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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20   

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OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20 (https://dejure.org/2020,17673)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.06.2020 - 4 ME 116/20 (https://dejure.org/2020,17673)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 (https://dejure.org/2020,17673)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Genehmigung zum Abschuss von Wölfen teilweise rechtswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Abschuss von Wölfen gerechtfertigt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2019 - 4 ME 48/19

    Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren - Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es hierfür nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden droht (Senatsbeschl. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 - siehe auch EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40).

    Die Richtlinie trägt damit dem grundrechtlichen Schutz des Privateigentums im Unionsrecht Rechnung, so dass für § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG entsprechendes zu gelten hat (Senatsbeschl. v. 22.2.2019, a. a. O., m. w. N.).

    Da sich die Wolfspopulationen in Deutschland derzeit jährlich um durchschnittlich ein Drittel vergrößern und diese positive Entwicklung gerade auch in Niedersachsen zu verzeichnen ist, wäre aus Sicht des Senats die Annahme fernliegend, dass die Tötung von lediglich zwei erwachsenen Wölfen sich negativ auf den Erhaltungszustand der Wolfspopulationen auswirken könnte (vgl. dazu auch den Senatsbeschl. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -).

    Eine Halbierung des Streitwerts ist nicht vorzunehmen, da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegnimmt, was der Senat in seiner Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 22. Februar 2019 (4 ME 48/19) nicht berücksichtigt hatte.

  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20
    Dies gilt insbesondere u. a. dann, wenn ein Eingriff zum Verschwinden von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führen könnte (EuGH, Urt. v. 14.9.2006 - C-244/05 -, Rn. 46 f.).
  • EuGH, 10.10.2019 - C-674/17

    Abschussgenehmigung für Wölfe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20
    Im Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie, dessen Anforderungen die Auslegung sowohl von §§ 45 Abs. 7 Satz 1 als auch von § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG genügen muss, ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtswidrig, wenn die zuständige Behörde nicht anhand fundierter wissenschaftlicher Daten nachzuweisen vermag, dass die Ausnahmegenehmigung geeignet und erforderlich ist, um das damit verfolgte Ziel - hier die Abwendung von erheblichen Nutztierschäden auf Seiten des Beigeladenen - zu erreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 - Rn. 80).
  • VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.1278

    Artenschutzrecht - Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen zum Abschuss von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20
    Denn bei der hier in Streit stehenden Ausnahmegenehmigung von dem Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, das auch für die streng geschützte Art des Wolfs gilt, handelt es sich unzweifelhaft um eine Zulassungsentscheidung, auf die umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden sind (Bay. VGH, Urt. v. 1.10.2019 - 14 BV 17.1278 - u. a., NuR 2020, 61 = ZUR 2020, 240; VG Gera, Beschl. v. 20.2.2020 - 5 E 67/20 Ge -, ZUR 2020, 313).
  • OVG Niedersachsen, 03.01.2011 - 1 ME 146/10

    Kriterien für die Beurteilung der Nachbarverträglichkeit einer Kinderkrippe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20
    17 Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des für Bausachen zuständigen 1. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in dem Fall, dass ein Dritter die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt, gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 6 VwGO nur dann zulässig, wenn der Dritte zuvor einen Aussetzungsantrag bei der zuständigen Behörde gestellt und die Bescheidung dieses Antrags abgewartet hat, bevor er gerichtlichen Rechtsschutz sucht, oder wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO zum Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht vorliegen (siehe nur Nds. OVG, Beschl. v. 27.8.2010 - 1 ME 146/10 -, NVwZ-RR 2011, 185 m. w. N.).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es hierfür nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden droht (Senatsbeschl. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 - siehe auch EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2019 - 11 S 40.19

    Einsatz des Insektizids Karate Forst gegen den Kiefernschädling "Nonne" in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20
    13 Vor diesem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund muss § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG als weiter Auffangtatbestand verstanden werden (BVerwG, Urt. v. 26.9.2019 - 7 C 5.18 -, 2. Leitsatz u. v. 19.12.2019 - 7 C 28.18 -, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.5.2019 - OVG 11 S 40.19 -).
  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 5.18

    Abschaltung; Addition; Artenschutz; Beteiligungsberechtigung; Brutstätte;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20
    13 Vor diesem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund muss § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG als weiter Auffangtatbestand verstanden werden (BVerwG, Urt. v. 26.9.2019 - 7 C 5.18 -, 2. Leitsatz u. v. 19.12.2019 - 7 C 28.18 -, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.5.2019 - OVG 11 S 40.19 -).
  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 97/20

    Artenschutzrechtliches Tötungsverbot; Entnahme; Population; Schaden;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20
    Parallelentscheidung zum Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2020, 4 ME 97/20, der vollständig dokumentiert ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2013 - 8 S 2504/12

    Umweltschutzvereinigungen dürfen gegen Verlängerungsentscheidungen im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20
    Da somit die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Antragsteller dargelegten Gründe beschränkte Prüfung ergeben hat, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat der Senat im Weiteren selbst umfassend die weitere Zulässigkeit und die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 -, DVBl 2013, 795 m. w. N.).
  • BVerwG, 19.12.2019 - 7 C 28.18
  • VG Gera, 20.02.2020 - 5 E 67/20

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Anordnung der Reduzierung des Tierbestands eines Landwirts bei unzumutbaren

  • OVG Niedersachsen, 13.11.2006 - 1 ME 166/06

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20

    Alternativen, zumutbare; Art, streng geschützte; Artenschutz;

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es hierfür nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden droht (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/0 - u. 4 ME 116/20 - u. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 - siehe auch EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Frage, welche Herdenschutzmaßnahmen zur Abwendung von Nutztierrissen geeignet und zumutbar sind, erst im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG umfassend zu prüfen ist, der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur dann zulässt, wenn keine zumutbaren Alternativen bestehen (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 -).

    Im Hinblick auf Vergrämungsmaßnahmen sowie den Einsatz von Herdenschutzhunden hat der Antragsteller diese Erwägungen mit seiner Beschwerde nicht infrage gestellt (vgl. zur Geeignetheit dieser Maßnahmen zur Wolfsabwehr auch die Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 -).

    Bei dieser Populationsdynamik in Deutschland und insbesondere in Niedersachsen, wo zwischenzeitlich bereits 35 Wolfsrudel heimisch sind (Stand: 26.8.2020; siehe: https://www.wolfsmonitoring.com/newsartikel/sieben_weitere_rudel_bestaetigt/), geht der Senat davon aus, dass der durch die Vollziehung der Ausnahmegenehmigung drohende Bestandsverlust zeitnah durch andere reproduzierende Wolfsrudel ausgeglichen werden kann und daher keinen signifikanten negativen Einfluss auf den Erhaltungszustand der Wolfspopulation hat (so bereits für Ausnahmegenehmigungen zur Tötung einzelner Wölfe: Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 - u. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -).

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2024 - 4 ME 69/24

    Hängebeschluss; effektiver Rechtsschutz; Zwischenverfügung; Beschwerde gegen die

    Mit diesem allgemein gehaltenen, im Ausgangspunkt auch zutreffenden Einwand lässt die Antragstellerin indes unberücksichtigt, dass in der Regel davon auszugehen ist, dass die Entnahme eines Einzeltieres nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands führt oder die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands behindert (vgl. Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 - juris Rn. 37 u. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 -, juris Rn. 41).
  • VG Hannover, 30.01.2023 - 9 B 707/23

    Alternativenprüfung; Ausnahmegenehmigung; enger zeitlicher Zusammenhang;

    Die Antragstellerin ist als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung auch antragsbefugt, da die Erteilung der angefochtenen Ausnahmegenehmigung vom Tötungsverbot zum Abschuss eines Wolfs, der zu den streng geschützten Arten nach § 7 Abs. 1 Nr. 14 lit. b BNatSchG gehört, eine Zulassungsentscheidung darstellt, auf die die umweltbezogenen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (vgl. hierzu nur OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, Rn. 11-14, juris).

    Dabei ergibt sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, dass es nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden entstanden ist, sondern ob ein solcher Schaden droht, so dass eine Schadensprognose erforderlich ist (Beschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, Rn. 11, juris; Beschl. v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, Rn. 24, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Für die Schadensprognose unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang weiter die Frage, ob auch in allen Fällen von Nutztierrissen ausreichende Herdenschutzzäune vorhanden waren, da die Anforderungen an den Herdenschutz erst bei der Prüfung zumutbarer Alternativen zu berücksichtigen sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, Rn. 28 sowie Beschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, Rn. 17-19, juris).

    Wie das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 26.06.2020 (4 ME 116/20 -, Rn. 39-41, juris) ausgeführt hat, ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift umstritten: während Teile der Rechtsprechung die Vorschrift auf die Regelung des Falles beschränken wollen, dass bereits eingetretene Rissereignisse einem bestimmten einzelnen Wolf nicht zugeordnet werden können (so unter Berufung auf den Wortlaut: VG Lüneburg, Beschl. v. 11.06.2020 - 2 B 56/20; VG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2022 - 5 B 3146/22 -, Rn. 38ff., juris), hält das OVG Lüneburg unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung auch eine Anwendung der Vorschrift auf Fälle für möglich, in denen Nutztierrisse zwar einzelnen Wölfen genetisch zugeordnet werden können, eine gezielte Tötung sich aber als schwierig erweist, weil der jeweilige Wolf wegen des Fehlens besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale (z.B. eine besondere Fellzeichnung) nicht in der Landschaft erkannt und von anderen Wolfsindividuen unterschieden werden kann.

  • VG Düsseldorf, 06.05.2021 - 28 K 4055/20

    Keine Genehmigung zur Entnahme der Wölfin "Gloria"

    vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 11 und vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 24.
  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 97/20

    Abschuss; Alternative, zumutbare; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung;

    Weitergehende Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahmegenehmigung ergeben sich auch nicht, soweit ein weiterer Naturschutzverein, der Antragsteller und Beschwerdeführer in der parallelen Beschwerdesache 4 ME 116/20 ist, vorgetragen hat, dass es sich bei den von der Genehmigung betroffenen Territorien in der Südheide wegen ihrer Eigenschaft als Habitat für die gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie prioritäre Art des Wolfs (Canis lupus) um "potentielle FFH-Gebiete" (vgl. zu dieser Rechtsfigur Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 92. EL 2020, vor § 31 BNatSchG Rn. 18 ff.) handele.
  • VG Oldenburg, 22.03.2022 - 5 B 294/22

    Ausnahmegenehmigung zum Abschuss von Individuen der streng geschützten Tierart

    Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als eine nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung (vgl. Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 25. Januar 2018) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG antragsbefugt (vgl. ausführlich OVG Lüneburg , Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris).

    Das OVG Lüneburg hat in der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Lüneburg (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris) letztlich offengelassen, ob dieser Auffassung zu folgen ist.

    Eine Halbierung des Streitwertes ist nicht vorzunehmen, da die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris).

  • VG Hannover, 05.12.2023 - 9 B 4939/23

    Abschussgenehmigung; Ausnahmegenehmigung; Einzäunung; enger räumlicher

    Der Antragsteller ist als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung auch antragsbefugt, da die Erteilung der angefochtenen Ausnahmegenehmigung vom Tötungsverbot zum Abschuss eines Wolfs, der zu den streng geschützten Arten nach § 7 Abs. 1 Nr. 14 lit. b BNatSchG gehört, eine Zulassungsentscheidung darstellt, auf die die umweltbezogenen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (vgl. hierzu nur OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, Rn. 11-14, juris).

    Dabei ergibt sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, dass es nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden entstanden ist, sondern ob ein solcher Schaden droht, so dass eine Schadensprognose erforderlich ist ( Beschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, Rn. 11, juris; Beschl. v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, Rn. 24, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    "In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Frage, welche Herdenschutzmaßnahmen zur Abwendung von Nutztierrissen geeignet und zumutbar sind, erst im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG umfassend zu prüfen ist, der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur dann zulässt, wenn keine zumutbaren Alternativen bestehen (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 -).

  • VG Kassel, 08.11.2023 - 2 L 1765/23

    Wolfsabschuss gestoppt

    Bei der streitbefangenen Ausnahmegenehmigung von dem Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, das auch für die streng geschützte Art des Wolfs gilt, handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, auf die umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden sind (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, Beschluss v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20, juris Rn. 11 ff.).

    Es bedarf somit einer Gefahrenprognose (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20, juris Rn. 24).

    Gestützt auf die amtlichen Begründung des zugrunde liegenden Gesetzesentwurfs, wonach § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG auch den Fall erfassen soll, dass einem oder mehreren Wölfen Nutztierrisse eindeutig genetisch zugeordnet werden können, sich eine gezielte Tötung aber schwierig gestaltet, weil der jeweilige Wolf wegen des Fehlens besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale (zum Beispiel eine besondere Fellzeichnung) nicht in der Landschaft erkannt und von anderen Wolfsindividuen unterschieden werden kann (vgl. BT-Drs. 19/10899, S. 10), schließt das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen eine in diesem Sinne erweiterte Auslegung jedenfalls nicht aus, lässt die Frage jedoch im Ergebnis offen (OVG Niedersachsen, Beschluss v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20, juris Rn. 39).

  • VG Oldenburg, 27.10.2022 - 5 B 3146/22

    Zu den Voraussetzungen einer sukzessiven letalen Entnahme eines ganzen Wolfrudels

    Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Antragsteller als eine nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung (vgl. Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 25. Januar 2018) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG antragsbefugt (vgl. ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris).

    Das OVG Lüneburg hat in der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Lüneburg (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris) letztlich offengelassen, ob dieser Auffassung zu folgen ist.

    Eine Halbierung des Streitwertes ist nicht vorzunehmen, da die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris).

  • VG Düsseldorf, 17.01.2024 - 28 L 3333/23

    Wölfin Gloria darf weiterhin nicht abgeschossen werden

    vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 11 und vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 24.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2024 - 21 B 74/24
  • StGH Niedersachsen, 08.02.2022 - StGH 1/21

    Antwortverweigerung; Landtag; Abgeordneter; Antwort; Grundrechte; Kleine Anfrage;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2024 - 21 B 76/24
  • VG Düsseldorf, 17.01.2024 - 28 L 3349/23
  • VG Düsseldorf, 17.01.2024 - 28 L 3345/23

    Wölfin Gloria darf weiterhin nicht abgeschossen werden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2024 - 21 B 75/24
  • VG München, 21.01.2022 - M 19 S 22.306

    Wolf GW 2425m darf vorerst nicht abgeschossen werden

  • VG Neustadt, 25.02.2021 - 5 K 384/20

    Anwendung des § 1 Abs 4 UmwRG auf § 32 Abs 1 S 3 LJG (juris: JagdG RP 2010

  • VG Schwerin, 25.01.2023 - 7 A 2271/20

    Zulassung der Tötung einer wohl von einem Haushund gedeckten Wölfin

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 57/20
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 57/20 u.a.   

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OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 57/20 u.a. (https://dejure.org/2020,16440)
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Kurzfassungen/Presse (6)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Genehmigung zum Abschuss von Wölfen teilweise rechtswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschussgenehmigung für Wölfe

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abschuss von Tieren erlaubt: Zwei Wölfe, die zu clever sind

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Abschuss von Schafe reißenden Wölfen - Nur in Bezug auf "Problemwölfe" ist eine Ausnahmeerlaubnis zur Tötung rechtens

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Abschuss von Wölfen gerechtfertigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OVG Niedersachsen hat Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen teilweise stattgegeben - Tötung der Wölfe zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden für den betroffenen Schäfer gerechtfertigt

 
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