 4 MA 2958/01, FEVS 53, 247) in voller Höhe als Kosten der Unterkunft anzuerkennen.
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