Weitere Entscheidung unten: OVG Niedersachsen, 10.11.2003

Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 04.12.2003 - 4 ME 476/03   

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https://dejure.org/2003,15501
OVG Niedersachsen, 04.12.2003 - 4 ME 476/03 (https://dejure.org/2003,15501)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.12.2003 - 4 ME 476/03 (https://dejure.org/2003,15501)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Dezember 2003 - 4 ME 476/03 (https://dejure.org/2003,15501)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs 1 S 1 AsylbLG; § 12 BSHG; § 3 Abs 1 RegSatzV
    Asyl; Asylbewerber; Aufenthalt; Ausländer; Familie; Grundfläche; Mitbenutzer; Nutzung; Obdachloser; Obdachlosigkeit; Unterbringung; Unterkunftsbedarf; Wohnraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 298
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.10.2015 - L 8 AY 40/15

    Anspruch eines Asylbewerbers auf Zuweisung einer anderen Unterkunft; Anspruch auf

    Der Senat verkennt nicht, dass die Unterbringung einer Familie - insbesondere mit einem schulpflichtigen Kind - in beengten Verhältnissen (vgl. dazu schon OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 ME 476/03 - NVwZ-RR 2004, 298), etwa - wie hier - in einem Wohncontainer, insbesondere wegen der eingeschränkten Intimsphäre und der begrenzten Rückzugsmöglichkeiten (auch für Schularbeiten) nicht auf längere Dauer erfolgen kann.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.07.2020 - L 8 AY 37/20

    Zuweisung einer neuen Unterkunft als Leistung nach dem AsylbLG; Notwendigkeit

    In der Person des Leistungsberechtigten liegende und für die Entscheidung relevante Umstände können u.a. gesundheitliche Beeinträchtigungen (insb. aufgrund psychischer Erkrankung), die Pflege von Angehörigen, Grundbedürfnisse von Familien (insb. bei schulpflichtigen Kindern; vgl. dazu etwa nach altem Recht OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4.12.2003 - 4 ME 476/03 - juris Rn. 4) oder die bisherige und voraussichtliche Aufenthaltsdauer in Deutschland darstellen (vgl. zu den möglichen Kriterien Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 3 Rn. 72-74; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3 AsylbLG Rn. 168 f.).
  • SG Osnabrück, 09.06.2006 - S 16 AY 11/06
    aa) Anders als im Sozialhilferecht finden die Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus finden keine Anwendung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2003, Az.: 4 ME 476/03).

    dd) Dem steht die zitierte Entscheidung des OVG Lüneburg vom 04.12.2003 - Az.: 4 ME 476/03 - nicht entgegen.

  • VG Düsseldorf, 09.11.2009 - 23 K 4949/08

    Bindende Verweisung Wohnung außerhalb des Übergangsheims Zusicherung Klärung dem

    Anders wäre es z. B., wenn sie auf einen einzigen (großen) Raum ohne jede räumliche Rückzugsmöglichkeit verwiesen wären, vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 ME 476/03 -, NVwZ-RR 2004, 298 f.: für 4-köpfige Familie mit 2 schulpflichtigen Kindern ist ein Raum mit 20 qm einschließlich Dachschräge auf Dauer nicht genug, was nicht der Fall ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2006 - L 20 B 51/06

    Sozialhilfe

    Andererseits wurde unter Verweis auf die in § 2 AsylbLG angeordnete entsprechende Anwendung des damals noch geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten einer angemieteten Wohnung zum Teil bejaht (vgl. etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8.12.1995, 4 M 7796/94; Hessischer VGH, Beschluss vom 31.3.1995, 9 TG 333/95, DVBL 1995, 1193; vergleiche auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4.12.2003, 4 ME 476/03).
  • SG Oldenburg, 01.02.2006 - S 21 AY 2/06
    Insoweit entsteht ein erheblichen fiskalisches In-teresse an einem Umzug der Antragsteller, dem private subjetiv-rechtlich schützenswerte Bedürfnisse der Antragsteller nicht entsprechend gegenüberstehen, so dass auch aus-gehend von der früheren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. z. B. Beschluss des Niedersächsichen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2003 - 4 ME 476/03 - InfAauslR 2004, S. 84) davon auszugehen ist, dass die Antragsteller rechtlich verpflichtet sind, der Einweisung tatsächlich Folge zu leisten.
  • SG Freiburg, 02.10.2020 - S 9 AY 2743/19

    Asylbewerberleistung - Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Unterbringung

    So sollen deswegen insbesondere die Wohnflächengrenzen der landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen nicht gelten (OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.12.2003, Az. 4 ME 476/03, ) und im Gegensatz zum SGB II oder SGB XII Ansprüche auf Kostenübernahme für bestimmte Unterkünfte im Rahmen abstrakter Grenzen nicht bestehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.4.2013, Az. L 20 AY 112/12 B, ); dabei wird jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der notwendige Bedarf an Unterkunft und Heizung durch den AsylbLG-Träger nach pflichtgemäßem Ermessen in verschiedener Weise gedeckt werden kann, sei es durch Sachleistungen, d.h. einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft, Ausreiseeinrichtung oder sonstigem trägereigenen Wohnraum, oder durch Geldleistungen für eine vom Leistungsträger vermittelte oder selbst beschaffte Unterkunft.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2016 - L 8 AY 50/16
    Bei der Unterbringung einer Familie - insbesondere mit schulpflichtigen Kindern - in beengten Verhältnissen (vgl. dazu schon OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 ME 476/03 - NVwZ-RR 2004, 298) ist zu beachten, dass sie insbesondere wegen der eingeschränkten Intimsphäre und der begrenzten Rückzugsmöglichkeiten (auch für Schularbeiten) grundsätzlich nicht auf längere Dauer erfolgen kann (vgl. Senatsentscheidung vom 2. Oktober 2015 - L 8 AY 40/15 B ER - juris Rn. 11).
  • SG Freiburg, 12.04.2022 - S 6 AY 3236/20
    So sollen deswegen insbesondere die Wohnflächengrenzen der landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen nicht gelten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2003 - 4 ME 476/03, juris) und im Gegensatz zum SGB II oder SGB XII Ansprüche auf Kostenübernahme für bestimmte Unterkünfte im Rahmen abstrakter Grenzen nicht bestehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2013 - L 20 AY 112/12 B, juris); dabei wird jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der notwendige Unterkunftsbedarf durch den AsylbLG-Träger nach pflichtgemäßem Ermessen in verschiedener Weise gedeckt werden kann, sei es durch Sachleistungen, d.h. einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft, Ausreiseeinrichtung oder sonstigem trägereigenen Wohnraum, oder durch Geldleistungen für eine vom Leistungsträger vermittelte oder selbst beschaffte Unterkunft.
  • SG Aachen, 25.01.2011 - S 20 AY 4/10

    Sonstige Angelegenheiten

    Es ist jedoch anerkannt, dass dieser Bedarf geringer zu bemessen ist als der nach den Maßstäben des SGB XII im Recht der Sozialhilfe anerkannte Bedarf an einer "angemessenen Wohnung" (vgl. § 29 SGB XII), der wiederum sich an den Maßstäben des sozialen Wohnungsbaus orientiert (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003 - 4 ME 476/03).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2006 - L 11 AY 41/06

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Wohnraum, Gemeinschaftsunterkünfte, Familie,

  • SG Hildesheim, 30.06.2006 - S 44 AY 7/06
  • SG Freiburg, 12.04.2022 - S 6 SO 3236/20

    Asylbewerberleistungen - Grundleistungen - Leistungen für die Unterkunft bei

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   OVG Niedersachsen, 10.11.2003 - 4 ME 476/03   

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https://dejure.org/2003,28875
OVG Niedersachsen, 10.11.2003 - 4 ME 476/03 (https://dejure.org/2003,28875)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.11.2003 - 4 ME 476/03 (https://dejure.org/2003,28875)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. November 2003 - 4 ME 476/03 (https://dejure.org/2003,28875)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Fehlende Zuständigkeit der Gemeinden bei Ansprüchen von Flüchtlingen aus dem AsylbLG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 AsylbLG; § 10 AsylbLG; § 1 AufnG ND; § 2 AufnG ND
    Asylbewerber; Aufnahme; Flüchtling; Sachleistung; Unterkunft; Zuständigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2008 - L 11 AY 111/08

    Anforderungen an die Geltendmachung eines Anspruchs auf "Kostenzusicherung für

    Für diesen Anspruch sind aber in Niedersachsen nach den zitierten landesrechtlichen Vorschriften i.V.m. § 10 AsylbLG die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, gegen die der Sachleistungsanspruch als zuständige Behörde zu richten ist (vgl. auch Beschluss des Nds. OVG vom 10. November 2003, 4 ME 476/03 in juris).
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