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   OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20   

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OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 (https://dejure.org/2020,22728)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30.07.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 (https://dejure.org/2020,22728)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 (https://dejure.org/2020,22728)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Aachen, 22.05.2015 - 4 K 317/14

    Änderung einer Wohnsitzauflage; Duldung; abgelehnter Asylbewerber; statthafte

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20
    Da die Möglichkeit einer Änderung der kraft Gesetzes entstehenden Wohnsitzauflage durch die zuständige Ausländerbehörde gesetzlich vorgesehen ist, kommt eine Verweisung des Antragstellers auf die Beantragung einer sog. "Zweitduldung" bei der Ausländerbehörde der Zuzugsgemeinde ungeachtet ihrer Erforderlichkeit nicht (mehr) in Betracht (VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris Rn. 32 ff. m.w.N. zur alten Rechtslage; VG des Saarlandes, Beschl. v. 01.02.2016 - 6 L 1103/15 -, juris Rn. 25; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 61 Rn. 34).

    Zugleich ist damit sichergestellt, dass eine weiterhin gebotene Wohnsitzauflage der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in der Stadt Hamm nicht mehr entgegensteht (zum Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ausführlich VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris Rn. 50 ff. m.w.N.; dem folgend VG B-Stadt, Beschl. v. 29.04.2020 - 2 V 1830/19 -, juris Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 10.07.2019 - 11 L 267/19 -, juris Rn. 11 ff., 39; VG des Saarlandes, Beschl. v. 01.02.2016 - 6 L 1103/15 -, juris Rn. 32).

    Mangels anderslautender Regelungen im Aufenthaltsgesetz ist die Zuständigkeit bei länderübergreifendem Sachverhalt nach allgemeinem Verfahrensrecht in zwei Schritten zu ermitteln, nämlich zunächst in Bezug auf die Verbandskompetenz des Landes und sodann auf die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Landes (VG B-Stadt, Beschl. v. 29.04.2020 - 2 V 1830/19 -, juris Rn. 18 und VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris Rn. 47, beide mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5.11 -, BVerwGE 142, 195, juris Rn. 17 f.; VG des Saarlandes, Beschl. v. 01.02.2016 - 6 L 1103/15 -, juris Rn. 30).

    Ein Fall des einzuholenden Einvernehmens nach § 72 Abs. 3 AufenthG liegt nicht vor; diese Vorschrift bezieht sich nicht auf gesetzliche Beschränkungen und gilt im Übrigen nur bei der Änderung oder Aufhebung von Maßnahmen durch eine andere Behörde als derjenigen, die die Maßnahme angeordnet hat (VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris Rn. 84; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15 -, juris Rn. 10; Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand März 2015, § 61 Rn. 65 m.w.N.; s.a. Ziffer 72.3.1.2 AVwV-AufenthG).

    Insoweit räumt der Gesetzgeber der Familiengemeinschaft Vorrang ein gegenüber einer gerechten Lastenverteilung zwischen den einzelnen Bundesländern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.11.2005 - 19 B 2364/03 -, juris Rn. 32; VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris Rn. 70).

    Eine Verweigerung der Zustimmung vonseiten der Zuzugsbehörde steht einem nach materiellem Recht bestehenden Anspruch auf Änderung der Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG daher nicht entgegen (VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris Rn. 86; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15 -, juris Rn. 10).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2015 - 2 O 1/15

    Änderung einer Wohnsitzauflage

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20
    Die Abänderungsbefugnis des § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG steht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts zu (OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15 -, juris Rn. 8, 12; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 61 Rn. 22) und nicht der Zuzugsbehörde.

    Ein Fall des einzuholenden Einvernehmens nach § 72 Abs. 3 AufenthG liegt nicht vor; diese Vorschrift bezieht sich nicht auf gesetzliche Beschränkungen und gilt im Übrigen nur bei der Änderung oder Aufhebung von Maßnahmen durch eine andere Behörde als derjenigen, die die Maßnahme angeordnet hat (VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris Rn. 84; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15 -, juris Rn. 10; Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand März 2015, § 61 Rn. 65 m.w.N.; s.a. Ziffer 72.3.1.2 AVwV-AufenthG).

    Generell dürfte eine Änderung der Wohnsitzauflage im Hinblick auf Art. 6 GG in der Regel nicht ermessensfehlerfrei abgelehnt werden können, solange die Aufenthaltsbeendigung eines Familienmitglieds nicht unmittelbar bevorsteht oder es den Betroffenen möglich und zumutbar ist, die familiäre Gemeinschaft im Heimatland herzustellen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15 -, juris Rn. 9; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 61 Rn. 22 f.; Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand März 2015, § 61 Rn. 47 und 60 f.).

    Eine Verweigerung der Zustimmung vonseiten der Zuzugsbehörde steht einem nach materiellem Recht bestehenden Anspruch auf Änderung der Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG daher nicht entgegen (VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris Rn. 86; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15 -, juris Rn. 10).

  • VG Saarlouis, 01.02.2016 - 6 L 1103/15

    Duldung - Änderung der Wohnsitzauflage

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20
    Da die Möglichkeit einer Änderung der kraft Gesetzes entstehenden Wohnsitzauflage durch die zuständige Ausländerbehörde gesetzlich vorgesehen ist, kommt eine Verweisung des Antragstellers auf die Beantragung einer sog. "Zweitduldung" bei der Ausländerbehörde der Zuzugsgemeinde ungeachtet ihrer Erforderlichkeit nicht (mehr) in Betracht (VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris Rn. 32 ff. m.w.N. zur alten Rechtslage; VG des Saarlandes, Beschl. v. 01.02.2016 - 6 L 1103/15 -, juris Rn. 25; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 61 Rn. 34).

    Zugleich ist damit sichergestellt, dass eine weiterhin gebotene Wohnsitzauflage der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in der Stadt Hamm nicht mehr entgegensteht (zum Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ausführlich VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris Rn. 50 ff. m.w.N.; dem folgend VG B-Stadt, Beschl. v. 29.04.2020 - 2 V 1830/19 -, juris Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 10.07.2019 - 11 L 267/19 -, juris Rn. 11 ff., 39; VG des Saarlandes, Beschl. v. 01.02.2016 - 6 L 1103/15 -, juris Rn. 32).

    Mangels anderslautender Regelungen im Aufenthaltsgesetz ist die Zuständigkeit bei länderübergreifendem Sachverhalt nach allgemeinem Verfahrensrecht in zwei Schritten zu ermitteln, nämlich zunächst in Bezug auf die Verbandskompetenz des Landes und sodann auf die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Landes (VG B-Stadt, Beschl. v. 29.04.2020 - 2 V 1830/19 -, juris Rn. 18 und VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris Rn. 47, beide mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5.11 -, BVerwGE 142, 195, juris Rn. 17 f.; VG des Saarlandes, Beschl. v. 01.02.2016 - 6 L 1103/15 -, juris Rn. 30).

  • VG Bremen, 29.04.2020 - 2 V 1830/19
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20
    Zugleich ist damit sichergestellt, dass eine weiterhin gebotene Wohnsitzauflage der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in der Stadt Hamm nicht mehr entgegensteht (zum Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ausführlich VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris Rn. 50 ff. m.w.N.; dem folgend VG B-Stadt, Beschl. v. 29.04.2020 - 2 V 1830/19 -, juris Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 10.07.2019 - 11 L 267/19 -, juris Rn. 11 ff., 39; VG des Saarlandes, Beschl. v. 01.02.2016 - 6 L 1103/15 -, juris Rn. 32).

    Denn für den Fall, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers nach Begründung seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hamm wiederum nicht gesichert ist und er dort wiederum eine Duldung erhält oder jedenfalls beanspruchen kann (zu letzterem VG Bremen, Beschl. v. 29.04.2020 - 2 V 1830/19 - juris Rn. 24; Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Dezember 2015, § 61 Rn. 40), ergäbe sich eine Wohnsitzauflage wiederum kraft Gesetzes.

    Mangels anderslautender Regelungen im Aufenthaltsgesetz ist die Zuständigkeit bei länderübergreifendem Sachverhalt nach allgemeinem Verfahrensrecht in zwei Schritten zu ermitteln, nämlich zunächst in Bezug auf die Verbandskompetenz des Landes und sodann auf die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Landes (VG B-Stadt, Beschl. v. 29.04.2020 - 2 V 1830/19 -, juris Rn. 18 und VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris Rn. 47, beide mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5.11 -, BVerwGE 142, 195, juris Rn. 17 f.; VG des Saarlandes, Beschl. v. 01.02.2016 - 6 L 1103/15 -, juris Rn. 30).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20
    Als sonstiger Umstand ist sowohl das Alter des Kindes (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 37) zu berücksichtigen als auch der Fall, in welchem eine (noch) fehlende tatsächliche Verbundenheit nicht am Umgangswillen des getrenntlebenden Elternteils scheitert, sondern an anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen.

    Insofern ist zu berücksichtigen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrenntlebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 26).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2005 - 19 B 2364/03

    D (A), abgelehnte Asylbewerber, Duldung, räumliche Beschränkung, Umverteilung,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20
    Insoweit räumt der Gesetzgeber der Familiengemeinschaft Vorrang ein gegenüber einer gerechten Lastenverteilung zwischen den einzelnen Bundesländern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.11.2005 - 19 B 2364/03 -, juris Rn. 32; VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris Rn. 70).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2018 - 3 N 118.18

    (Keine) Bindungswirkung einer - vermeintlich - erforderlichen Zustimmung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20
    In Reaktion auf eine entsprechende Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg zu § 12a Abs. 5 AufenthG und Ziffer 12.2.5.2.4 AVwV-AufenthG (Beschl. v. 07.05.2018 - OVG 3 N 118.18 -, juris Rn. 4 m.w.N.) wurde das Zustimmungserfordernis bei Verfahren nach § 12a Abs. 5 AufenthG insbesondere für länderübergreifende Umzüge durch Einführung des § 72 Abs. 3a AufenthG zum 12. Juli 2019 gesetzlich verankert (BGBl. I, 914), um die bisher angewandte Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern zu ersetzen (BT-Drs. 19/8692 S. 11; Samel in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 72 Rn. 15; Zühlcke in: HTK-AuslR, § 72 AufenthG zu Abs. 3a Rn. 7).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 5.11

    Sperrwirkung der Abschiebung; nachträgliche Befristung der Sperrwirkung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20
    Mangels anderslautender Regelungen im Aufenthaltsgesetz ist die Zuständigkeit bei länderübergreifendem Sachverhalt nach allgemeinem Verfahrensrecht in zwei Schritten zu ermitteln, nämlich zunächst in Bezug auf die Verbandskompetenz des Landes und sodann auf die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Landes (VG B-Stadt, Beschl. v. 29.04.2020 - 2 V 1830/19 -, juris Rn. 18 und VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris Rn. 47, beide mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5.11 -, BVerwGE 142, 195, juris Rn. 17 f.; VG des Saarlandes, Beschl. v. 01.02.2016 - 6 L 1103/15 -, juris Rn. 30).
  • BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20
    Die familiäre Gemeinschaft, in der ein ausländischer Elternteil regelmäßigen Umgang mit seinem Kind hat, der dem auch sonst Üblichen entspricht, ist von Art. 6 GG geschützt (BVerfG, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 16).
  • VG Gelsenkirchen, 10.07.2019 - 11 L 267/19

    Verbandskompetenz für die Erteilung einer Duldung; Rückgriff auf § 3 Abs. 1 Nr. 3

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20
    Zugleich ist damit sichergestellt, dass eine weiterhin gebotene Wohnsitzauflage der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in der Stadt Hamm nicht mehr entgegensteht (zum Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ausführlich VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14 -, juris Rn. 50 ff. m.w.N.; dem folgend VG B-Stadt, Beschl. v. 29.04.2020 - 2 V 1830/19 -, juris Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 10.07.2019 - 11 L 267/19 -, juris Rn. 11 ff., 39; VG des Saarlandes, Beschl. v. 01.02.2016 - 6 L 1103/15 -, juris Rn. 32).
  • BVerwG, 26.11.2013 - 6 VR 3.13

    Presseauskunftsanspruch gegen Bundesnachrichtendienst; Ausfuhr von Gütern nach

  • VG Würzburg, 03.12.2018 - W 10 E 18.32094

    Keine Befreiung von der Residenzpflicht für Geduldeten

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

  • OVG Saarland, 20.05.2016 - 2 B 46/16

    Anspruch auf Duldung ohne Wohnsitzauflage

  • OVG Bremen, 17.09.2020 - 2 B 148/20
    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass mangels anderslautender Regelungen im Aufenthaltsgesetz die Verbandskompetenz der Bundesländer im Ausländerrecht aus einer entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder folgt (ausführlich BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5/11, juris Rn. 17 f.; OVG LSH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 25; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 06.06.2019 - 1 LA 86/17, juris Rn. 7).

    Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer der gesetzlichen Wohnsitzauflage einfach dadurch entziehen könnte, dass er keine (weitere) Duldung beantragt, mit der Folge, dass für die Leistungen nach dem AsylbLG die Behörde zuständig würde, in deren Bereich er sich tatsächlich aufhält (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 , § 10 a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG ) (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 16.03.2016 - B 4 K 14.504, juris Rn. 29; VG Aachen, Beschl. v. 06.07.2017 - 4 L 787/17, juris Rn. 18; wohl auch OVG LSH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 18).

    Die Abänderungsbefugnis des § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG steht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts - im Sinne des "gewöhnlichen Aufenthalts" - zu (vgl. ausführlich OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15 -, juris Rn. 8, 12; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 61 Rn. 22) und nicht der Zuzugsbehörde.

    Die Änderung der Wohnsitzauflage hat zur Folge, dass der Antragsteller einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin begründen konnte (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 17).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Wohnsitzauflage in der Form, wie der Beigeladene sie erlassen hat ("Wohnsitznahme in Bremen, A. ") rechtmäßig erfolgen kann oder ob der Beigeladene die Verbandskompetenz hat, eine Wohnsitzauflage hinsichtlich einer Gemeinde in einem anderen Bundesland zu verfügen (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 17 f. mit Vorschlag zur Umsetzung der Änderung der Wohnsitzauflage bei bundeslandübergreifenden Sachverhalten).

    Mit der durch Einführung des § 61 Abs. 1d AufenthG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2439 ) zum 01.01.2015 geschaffenen Möglichkeit einer Änderung der kraft Gesetzes entstehenden Wohnsitzauflage durch die zuständige Ausländerbehörde ist das Erfordernis der Beantragung einer sog. "Zweitduldung" bei der Ausländerbehörde der Zuzugsgemeinde weggefallen (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 15; ausführlich VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14, juris Rn. 32 ff.).

    Das Aufenthaltsgesetz sieht für die Änderung der gesetzlichen Wohnsitzauflage kein rechtlich verbindliches Beteiligungserfordernis im Sinne eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts mit der Folge vor, dass diese nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes vorgenommen werden kann und die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes im Falle der Verweigerung der Zustimmung an einer Änderung der Wohnsitzauflage gehindert wäre (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.01.2015 - 2 O 1/15, juris Rn. 10; OVG LSH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 33 f.; VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14, juris Rn. 86).

    Vielmehr hat allein die Ausländerbehörde des gewöhnlichen Aufenthalts bei der Ausübung des ihr durch § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG eingeräumten Ermessen zu berücksichtigen, ob den schützenswerten Interessen des Ausländers an einem Wohnsitzwechsel gegenüber dem Gesetzeszweck der gerechten Lastenverteilung der Vorrang einzuräumen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 31).

  • VG München, 09.09.2020 - M 24 K 20.1365

    Wohnsitzauflage, Änderung einer Wohnsitzauflage, Vollziehbar ausreisepflichtige

    Denn für den Fall, dass der Lebensunterhalt der Klägerin nach Begründung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Aurich wiederum nicht gesichert ist und sie dort wiederum eine Duldung erhalten würde oder beanspruchen könnte, ergäbe sich eine Wohnsitzauflage wiederum kraft Gesetzes (OVG SH, B.v. 30.7.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 - juris Rn. 18).

    Die Abänderungsbefugnis des § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG steht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts und nicht der Zuzugsbehörde zu (OVG SA, B.v. 22.1.2015 - 2 O 1/15 - juris Rn. 8f.; OVG SH, B.v. 30.7.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 - juris Rn. 24; offen gelassen: OVG Saarland, B.v. 20.5.2016 - 2 B 46/16 - juris Rn. 12 im Nachgang zur vorgängigen Bejahung durch VG Saarland, B.v. 1.2.2016 - 6 L 1103/15 - juris Rn. 30).

    Da aber der Bundesrat gerade deshalb eine ergänzende Regelung vorschlug, wonach über eine Änderung der Wohnsitzauflage zur Ermöglichung eines den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde überschreitenden Wohnortwechsels die für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde entscheidet (BT-Drs. 18/3160, Anlage 3 - Stellungnahme des Bundesrats -, S. 11), diese Änderung sich aber nicht durchsetzte, da die Bundesregierung im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Regelung noch Prüfbedarf sah (BT-Drs. 18/3160 S. 12), wurde der Gesetzesentwurf zu § 61 Abs. 1d AufenthG in Kenntnis der aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage unverändert als Gesetz verabschiedet (siehe OVG SH, B.v. 30.7.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 - juris Rn. 24).

    Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf gesetzliche Beschränkungen und gilt im Übrigen nur bei der Aufhebung oder Änderung von Maßnahmen durch eine andere Behörde als derjenigen, die die Maßnahme angeordnet hat (OVG SH, B.v. 30.7.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 - juris Rn. 26 mit Nachweisen der Rspr. aus dem Jahr 2015 und Kommentarliteratur Stand 3/2015).

    Den Gesetzesmaterialien zu § 61 Abs. 1d AufenthG ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber ein Zustimmungserfordernis vorgeschwebt hätte (OVG SH, B.v. 30.7.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 - juris Rn. 32; so schon OVG BB, B.v. 7.5.2018 - OVG 3 N 118.18 - juris Rn. 4).

    Eine Verweigerung der Zustimmung von Seiten der Zuzugsbehörde steht einem nach materiellem Recht bestehenden Anspruch auf Änderung (Aufhebung) der Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG daher nicht entgegen (OVG BB, B.v. 7.5.2018 - OVG 3 N 118.18 - juris Rn. 4 m.w.N.; OVG SH, B.v. 30.7.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 - juris Rn. 33; OVG SA, B.v. 22.1.2015 - 2 O 1/15 - juris Rn.10).

    In Reaktion auf eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg zu § 12a Abs. 5 AufenthG und Ziff. 12.2.5.2.4 AVV-AufenthG (B.v. 7.5.2018 - OVG 3 N 118.18 - juris Rn. 4 m.w.N.) zur fehlenden gerichtlichen Bindungswirkung lediglich durch AVV vorgesehener verfahrensrechtlicher Zustimmungserfordernisse wurde das Zustimmungserfordernis bei Verfahren nach § 12a Abs. 5 AufenthG, insbesondere für länderübergreifende Umzüge, aber nicht auf diese beschränkt, durch Einführung des § 72 Abs. 3a AufenthG zum 12. Juli 2019 gesetzlich verankert (BGBl. I, 914), um die bisher angewandte Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern zu ersetzen (vgl. BT-Drs. 19/8692 S. 6, 11; OVG SH, B.v. 30.7.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 - juris Rn. 34 n.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 13 ME 150/22

    Zuständigkeit der Behörde des Landes für eine länderübergreifende Umverteilung

    Vielmehr wird damit auf die entsprechenden Regelungen der Länder zur - hier - örtlichen Zuständigkeit in den gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder verwiesen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5/11, BVerwGE 142, 195-205, Rn. 17; vgl. zur Zuständigkeit zur Änderung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG zudem OVG S-H, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24).

    Mangels ausdrücklicher Kompetenzregelung steht die Abänderungsbefugnis daher nach allgemeiner Ansicht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts zu (OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 16; OVG SLH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 15.09.2020 - 10 ZB 20.1593, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15, juris Rn. 8; OVG Bln.-BBg., Beschl v. 27.01.2021 - OVG 3 S 106/20, juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 15.09.2020 - 10 ZB 20.1593

    Zuständigkeit für Abänderung einer Wohnsitzauflage in Duldung

    Die Auffassung, dass die mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern (BGBl. I S. 2439) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 geschaffene Abänderungsbefugnis des § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts und nicht der Zuzugsbehörde zusteht, entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG SH, B.v. 30.7.2020 - 4 MB 23/20 - juris Rn. 24; OVG LSA, B.v. 22.01.2015 - 2 O 1/15 - juris Rn. 8, 12; vgl. auch Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 61 AufenthG Rn. 22 m.w.N.; zur alten Rechtslage etwa BayVGH, B.v. 13.4.2010 - 10 CE 09.2877 - juris Rn. 12 m.w.N.) sowie der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. nur VG Köln, U.v. 17.3.2016 - 12 K 5061/14 - juris Rn. 21; VG Saarland, B.v. 1.2.2016 - 6 L 1103/15 - juris Rn 30; VG Aachen, U.v. 22.05.2015 - 4 K 317/14 - juris Rn. 45 ff.) und wird auch von der Vertreterin des öffentlichen Interesses unter Verweis auf die behördliche Praxis geteilt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - 3 S 106.20

    Wohnsitzauflage; Änderung; Wirksamkeit; Zuständigkeit; Zuzugsbehörde; Zustimmung

    Die Abänderungsbefugnis nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG steht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts zu (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 17. September 2020 - 2 B 148/20 - juris Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 15. September 2020 - 10 ZB 20.1593 - juris Rn. 4; OVG SLH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2019 - OVG 12 M 38.19 - OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 2 O 1/15 - juris Rn. 8).
  • OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22

    Zuständige Behörde für eine länderübergreifende Weiter- oder Rückverteilung nach

    Vielmehr wird damit auf die entsprechenden Regelungen der Länder zur - hier - örtlichen Zuständigkeit in den gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder verwiesen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5/11, BVerwGE 142, 195 -205, Rn. 17; vgl. zur Zuständigkeit zur Änderung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG zudem OVG S-H, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24).

    Mangels ausdrücklicher Kompetenzregelung steht die Abänderungsbefugnis daher nach allgemeiner Ansicht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts zu (OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 16; OVG SLH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 15.09.2020 - 10 ZB 20.1593, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15, juris Rn. 8; OVG Bln.-BBg., Beschl v. 27.01.2021 - OVG 3 S 106/20, juris Rn. 7).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2020 - 4 MB 38/20

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis

    Maßgebend ist daher, dass die Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes getragen ist und ein regelmäßiger Umgang des ausländischen Elternteils besteht, der dem auch sonst Üblichen entspricht (vgl. nur OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2013 - 8 ME 157/13 - InfAuslR 2014, 48 f., juris Rn. 9.; ähnlich: Beschl. des Senats v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20 -, juris Rn. 28, beide m.w.N.).

    Dies setzt aber voraus, dass eine (noch) fehlende tatsächliche Verbundenheit nicht am Umgangswillen des getrenntlebenden Elternteils scheitert, sondern an anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen (Beschl. des Senats v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20 -, juris Rn. 28).

  • VG Bayreuth, 21.06.2022 - B 6 E 22.286

    Erfolgreicher Eilantrag auf Duldung für drei Monate

    Es ergeben sich keine wesentlichen Nachteile für den Antragsteller i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil für ihn gem. § 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG die rechtlich zulässige Möglichkeit besteht, den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend zu verlassen und so die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter in Berlin zu festigen (a.A. OVG Schleswig, B.v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 - BeckRS 2020, 19260 Rn. 33).

    Insbesondere wird auf diese Weise auch einem fortschreitenden Entfremdungsprozess zwischen Vater und Tochter vorgebeugt, ohne dass es hierfür einer vorläufigen Änderung der Wohnsitzauflage bis zur Klärung in der Hauptsache - die vorliegend mangels erhobener Klage nicht entschieden werden kann - bedürfe (a.A. OVG Schleswig, B.v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 - BeckRS 2020, 19260 Rn. 33).

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2020 - 13 ME 226/20

    Akzessorietät; Anschlussduldung; Ausbildungsduldung; Ausländer; Ausländerbehörde;

    Dadurch war es dem Antragsteller mit Blick auf die geplante Berufsausbildung an sich rechtlich ermöglicht worden, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach A-Stadt zu verlagern und dort seinen Wohnsitz zu nehmen, was die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Beigeladenen begründet hätte, und zwar auch ohne deren Zustimmung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.7.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 -, juris Rn. 32; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.1.2015 - 2 O 1/15 -, juris Rn. 10).
  • VG München, 31.10.2022 - M 24 E 22.3550

    Wohnsitzverpflichtung für ausreisepflichtige Ausländer

    Die Abänderungsbefugnis des § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG steht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts und nicht der Zuzugsbehörde zu (OVG SA, B.v. 22.1.2015 - 2 O 1/15 - juris Rn. 8f.; OVG SH, B.v. 30.7.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 - juris Rn. 24; offen gelassen: OVG Saarland, B.v. 20.5.2016 - 2 B 46/16 - juris Rn. 12 im Nachgang zur vorgängigen Bejahung durch VG Saarland, B.v. 1.2.2016 - 6 L 1103/15 - juris Rn. 30).

    Da aber der Bundesrat gerade deshalb eine ergänzende Regelung vorschlug, wonach über eine Änderung der Wohnsitzauflage zur Ermöglichung eines den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde überschreitenden Wohnortwechsels die für den Zuzugsort zuständige Ausländerbehörde entscheidet (BT-Drs. 18/3160, Anlage 3 - Stellungnahme des Bundesrats -, S. 11), diese Änderung sich aber nicht durchsetzte, da die Bundesregierung im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Regelung noch Prüfbedarf sah (BT-Drs. 18/3160 S. 12), wurde der Gesetzesentwurf zu § 61 Abs. 1d AufenthG in Kenntnis der aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage unverändert als Gesetz verabschiedet (siehe OVG SH, B.v. 30.7.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 - juris Rn. 24).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.08.2022 - 4 MB 23/22

    Wohnsitzverpflichtung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers; Beiladung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.11.2022 - L 15 AY 13/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • OVG Bremen, 08.07.2021 - 2 B 174/21

    Keine Verteilung der in Deutschland geborenen Kinder eines unerlaubt eingereisten

  • OLG Zweibrücken, 05.07.2021 - 1 W 16/21

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Auslandsberührung: Prüf- und

  • VG Schleswig, 20.08.2020 - 11 B 45/20

    Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • VG Hannover, 20.01.2023 - 12 B 4654/22

    Änderung der Wohnsitzauflage; Ausbildung zum Pflegefachmann; Dauerverwaltungsakt;

  • VG Schleswig, 23.06.2022 - 11 B 63/22

    Einstweiliger Rechtschutz einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen

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