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   VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548   

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https://dejure.org/2018,35363
VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548 (https://dejure.org/2018,35363)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.06.2018 - 4 N 17.1548 (https://dejure.org/2018,35363)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 (https://dejure.org/2018,35363)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47; FStrG § 1 Abs. 4 Nr. 5, § 15 Abs. 1; BayGO Art. 45 Abs. 2, Art. 46 Abs. 2 S. 2, Art. 47 Abs. 2
    Unwirksamkeit eines Satzungsbeschlusses wegen fehlender Beschlussfähigkeit des Gemeinderats

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Unwirksamkeit eines Satzungsbeschlusses wegen fehlender Beschlussfähigkeit des Gemeinderats

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrollantrag des Inhabers einer Autobahnrastanlage; Teilentwidmung der Grundstücksanschlüsse "im öffentlichen Straßengrund"; Antragsbefugnis infolge satzungsrechtlich begründeter Unterhaltspflichten; Anforderungen an die ordnungsgemäße Ladung zur ...

  • rechtsportal.de

    Unwirksamkeit eines Satzungsbeschlusses wegen fehlender Beschlussfähigkeit des Gemeinderats; Auswirkung einer fehlerhaften Ladung zu einer Gemeinderatssitzung auf die Wirksamkeit der darin gefassten Beschlüsse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 384
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 A 16.40019

    Abwassertechnische Erschließung einer Tank- und Rastanlage; Abwehrrechte einer

    Die Satzungsänderung ist zwischenzeitlich Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 4 N 17.1548).

    Auf die Frage der Widmung der Leitungen als Teil der öffentlichen Einrichtung und auf mögliche Änderungen durch die Satzungsänderung vom 20. Juli 2017 (die Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist, Az. 4 N 17.1548) kommt es daher nicht entscheidungserheblich an (2.3.1.2).

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 KN 128/18

    Tourismusbeitragssatzung - Normenkontrollverfahren

    Der Grundsatz eines durchgreifenden Verfahrensfehlers gilt auch, wenn - wie heute gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 NKomVG - die Einzelheiten zur Ladung nicht mehr durch Gesetz, sondern in der Geschäftsordnung der kommunalen Vertretung geregelt sind (s. a. BayVGH, Urteil vom 20.6.2018 - 4 N 17.1548 - juris Rn. 40).

    Insoweit führt der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 20. Juni 2018 (- 4 N 17.1548 - juris Rn. 41) aus:.

  • VGH Bayern, 10.12.2020 - 4 CE 20.2271

    Einberufung der konstituierenden Sitzung eines Gemeinderats

    Seine nachträglich (konkludent) erklärte Zustimmung führt daher nur dann zur Heilung und demgemäß zur Beschlussfähigkeit des Gemeinderats nach Art. 47 Abs. 2 GO, wenn sich alle Mandatsträger auf die Terminsbestimmung durch den früheren Bürgermeister einlassen, indem sie zur Sitzung erscheinen und rügelos an der Beratung teilnehmen oder indem sie schon im Voraus ihre Verhinderung aus persönlichen Gründen erklären (vgl. dazu allgemein BayVGH, U.v. 20.6.2018 - 4 N 17.1548 - BayVBl 2019, 265 Rn. 41 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331

    Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags - Parallelentscheidung zu VG

    Auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 - juris, werde hingewiesen.

    Dem steht auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 - juris, nicht entgegen.

  • VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.1035

    Zur Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

    Auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 - juris, werde hingewiesen.

    Dem steht auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 - juris, nicht entgegen.

  • VG Bayreuth, 24.09.2020 - B 9 E 20.733

    Fristgerechte Ladung zur konstituierenden Gemeinderatssitzung

    Eine zwingende Vorgabe ergibt sich nur aus der Regelung des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO, wonach der erste Bürgermeister den Gemeinderat "unter Angabe der Tagesordnung" und "mit angemessener Frist" einberuft (vgl. BayVGH, U.v. 20.6.2018 - 4 N 17.1548 - juris Rn. 32).

    Maßgeblich ist insoweit eine reine Kausalitätsprüfung, so dass es - wie bei der rügelosen Teilnahme an einer fehlerhaft einberufenen Ratssitzung - nicht darauf ankommt, ob ein entschuldigt Abwesender den Ladungsverstoß erkannt und bewusst auf dessen Geltendmachung verzichtet hat (BayVGH, U.v. 20.6.2018 - 4 N 17.1548 - juris Rn. 41).

  • VGH Bayern, 21.08.2019 - 1 N 17.304

    Anforderungen an Erlass einer Veränderungsperre zur Sicherung der Bauleitplanung

    Zum einen hat eine Überprüfung durch die Kommunalaufsicht ergeben, dass die gerügten Ladungsmängel nicht bestehen, zum anderen führt eine fehlerhafte Ladung zu einer Gemeinderatssitzung nicht zur Unwirksamkeit der darin gefassten Beschlüsse, wenn die Ratsmitglieder - wie hier - zu der Sitzung vollständig erschienen sind und rügelos an der Beratung teilgenommen haben (vgl. BayVGH, U.v. 20.6.2018 - 4 N 17.1548 - BayVBl 2019, 265 m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 13.01.2022 - 10 K 3106/19

    Abwahl des Dekans durch den Fakultätsrat; Ladung zur Sitzung;

    Maßgeblich ist insoweit eine reine Kausalitätsprüfung, so dass es - wie bei der rügelosen Teilnahme an einer fehlerhaft einberufenen Ratssitzung - nicht darauf ankommt, ob ein entschuldigt Abwesender den Ladungsverstoß erkannt und bewusst auf dessen Geltendmachung verzichtet hat (Bay. VGH, Urt. v. 20.06.2018 - 4 N 17.1548 - juris Rn. 40 f.).
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