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   OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00   

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OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00 (https://dejure.org/2000,606)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 (https://dejure.org/2000,606)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 (https://dejure.org/2000,606)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürGKG § 19 Abs 1 Satz 1; ThürGKG § 19 Abs 1 Satz 2; ThürGKG § 19 Abs 1 Satz 3; ThürGKG § 19 Abs 1 Satz 4; ThürKAG § 7 Abs 1; ThürKAG § 7 Abs 2 Satz 4; ThürKAG § 7 Abs 5
    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband; Entstehung; Existenz; Verbandssatzung; Genehmigung; Bekanntmachung; Datum; Ausfertigung; Veröffentlichung; Rechtsstaatsprinzip; Rechtssicherheit; Anlage; Anschlussbeitrag; Nacherhebung; ...

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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (67)

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Fehlende Entscheidung "in der Sache selbst" durch das VG; Zurückverweisung durch

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00
    Das vorliegende Normenkontrollverfahren betreffend die beitragsrechtlichen Regelungen der BGS-WBS des Antragsgegners vom 20.10.1993 ist durch Abtrennung aus dem Normenkontrollverfahren 4 N 595/94 entstanden, das die Antragstellerinnen am 30.09.1994 anhängig gemacht haben.

    Auf die Trennungsbeschlüsse vom 19.05.1998 im Verfahren 4 N 595/94 und vom 31.05.2000 im daraus abgetrennten Verfahren 4 N 574/98 wird Bezug genommen.

    Hierzu bezieht er sich auf den Vertagungsbeschluss vom 03.02.1999 im Verfahren 4 N 595/94 und die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 - sowie vom 16.11.1999 - 4 EO 919/96 -.

    die Gerichtsakte des Normenkontrollverfahrens 4 N 595/94 (5 Bände) nebst 39 Beiakten entsprechend dem als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2000 genommenen Beiaktenverzeichnis,.

    Etwaige Rechtsverstöße im Rahmen des vorangegangenen Gründungsvorgangs oder Mängel der Verbandssatzung haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die rechtliche Existenz des Zweckverbandes (so bereits der Vertagungsbeschluss des Senats vom 03.02.1999 - 4 N 595/94 - und der Beschluss vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 - ThürVGRspr. 1999, 177 = ThürVBl. 1999, 261 = LKV 2000, 75 = DÖV 1999, 1004).

    Der Ausfertigungsvermerk des Verbandsvorsitzenden des Antragsgegners vom 20.10.1993 auf der BGS-WBS, der sowohl auf dem Original der dem Senat im Normenkontrollverfahren 4 N 595/94 vorgelegten Satzung als auch in der öffentlichen Bekanntmachung (ThürStAnz. 1994, S. 349) enthalten ist, bestätigt die Identität des Inhalts der nicht mehr veränderten Satzung mit dem vom Antragsgegner beschlossenen Normtext und genügt daher den rechtsstaatlichen Erfordernissen.

    Ausweislich der dem Senat zum Normenkontrollverfahren 4 N 595/94 eingereichten Verwaltungsvorgänge wurde der Eingang der BGS-WBS vom Thüringer Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 07.01.1994 bestätigt, der Eingangsstempel des Antragsgegners auf dem Schriftstück weist den "14. Jan.

    Allerdings hat der Antragsgegner im Normenkontrollverfahren 4 N 595/94 zum Nachweis eines früheren Eingangs eine eidesstattliche Versicherung des Hauptabteilungsleiters des kaufmännischen Bereichs vom 03.04.1995 vorgelegt, wonach das Bestätigungsschreiben des Landesverwaltungsamtes bereits am 12.01.1994 oder früher beim Antragsgegner eingegangen sein soll, und hat damit die Richtigkeit des Eingangsstempels in Frage gestellt.

  • OVG Thüringen, 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98

    Beiträge; Beiträge, Beitragsrecht; Zweckverband; Existenz; Gründung; Entstehung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00
    Hierzu bezieht er sich auf den Vertagungsbeschluss vom 03.02.1999 im Verfahren 4 N 595/94 und die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 - sowie vom 16.11.1999 - 4 EO 919/96 -.

    Etwaige Rechtsverstöße im Rahmen des vorangegangenen Gründungsvorgangs oder Mängel der Verbandssatzung haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die rechtliche Existenz des Zweckverbandes (so bereits der Vertagungsbeschluss des Senats vom 03.02.1999 - 4 N 595/94 - und der Beschluss vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 - ThürVGRspr. 1999, 177 = ThürVBl. 1999, 261 = LKV 2000, 75 = DÖV 1999, 1004).

    Derartige Rügen könnten von fehlerhaft zu Mitgliedern erklärten Gemeinden nach § 19 Abs. 1 Satz 4 ThürGKG lediglich mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden (vgl. auch insoweit den Beschluss des Senats vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 -, a.a.O.).

    Nur durch eine derartige Bekanntmachung kann der Rechtsschein begründet werden, an den § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGKG im Interesse der Rechtssicherheit die Existenz eines Zweckverbandes knüpft (vgl. insofern den Beschluss des Senats vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 - a.a.O.).

    Sie bewirkt so die Verlässlichkeit im Rechtsverkehr (vgl. den Beschluss des Senats vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 -, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 23.04.1998 - 4 EO 6/97

    Verwaltungsprozeßrecht - Änderungs- oder Ergänzungsplan als Gegenstand eines

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00
    Soweit bei fehlenden landesrechtlichen Regelungen das Erfordernis der Ausfertigung kommunaler Satzungen als Grundvoraussetzung des Rechtsetzungsverfahrens auch unmittelbar aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzip gefolgert wird (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 - ThürVGRspr. 1998, 117 = ThürVBl. 1998, 184 = LKV 1999, 70 = VwRR MO 1998, 2000 m.w.N.), betrifft dies im Falle von Zweckverbänden die Satzungen des (bereits existenten) Zweckverbandes und ist nicht auf die Gründungssatzung des Zweckverbandes übertragbar.

    Es folgte als Grundvoraussetzung des Rechtsetzungsverfahrens allerdings unmittelbar aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzip (vgl. den Beschluss des Senats vom 23.4.1998 - 4 EO 6/97 - ThürVGRspr. 1998, 117 = ThürVBl. 1998, 184 = LKV 1999, 70 = VwRR MO 1998, 2000 zur Ausfertigung von Satzungen allgemein und insbesondere zur BGS-WBS des Antragsgegners).

    Denn eine zwingend zu beachtende Reihenfolge zwischen Ausfertigung und Anzeige lässt sich weder dem zum Zeitpunkt des Satzungserlasses geltenden Thüringer Landesrecht noch dem Rechtsstaatsprinzip entnehmen (vgl. auch insoweit den Beschluss des Senats vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 -, a.a.O., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, so etwa den Beschluss vom 25.07.2000 - 6 B 38.00 -, SächsVBl. 2000, 63).

    Wie der Senat in dem Beschluss vom 23.04.1998 (- 4 EO 6/97 - a.a.O.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, erschöpft sich die Funktion der Ausfertigung nach dem Rechtsstaatsprinzip in der förmlichen Bestätigung der Übereinstimmung des Inhaltes der Satzung mit dem Willen des Beschlussorgans (Identitätsfunktion oder Authentizität).

  • OVG Thüringen, 16.11.1999 - 4 EO 919/96

    Laternengarage

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00
    Damit sei nach der Senatsrechtsprechung im Verfahren 4 EO 919/96 keine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Verbandssatzung festzustellen.

    Hierzu bezieht er sich auf den Vertagungsbeschluss vom 03.02.1999 im Verfahren 4 N 595/94 und die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 - sowie vom 16.11.1999 - 4 EO 919/96 -.

    Wie der Senat im Beschluss vom 16.11.1999 (- 4 EO 919/96 - ThürVGRspr. 2000, 37 = ThürVBl. 2000, 59 = LKV 2000, 360 = VwRR MO 2000, 129) bereits ausgeführt hat, trifft § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürGKG keine Regelung über die Art und Weise, wie die darin geforderte Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Amtsblatt der Rechtsaufsichtsbehörde zu erfolgen hat, um die ihr nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGKG zukommende konstitutive Wirkung entfalten zu können.

    Ansinnen der (Gesetzes-)änderung sei es, diesen Zustand der Rechtsunsicherheit im Interesse der Konsolidierung der kommunalen Aufgabenträger zu beseitigen (vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 16.11.1999 - 4 EO 919/96 - ThürVGRspr. 2000, 37 = ThürVBl. 2000, 59 = LKV 2000, 360 = VwRR MO 2000, 129).

  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81
    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00
    Fehle es an einer solchen Tiefenbegrenzung, müsse die Gemeinde in jedem Einzelfall entscheiden, inwieweit ein Grundstück erschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.06.1981 - 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308 und 19.02.1982 - 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61).

    Demnach ist im Anschluss- wie im Erschließungsbeitragsrecht eine Tiefenbegrenzungsregelung für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes unzulässig, weil hier regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche baulich nutzbar ist und durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung besondere Vorteile erlangt (vgl. grundlegend für das Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 19.02.1982 - 8 C 27.81 -, BVerwGE 65, 61).

    Die Unwirksamkeit einer satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung hat jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Verteilungsregelung (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 19.02.1982 - 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61; so auch BayVGH, Urteil vom 26.02.1998 - 6 B 94.3817 - VGHE 51, 54 = NVwZ-RR 1999, 338; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.01.1999 - 9 L 3626/98 - Nds.VBl.

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90

    Verbandsrecht; Ortsübliche Bekanntmachung; Verbände; Abgabenhoheit;

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00
    Bei der Ausfertigung von Satzungen handelt es sich um ein grundsätzlich nach Landesrecht zu beurteilendes Gültigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - in BVerwGE 88, 204 ff. [206] zur Ausfertigung von Bebauungsplänen).

    Das Rechtsstaatsprinzip verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen, gibt aber nicht vor, auf welche Weise diese Identität bestätigt wird und nach welchen Vorgaben ein formeller Vermerk auf der Satzung anzubringen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 ff. [207 - 209]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16.05.1991 (- 4 NB 26.90 - DÖV 1991, 889) bestätigt, dass Bundesrecht dieses, auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechts gefundene Ergebnis zulasse.

  • VG Meiningen, 03.05.1995 - 8 K 577/94

    Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf typische stille

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00
    Das Erfordernis einer Ausfertigung von Gründungssatzungen der Zweckverbände ist teilweise von Thüringer Verwaltungsgerichten aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet worden (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 03.05.1995 - 8 K 577/94.Me - im Ergebnis ebenso VG Gera, Beschluss vom 20.02.1997 - 5 E 1156/96 GE - ThürVGRspr. 1997, 77).

    Teilweise wird daher die Ausfertigung durch die Genehmigungsbehörde gefordert (so VG Meiningen, Urteil vom 03.05.1995 - 8 K 577/94.Me -).

    Damit reagierte der Gesetzgeber auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 03.05.1995 (8 K 577/94.Me), in dem dieses die Bescheide eines Zweckverbandes als rechtswidrig aufgehoben hatte, weil die Hauptsatzung des Zweckverbandes mangels wirksamer Ausfertigung des Satzungstextes nichtig sei.

  • OVG Niedersachsen, 19.01.1999 - 9 L 3626/98

    Voraussetzung der Vereinbarkeit einer satzungsrechtlichen

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00
    Da bei der gebotenen Ermittlung, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich Baulandqualität besitzt, eine auf Meter und Zentimeter genaue Grenzziehung schwierig ist, ist im Anschlussbeitragsrecht nur für diese Anwendungsfälle eine satzungsrechtliche Regelung der Tiefenbegrenzung im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität zulässig (so auch Nds.OVG, Urteil vom 19.01.1999 - 9 L 3626/98 - Nds.VBl. 1999, 112 und Beschluss vom 06.09.1999 - 9 L 2901/99 - Nds.VBl. 2000, 71; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.05.1999 - 2 K 23/97 - NVwZ-RR 2000, 107; Driehaus, a.a.O., Rn. 411 d, 1030 ff. zu § 8; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.09.2000 - 1 K 14/00 -).

    Die Regelung kann auch nicht insoweit wirksam bleiben, als ihr Anwendungsbereich auf die Fälle einer zulässigen Tiefenbegrenzung für Grundstücke im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich beschränkt wird (so Nds.OVG, Urteil vom 19.01.1999 - 9 L 3626/98 - a.a.O.).

    Die Unwirksamkeit einer satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung hat jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Verteilungsregelung (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 19.02.1982 - 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61; so auch BayVGH, Urteil vom 26.02.1998 - 6 B 94.3817 - VGHE 51, 54 = NVwZ-RR 1999, 338; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.01.1999 - 9 L 3626/98 - Nds.VBl.

  • OVG Sachsen, 07.05.1997 - 2 S 179/95

    Kanalanschlußbeitragssatzung; Aufwandsüberschreitungsverbot; Beitragskalkulation;

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00
    Auf der Grundlage einer solchen Annahme führen Fehler bei der Gründung von Zweckverbänden oder inhaltliche Mängel der Verbandssatzung regelmäßig zur Unwirksamkeit der Zweckverbandssatzungen mit der Folge, dass der entsprechende Zweckverband jedenfalls als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Satzungshoheit von Anfang an nicht existent geworden ist und die von ihm erlassenen Beitrags- und Gebührensatzungen nichtig sind (so etwa: OVG Brandenburg, Urteil vom 14.08.1997 - 2 D 33/96.NE - LKV 1997, S. 460 ff.; Urteil vom 18.12.1997 - 2 D 16/97.NE - LKV 1998, 197 ff.; Beschlüsse vom 14.03.1996 - 2 D 15/95.NE und 2/96.NE - zitiert nach Juris; OVG LSA, Beschluss vom 14.05.1997 - C 2 S 1/96 -, LKV 1997, 417 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 07.05.1997 - 2 S 179/95 - SächsVBl.

    1997, 77; SächsOVG, Beschluss vom 07.05.1997 - 2 S 179/95 - SächsVBl.

    1997, 183 = LKV 1997, 418; OVG Brandenburg, Urteil vom 18.12.1997 - 2 D 16/97.NE - LKV 1998, 197 = VwRR MO 1998, 80).

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00
    Denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtssetzung dar, ist also Geltungsbedingung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 ff. [291]).

    Es obliegt vielmehr dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme von geltendem Recht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 03.02.1999 - 4 N 547/98

    Anforderungen; Ausfertigung des Bebauungsplans; Satzungstext; Karte; Zulassung;

  • BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 7.78

    Flächennutzungspläne

  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 20.81

    Dirnensperrbezirksverordnung; Normenkontrollverfahren: Erledigung der Hauptsache,

  • OVG Brandenburg, 18.12.1997 - 2 D 16/97

    Verbandsmitglied; Beschlüsse der Verbandsversammlung; Vertreter von Gemeinden;

  • VG Gera, 20.02.1997 - 5 E 1156/96

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Abwasserbeseitigungsgebühren;

  • OVG Niedersachsen, 06.09.1999 - 9 L 2901/99
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 K 23/97

    Umlaufverfahren

  • OLG Düsseldorf, 18.05.1989 - 10 U 7/89

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Antragsbefugnis;

  • VGH Bayern, 26.02.1998 - 6 B 94.3817

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Kommunalabgabe; Abgabensatzung; Grundstücksbezogene Nachveranlagung; Prinzip der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.1996 - 1 A 13500/95

    Ausfertigung; Kommunale Satzung

  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Tenor; Bekanntgabe;

  • OVG Niedersachsen, 14.07.1993 - 1 L 6230/92

    Verwaltungsprozeßrecht - Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Nachteil;

  • BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57

    Voraussetzungen der Heranziehung zu einem Verbandsbeitrag - Zulässigkeit von

  • VGH Bayern, 18.11.1991 - 14 N 89.1153

    Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans bei Bezugnahme auf Pläne

  • OVG Thüringen, 03.05.1995 - 1 KO 16/93

    Bordsteine - Kosten - Gemeinde - Abrechnung - Tiefenbegrenzung - Satzung -

  • VG Gera, 10.10.1996 - 2 E 130/96

    Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung eines kommunalen Zweckverbandes ;

  • OVG Thüringen, 29.09.1999 - 4 ZEO 844/98

    Ausbaubeiträge; Zur Zulässigkeit der Geltung von Ausbaubeitragssatzungen für

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.1980 - 7a NE 20/77

    Verwaltungsprozeßrecht: Umfang der Nichtigerklärung eines Bebauungsplans,

  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.1998 - 12 A 10314/98

    Auswirkungen der Änderung der Rechtsprechung zur Tiefenbegrenzung auf die

  • BGH, 29.06.1970 - II ZR 158/69

    Kanalanschlußbeitrag; Kanalanschlußbeitragssatzung; Kalkulation der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1995 - 15 A 179/93

    Umwandlung eines ehemals kreisgeleiteten VEB in eine Kapitalgesellschaft im

  • BGH, 24.02.1999 - VIII ZR 158/98

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Dispositionsmaxime im

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.1983 - 5 S 1373/82

    Zur Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren bei lediglich reflexartigem

  • VGH Hessen, 29.06.1993 - 11 N 2442/90

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Ausgestaltung von Regelungen zum Anschlussbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96

    Berichtigung eines verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.1980 - 10a NE 46/78
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 CN 12.97

    Kommunalabgaben; Kanalbaubeitrag; Tiefenbegrenzungsregelung; Beitragsberechnung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2000 - 1 K 14/00

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; fehlende Divergenzrüge; Urteilstenor

  • BVerwG, 10.02.2000 - 11 B 54.99

    Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Ausfertigung einer Prüfungsordnung;

  • BVerwG, 25.07.2000 - 6 B 38.00
  • VGH Bayern, 07.04.1997 - 23 B 95.894
  • VGH Hessen, 08.06.1978 - V OE 1/77

    Verbandssatzung ; Bildung eines Zweckverbandes; Freiverband; Beschluß der

  • OVG Brandenburg, 14.03.1996 - 2 D 15/95

    Zweckverband: Ausfertigung der Gründungssatzung - Kündigung der Mitgliedschaft

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1989 - 1 S 247/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 5 EStG 1957

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.1997 - C 2 S 1/96

    Wirksamkeit einer Satzung für die öffentliche Abwasserbeseitigung; Errichtung

  • OVG Sachsen, 09.09.1998 - 2 S 382/95
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 5 S 3064/88

    Verwaltungsprozeßrecht - Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Nachteil;

  • BVerwG, 17.09.1998 - 4 CN 1.97

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96
  • OVG Sachsen, 13.04.1999 - 2 S 627/95

    Sicherung der Arbeitsfähigkeit ; Zweckverbände; Freiverband; Rückwirkende

  • OVG Brandenburg, 14.08.1997 - 2 D 33/96

    Anschluß- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Eilverfahren;

  • BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82

    Fehlerhafter Beitritt zu einer Personengesellschaft

  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 212/90

    Lohnersatzleistungen

  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98
  • BVerwG, 27.11.1981 - 8 B 188.81
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1992 - 2 A 2024/89

    Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bei der Erhebung von

  • BVerwG, 10.09.1998 - 8 B 102.98
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1988 - 1 S 274/87

    Anspruch auf Unterlassung von Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins -

  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76
  • BGH, 11.11.1982 - I ZR 126/80
  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

    Zu den rechtlichen Anforderungen an eine Tiefenbegrenzungsregelung nach Maßgabe Thüringer Landesrechts (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00) und zum Vorrang von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB.

    Der Antragsgegner ist ein kommunaler Zweckverband, der aufgrund seiner am 16.11.1992 im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemachten Verbandssatzung - VS - und ihrer Genehmigung am 17.11.1992 wirksam entstanden ist (vgl. die rechtskräftigen Urteile des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - und vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -).

    Bis zur 8. Änderungssatzung enthielt die BGS-EWS eine Tiefenbegrenzungsregelung, die derjenigen im Beitragsteil der BGS-WBS entsprach, die der Senat mit Urteil vom 18.12.2000 (- 4 N 472/00 -) für nichtig erklärt hatte.

    Mit Trennungsbeschluss vom 31.05.2000 wurde daraus der gegen den Beitragsteil der BGS-WBS gerichtete Normenkontrollantrag abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 N 472/00 fortgeführt.

    Dabei haben sie im Wesentlichen die Gesamtnichtigkeit der beitragsrechtlichen Regelungen der BGS-EWS in der Fassung der 8. Änderungssatzung unter Bezugnahme auf das Normenkontrollurteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - wegen einer unwirksamen Nacherhebungs- und Tiefenbegrenzungsregelung geltend gemacht.

    Sie entspreche nicht den Anforderungen, die der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - formuliert habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (5 Bände) nebst Beiakten (7 Heftungen und 14 Ordner) sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 4 N 472/00 und 4 N 595/94 sowie die im Beiaktenverzeichnis aufgeführten und beigezogenen 39 Beiakten zum Verfahren 4 N 595/94, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Bei dem für alle Antragstellerinnen einheitlich formulierten Normenkontrollantrag handelt es sich der Sache nach um die zulässige Geltendmachung jeweils eigenständiger Anträge mehrerer Antragstellerinnen in einem Verfahren (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77 = ThürVBl. 2001, 131 = LKV 2001, 415).

    Wird im laufenden Verfahren diese Norm geändert, hat der Antragsteller nach der Dispositionsmaxime die Wahl, ob er den Antrag auf die neue Fassung der Norm umstellt, den Antrag erweitert, das Verfahren auf Grund der Änderung für erledigt erklärt oder ob die noch Rechtswirkungen entfaltende alte Normfassung Streitgegenstand bleiben soll (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    a) Der Antragsgegner ist am 17.11.1992 als Zweckverband mit den in der veröffentlichten Verbandssatzung - VS - genannten 49 Mitgliedsgemeinden rechtlich wirksam entstanden und war daher im Jahre 2002 und 2003 zum Erlass der angegriffenen BGS-EWS ermächtigt (vgl. entsprechend zur BGS-WBS des Antragsgegners im Einzelnen das Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - (a. a. O.) grundlegend ausgeführt hat, hat sich der Satzungsgeber nach § 7 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG 2002 bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung zu orientieren.

    bb BGS-EWS 2003 ist aber nicht allein der enge Wortsinn des Begriffs "Klarstellungssatzung", sondern der objektivierbare Wille des Satzungsgebers, der sich neben dem Wortlaut der Norm insbesondere aus ihrem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. zur Auslegung einer Satzungsnorm ebenfalls das Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Ihr Wegfall hindert nicht die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen, sondern führt lediglich zu der dann nach Maßgaben des Vorteils- und Äquivalenzprinzips sowie des Gleichheitsgrundsatzes notwendigen einzelfallbezogenen Abgrenzung von Innenbereichs- und Außenbereichsteilflächen bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (vgl. im Einzelnen das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Ist demnach die fehlende Einbeziehung von Mitgliedsgemeinden ohne wirksame Klarstellungssatzung in die Tiefenbegrenzungsregelung rechtmäßig, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Antragsgegner die Tiefenbegrenzungsregelung in § 5 Abs. 2 BGS-EWS in Kenntnis fehlender Klarstellungssatzungen nach seinem mutmaßlichen Willen auch ohne die Einbeziehung dieser Gemeinden erlassen hätte (vgl. auch hierzu das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Da nach der Senatsrechtsprechung eine Tiefenbegrenzungsregelung i. S. d. § 7 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG nur für Grundstücke im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich zulässig ist, darf sich der Satzungsgeber bei der Festlegung der Tiefenbegrenzungslinie nicht an der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung aller Innenbereichsgrundstücke orientieren, sondern muss als zulässige Vergleichsgruppe auf die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung derjenigen Grundstücke abstellen, die vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich hineinragen (vgl. im Einzelnen das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Im Gegensatz zu den Folgen, die eine für das gesamte Verbandsgebiet unzulässige Tiefenbegrenzungsregelung für das Satzungsgefüge der Beitragssatzung hat, bleibt die Tiefenbegrenzungsregelung des Antragsgegners auch ohne etwaige nichtige Teilregelungen für einzelne Mitgliedsgemeinden sinnvoll und es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Antragsgegner nach seinem mutmaßlichen Willen die Tiefenbegrenzungsregelung im Übrigen auch ohne die Einzelfestlegungen für einige wenige Mitgliedsgemeinden erlassen hätte (vgl. zu den Auswirkungen einer unzulässigen Tiefenbegrenzungsregelung im Einzelnen das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Dem Vorteilsprinzip des § 7 ThürKAG entspricht eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung nur, soweit sie sich auf diejenigen Grundstücke beschränkt, die nur mit einer Teilfläche innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) und mit ihrer übrigen Teilfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen (vgl. das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Dazu wäre sie wohl in der Regel auch untauglich, weil es vom Zufall abhängt, ob ein solches Grundstück mit seiner Schmal- oder Längsseite an der Straße anliegt (hierzu bereits das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.; zur Kritik an der Rechtsprechung des BVerwG im Einzelnen: Driehaus, KStZ 2006, 61 ff., NordÖR 2005, 281 ff. und DVBl. 2005, 58 ff.; Kärgel, ZMR 2005, 930 f.; Klausing in Festschrift für Driehaus, 2005, 88 ff. (90); Birk in Driehaus, a. a. O., Rn. zu § 8; Sauthoff, NVwZ 2005, 743 ff.; Waibl, BayVBl. 2005, 250 f.; Uechtritz, VBl.BW 2006, 178; Witt, Die Gemeinde SH 2006, 135 ff.; a.A. Storost, DVBl. 2005, 1004 ff.; Nolte, jurisPR-BVerwG 4/2005; Richarz, KStZ 2006, 1 ff.; Thielmann, KStZ 2005, 11 ff.).

    Die Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung bewirkt die Gesamtnichtigkeit der beitragsrechtlichen Regelungen in der BGS-EWS (vgl. entsprechend zur Nichtigkeit der BGS-WBS des Antragsgegners das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Zur Streitwertfestsetzung in einem Normenkontrollverfahren mehrerer Antragsteller gegen dieselbe Norm wird auf die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Grundsätze verwiesen (vgl. hierzu den Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 - ThürVGRspr. 2000, 141 = NVwZ-RR 2001, 186 = ThürVBl. 2000, 113 und den Beschluss vom 08.10.2001 - 4 N 472/00 -).

    Maßgeblich ist demnach, in welcher Höhe jede der Antragstellerinnen auf Grund der angegriffenen Regelungen der BGS-EWS des Antragsgegners mit einer Beitragserhebung zu rechnen hatte (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 17.10.2002 - 4 N 595/94 - und vom 08.10.2001 - 4 N 472/00 -).

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Der Antragsgegner ist ein kommunaler Zweckverband, der auf Grund seiner am 16.11.1992 im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemachten Verbandssatzung - VS - und ihrer Genehmigung am 17.11.1992 wirksam entstanden ist (vgl. das rechtskräftige Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 -).

    Bei dem für alle Antragstellerinnen einheitlich formulierten Normenkontrollantrag handelt es sich der Sache nach um die zulässige Geltendmachung jeweils eigenständiger Anträge mehrerer Antragstellerinnen in einem Verfahren (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77 = ThürVBl. 2001, 131 = LKV 2001, 415).

    a) Der Antragsgegner ist am 17.11.1992 als Zweckverband mit den in der veröffentlichten Verbandssatzung - VS - genannten 49 Mitgliedsgemeinden rechtlich wirksam entstanden und war zum Erlass der angegriffenen BGS-WBS ermächtigt (vgl. hierzu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Wie der Senat im Urteil vom 18.12.2000 (- 4 N 472/00 - a. a. O.) zum Beitragsteil der BGS-WBS vom 20.10.1993 bereits entschieden hat, wurde die Satzung nach dem Akteninhalt am 20.10.1993 mehrheitlich durch die Verbandsversammlung des Antragsgegners beschlossen, am selben Tag vom Verbandsvorsitzenden unterschrieben und sodann dem Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

    Die Bekanntmachung der BGS-WBS vom 20.10.1993 im Thüringer Staatsanzeiger vom 14.02.1994 entspricht § 22 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. ThürKGG und ist insoweit nicht zu beanstanden (vgl. auch hierzu das Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - S. 36 des Urteilsabdrucks).

    (1) Der Gebührenteil der BGS-WBS vom 20.10.1993 ist nicht bereits deshalb nichtig, weil der Senat im Normenkontrollurteil vom 18.12.2000 (- 4 N 472/00 - a. a. O.) den Beitragsteil derselben Satzung für nichtig erklärt hat.

    Maßgeblich ist insoweit entsprechend § 139 BGB, ob der Gebührenteil der Satzung sinnvoll bleibt und daher teilbar ist und ob anzunehmen ist, dass der Antragsgegner den Gebührenteil auch ohne den nichtigen Beitragsteil erlassen hätte (vgl. zur Teilbarkeit einer Norm im Einzelnen: Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O., S. 50 des Urteilsabdrucks).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Folgen einer nichtigen Grundgebührenfestsetzung in § 9a Abs. 2 BGS-WBS für den restlichen Gebührenteil der Satzung ist die Bedeutung dieser Regelung im Satzungsgefüge hinsichtlich Teilbarkeit und mutmaßlichem Willen des Normgebers (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O., S. 50 des Urteilsabdrucks).

  • OVG Thüringen, 30.08.2001 - 4 KO 199/00

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

    Sie bringt den Zweckverband ungeachtet etwaiger Fehler im vorangegangenen Gründungsvorgang zur Entstehung (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - ThürVGRspr.

    2001, 131 = LKV 2001, 415; so auch die Beschlüsse des Senats vom 15.7.1999 - 4 ZEO 978/98 - ThürVGRspr.

    Wie der Senat im Urteil vom 18.12.2000 (- 4 N 472/00 - a. a. O.) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 16.11.1999 (- 4 EO 919/96 - a. a. O.) ausgeführt hat, trifft § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürGKG keine Regelung über die Art und Weise, wie die darin geforderte Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Amtsblatt der Rechtsaufsichtsbehörde zu erfolgen hat, um die ihr nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGKG zukommende konstitutive Wirkung entfalten zu können.

    Denn entscheidend ist nicht das Datum der Genehmigungserteilung, sondern die bekannt gemachte Tatsache, dass die vom Zweckverband unabhängige Aufsichtsbehörde die Genehmigung erteilt hat (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Unter der rechtsstaatlich gebotenen Bekanntmachung der Verbandssatzung ist danach die Wiedergabe des Textes der Verbandssatzung im vollen Wortlaut zu verstehen (vgl. Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats hat die Bekanntmachung einer Verbandssatzung und ihrer Genehmigung konstitutive Wirkung, wenn sie geeignet ist, den Rechtsschein zu begründen, an den § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGKG im Interesse der Rechtssicherheit die Existenz eines Zweckverbandes knüpft: sie muss die Verlässlichkeit im Rechtsverkehr durch die Kenntnisnahme von der aufsichtsbehördlich nicht beanstandeten Entstehung eines neuen Hoheitsträgers gewährleisten (vgl. Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber im Interesse der Verlässlichkeit im Rechtsverkehr der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und die rechtliche Existenz juristischer Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie im Rechtsverkehr aufzutreten befugt sind, nicht mehr nachträglich entfallen lässt (vgl. so auch Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürGKG entsteht der Zweckverband auf Grund der konstitutiven Bekanntmachung seiner Verbandssatzung und ihrer Genehmigung in der aus der veröffentlichten Verbandssatzung ersichtlichen Gestalt (vgl. Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

  • VG Weimar, 23.05.2002 - 3 K 1777/98

    Ausbaubeiträge; Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen

    Rechnerisch führt die so verringerte Gesamtgrundstücksfläche bei gleichem Gesamtinvestitionsvolumen zu einem entsprechend überhöhten Beitragssatz und letztlich zu einer entsprechenden Höherbelastung der übrigen, nicht oder teilweise begünstigten Grundstücke im Abrechungsgebiet (vgl. zur parallelen Fallgestaltung im leitungsgebundenen Anschlussbeitragsrecht: ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, - 4 N 472/00 -, ThürVwGRspr. Nr. 22 Folge 5/2001, S. 77, 90/91).

    Festlegung baulicher Nutzbarkeitsgrenzen in Gestalt von Tiefenbegrenzungen (anstelle einer aufwändigeren Einzelfallprüfung) mit dem auch für die Bemessung wiederkehrender Beiträge nach § 7a Abs. 1 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Vorteilsprinzip nicht vereinbar (vgl. zum Vorteilsprinzip: Ritthaler, a.a.O., § 7a Anm. 8, S. 31; Oehler, Kommentar zum ThürKAG, § 7a Anm. 5, SA. 72 f.; für den Bereich des § 7 ThürKAG vgl. ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 88/89).

    In diesem Falle wären die betreffenden Regelungen in § 5 Abs. 3 der Beitragssatzung mangels gesetzlicher Ermächtigung insgesamt nichtig (ob und inwieweit darüber hinaus die übrige Beitragssatzung von diesem Rechtsfehler in Mitleidenschaft gezogen wäre, kann hier dahinstehen; vgl. zur im Wesentlichen parallelen Fragestellung bei Anschlussbeiträgen: ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 90/91).

    Ist also nach der zweiten Lesart im Rahmen des § 7a ThürKAG auch § 7 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG anwendbar, so ist die Vorschrift (unbeschadet einer entsprechenden Anwendung im Hinblick auf Besonderheiten wiederkehrender Beiträge) konsequenterweise auch im Sinne der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts auszulegen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, insbes. S. 88-90).

    Folge5/2002, S. 110, 112; vgl. auch die Erwägungen zum Anschlussbeitragsrecht: ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr.

    Angesichts der hier festgestellten konkreten Auswirkungen kann dahinstehen, ob bei wiederkehrenden Beiträgen eine - ganz oder teilweise rechtlich fehlerhafte - Tiefenbegrenzungsregelung in der Beitragssatzung möglicherweise auch ohne konkrete rechnerische und für die Beitragspflichtigen nachteilige Folgewirkungen - rein abstrakt - zur Nichtigkeit der Beitragssatzsatzung führt (für das Anschlussbeitragsrecht letztlich offengelassen von ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 91 m.w.N.; konkrete Auswirkungen erforderlich: VG Meiningen, a.a.O., ThürVGRspr. 2002, S. 112).

    Zum einen muss nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts für den Bereich der Anschlussbeiträge (vgl. ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 90) eine in der Satzung gewählte Tiefenbegrenzung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung entsprechen.

    stellt bleiben wie die Frage, ob die Beitragssatzung selbst ebenfalls insbesondere aus inhaltlichen Gründen, etwa wegen der fehlerhaften Tiefenbegrenzungsregelungen (insoweit bejahend für das Anschlussbeitragsrecht: ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 91), ganz oder teilweise ungültig sein könnte.

  • VG Weimar, 23.07.2002 - 3 K 546/99

    Ausbaubeiträge; Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen

    Rechnerisch führt die so verringerte Gesamtgrundstücksfläche bei gleichem Gesamtinvestitionsvolumen zu einem entsprechend überhöhten Beitragssatz und letztlich zu einer entsprechenden Höherbelastung der übrigen, nicht oder teilweise begünstigten Grundstücke im Abrechungsgebiet (vgl. zur parallelen Fallgestaltung im leitungsgebundenen Anschlussbeitragsrecht: ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, - 4 N 472/00 -, ThürVwGRspr. Nr. 22 Folge 5/2001, S. 77, 90/91).

    Ohne jegliche gesetzliche Ermächtigung wäre eine pauschalierte Festlegung baulicher Nutzbarkeitsgrenzen in Gestalt von Tiefenbegrenzungen (anstelle einer aufwändigeren Einzelfallprüfung) mit dem auch für die Bemessung wiederkehrender Beiträge nach § 7a Abs. 1 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Vorteilsprinzip nicht vereinbar (vgl. zum Vorteilsprinzip: Ritthaler, a.a.O., § 7a Anm. 8, S. 31; Oehler, Kommentar zum ThürKAG, § 7a Anm. 5, SA. 72 f.; für den Bereich des § 7 Thür- KAG vgl. ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 88/89).

    hier dahinstehen (vgl. zur im Wesentlichen parallelen Fragestellung bei Anschlussbeiträgen: ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 90/91).

    Auch in diesem Falle wäre zumindest § 5 Abs. 3 der Beitragssatzung 1996 infolge Unvereinbarkeit mit § 7 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG in der Auslegung, wie sie diese Vorschrift in der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts gefunden hat (vgl. ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 88 ff.) nichtig.

    Denn nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts für den Bereich der Anschlussbeiträge (vgl. ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 90) muss eine in der Satzung gewählte Tiefenbegrenzung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung entsprechen.

    Im Einzelnen wird insoweit Bezug genommen auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil der Kammer vom 23. Mai 2002 zum Aktenzeichen 3 K 1777/98.We (vgl. auch OVG Weimar, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 88/89 f.).

    Angesichts der hier festgestellten konkreten Auswirkungen kann offenbleiben, ob bei wiederkehrenden Beiträgen eine - ganz oder teilweise rechtlich fehlerhafte - Tiefenbegrenzungsregelung in der Beitragssatzung möglicherweise auch ohne konkrete rechnerische und für die Beitragspflichtigen nachteilige Folgewirkungen - rein abstrakt - zur Nichtigkeit der Beitragssatzsatzung führt (für das Anschlussbeitragsrecht letztlich offengelassen von ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 91 m.w.N.; konkrete Auswirkungen erforderlich: VG Meiningen, a.a.O., ThürVGRspr. 2002, S. 112).

  • VG Weimar, 23.05.2002 - 3 K 174/00

    Notwendige satzungsmäßige Festlegung eines Beitragssatzes für wiederkehrende

    gerichts vom 18. Dezember 2000 (Az.: 4 N 472/00} 36 Meter betragen.

    Rechnerisch führt die so verringerte Gesamtgrundstücksfläche bei gleichem Gesamtinvestitionsvolumen zu einem entsprechend überhöhten Beitragssatz und letztlich zu einer entsprechenden Höherbelastung der übrigen, nicht oder teilweise begünstigten Grundstücke im Abrechnungsgebiet {vgl. zur parallelen Fallgestaltung im leitungsgebundenen Anschlussbeitragsrecht: ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, -4 N 472/00 -, ThürVwGRspr.

    In diesem Falle wären die betreffenden Regelungen in § 5 Abs. 3 der Beitragssatzung mangels gesetzlicher Ermächtigung insgesamt nichtig (ob und inwieweit darüber hinaus die übrige Beitragssatzung von diesem Rechtsfehler in Mitleidenschaft gezogen wäre, kann hier dahinstehen; vgl. zur im Wesentlichen parallelen Fragestellung bei Anschlussbeiträgen: ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr.

    Ist also nach der zweiten Lesart im Rahmen des § 7 a ThürKAG auch § 7 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG anwendbar, so ist diese Vorschrift (unbeschadet einer entsprechenden Anwendung im Hinblick auf Besonderheiten wiederkehrender Beiträge) konsequenterweise auch im Sinne der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts auszulegen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, insbes. S. 88 - 90).

    Die konkret fehlerhafte Festlegung des Beitragssatzes führt - ebenso wie im Anschlussbeitragsrecht, aber anders als regelmäßig im Straßenausbaubeitragsrecht (wegen § 7 Abs. 4 ThürKAG) - zur Nichtigkeit der gesonderten Beitragssatzsatzung bzw. der satzungsmäßigen Festlegung des Beitragssatzes in der Beitragssatzung (vgl. auch VG Weimar, Urteil vom 30. Mai 2000, - 3 K1418/97.We - VG Meiningen, Beschluss vom 18. Januar 2001, -1 E 728/99.Me -, ThürVGRspr. Folge5/2002, S. 110, 112; vgl. auch die entsprechende Rechtsprechung zum Anschlussbeitragsrecht: ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 91 f.).

    Angesichts der hier festgestellten konkreten Auswirkungen kann dahinstehen, ob bei wiederkehrenden Beiträgen eine - ganz oder teilweise rechtlich fehlerhafte - Tiefenbegrenzungsregelung in der Beitragssatzung möglicherweise auch ohne konkrete rechnerische und für die Beitragspflichtigen nachteilige Folgewirkungen - rein abstrakt - zur Nichtigkeit der Beitragssatzsatzung führt (für das Anschlussbeitragsrecht ebenfalls offen gelassen von ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 91 m.w.N.; konkrete Auswirkungen erforderlich: VG Meiningen, a.a.O., ThürVGRspr. 2002, S. 112).

    Denn nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts für den Bereich der Anschlussbeiträge (vgl. ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 90) muss eine in der Satzung gewählte Tiefenbegrenzung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung entsprechen.

    2001, S. 110, 112) ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die Beitragssatzung selbst ebenfalls aus formellen oder insbesondere inhaltlichen Gründen, etwa wegen der fehlerhaften Tiefenbegrenzungsregelungen (insoweit bejahend für das Anschlussbeitragsrecht: ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 91), ganz oder teilweise ungültig sein könnte.

  • OVG Thüringen, 08.10.2007 - 4 KO 649/05

    Beiträge; Wirksame Entstehung eines Zweckverbandes ungeachtet eines

    Etwaige Rechtsverstöße im Rahmen des vorangegangenen Gründungsvorgangs oder Mängel der Verbandssatzung haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die rechtliche Existenz des Zweckverbandes (hierzu grundlegend das Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77 = ThürVBl. 2001, 131 = LKV 2001, 415; im Einzelnen hierzu auch: Aschke, NVwZ 2003, 917; Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 37. Auflage, Stand: September 2007, Rn. 1416 ff. zu § 8).

    Für einen extremen Missbrauchsfall, wie ihn der Senat etwa für den Fall erwogen hat, dass die Gründung eines Zweckverbandes durch keines der genannten Verbandsmitglieder vereinbart worden wäre (vgl. hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O. und den Beschluss vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 -), bestehen bei dem hier dokumentierten Gründungsverlauf keine Anhaltspunkte.

    Nach der Rechtsprechung des Senats gehört die Veröffentlichung eines Ausfertigungsvermerks unter dem Text der Verbandssatzung weder nach § 19 Abs. 1 ThürKGG zum notwendigen Inhalt der konstitutiven Bekanntmachung noch ist die Ausfertigung der Gründungssatzung eines Zweckverbandes landesrechtlich vorgegeben oder rechtsstaatlich geboten (vgl. das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Dies erfordert die Wiedergabe der Genehmigung, zu deren notwendigem Inhalt zumindest die Benennung der Rechtsaufsichtsbehörde, der Ausspruch der Genehmigung und die Bezeichnung der genehmigten Verbandssatzung gehören (vgl. hierzu das Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Wie der Senat im Urteil vom 18.12.2000 (- 4 N 472/00 - a. a. O.) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 16.11.1999 (- 4 EO 919/96 - a. a. O.) ausgeführt hat, trifft § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG keine Regelung über die Art und Weise, wie die darin geforderte Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Amtsblatt der Rechtsaufsichtsbehörde zu erfolgen hat, um die ihr nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG zukommende konstitutive Wirkung entfalten zu können.

    Wäre die rechtliche Existenz eines Zweckverbandes nicht nur von der ordnungsgemäßen Bekanntmachung abhängig, sondern auch von einer ordnungsgemäßen und wirksamen Gründungsvereinbarung der Verbandsmitglieder, wäre Rechtssicherheit im Hinblick auf die Geltung sämtlicher von dem Zweckverband erlassenen Hoheitsakte und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte auf unabsehbare Zeit nicht zu erlangen (vgl. hierzu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

    Dies ist auch unter dem Aspekt der Gewährleistung subjektiven Rechtsschutzes nicht geboten (hierzu bereits eingehend das Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07

    Rücknahme eines Herstellungsbeitragsbescheids mit nachfolgendem Neuerlass

    Grundsätzlich ist auch nach der Thüringer Rechtslage davon auszugehen, dass der Beitrag für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung leitungsgebundener öffentlicher Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ebenso vom Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung geprägt ist wie der bundesrechtliche Erschließungsbeitrag (ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -ThürVGRspr. 2001, 77, 87).

    Daraus folgt, dass Nacherhebungstatbestände in einer Beitragssatzung, die eine zusätzliche Beitragspflicht für dasselbe Grundstück daran knüpfen, dass sich nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück verändert haben (z. B. durch nachträgliche Erhöhung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung) nach Thüringer Landesrecht grundsätzlich unzulässig sind (ThürOVG, Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77, 87; zu den unterschiedlichen Fällen der Nacherhebung Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn 1477 ff.; einen Sonderfall bilden die Privilegierungstatbestände nach § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005).

    Dies folge daraus, dass in der Satzung eine Tiefenbegrenzungsregelung enthalten ist, die sich nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77, 88 ff.) als offensichtlich unwirksam erweise und auch die Gesamtnichtigkeit der beitragsrechtlichen Regelungen der BGS-EWS 1997 zur Folge habe.

  • OVG Thüringen, 09.12.2003 - 4 KO 583/03

    Benutzungsgebührenrecht; Gründung eines Zweckverbandes; Benutzungsgebühren;

    Fehler im Gründungsvorgang oder Mängel der Verbandssatzung stellen die rechtliche Existenz des Zweckverbands grundsätzlich nicht in Frage (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 -, LKV 2001, 415 ff.; Urteil vom 30.08.2001, a. a. O.).

    Dabei hat es der Senat insbesondere unter Berücksichtung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte nicht beanstandet, dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 ThürKGG auch fehlerhaft zustande gekommenen Verbandssatzungen rechtliche Wirkung beilegen wollte und im Interesse der Verlässlichkeit im Rechtsverkehr der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt (vgl. u. a. Urteil des Senats vom 18.12.2000, a.a.O., S. 416 - 420; Beschluss vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98 -, LKV 2000, S. 75 [67 f.]).

    Demnach kommt es für das Wirksamwerden der Zweckverbandssatzung und die Existenz des Zweckverbands grundsätzlich nicht darauf an, ob von allen Mitgliedsgemeinden Beschlüsse zur Gründung des Zweckverbands gefasst wurden und ob die den Gemeinden vorliegende Satzungsfassung, die tatsächlich vereinbarte und die veröffentlichte Fassung übereinstimmen (vgl. Urteil vom 18.12.2000, a. a. O.; Beschluss vom 16.11.2001 - 4 EO 221/96 -, LKV 2002, S. 336 [337 f.]).

    Da vor der rechtlichen Existenz eines Zweckverbandes kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, der zur Bestätigung der Identität der Gründungsatzung mit den Beschlüssen aller Mitgliedsgemeinden berufen wäre, wird die sonst der Ausfertigung zukommende Identitätsfunktion bei Gründungssatzungen eines Zweckverbandes nach der Systematik und Intention der Vorschriften des ThürKGG durch die von der Rechtsaufsichtsbehörde zu veröffentlichende Genehmigung der Verbandssatzung erfüllt (vgl. hierzu näher Urteil des Senats vom 18.12.2000, a. a. O., S. 419).

    Derartige Rügen könnten von fehlerhaft zu Mitgliedern erklärten Gemeinden nach § 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG lediglich mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2000, a. a. O., S. 418).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2010 - 4 K 12/07

    Gültigkeit einer Trinkwasserbeitragssatzung - Tiefenbegrenzung

    Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden hat (BayVerfGH, 22.06.2010 - Vf. 15-VII-09 - juris; OVG Weimar, 18.12.2000 - 4 N 472/00 -, LKV 2001, 415ff; BVerwG, 14.12.1995 - 4 N 2/95 -, NVwZ-RR 1996, 429).

    Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu (BVerwG, 30.07.1976 - IV C 65.74 -, DÖV 1977, 247; OVG Weimar, 18.12.2000, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17, Rn. 43).

    Das Normenkontrollgericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (OVG Weimar, 18.12.2000, a.a.O.).

  • VG Meiningen, 18.02.2008 - 1 K 394/07

    Ausbaubeiträge; Auslegung von Satzungsinhalten; undifferenzierte

  • VG Weimar, 05.01.2015 - 7 K 1424/12

    Bekanntmachung von Zweckverbandssatzung und Genehmigung

  • OVG Thüringen, 24.09.2007 - 4 N 70/03

    Unwirksamkeit einer Fernwärmeversorgungssatzung, die keine Ausnahmen vom

  • OVG Thüringen, 01.10.2002 - 4 N 771/01

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

  • OVG Thüringen, 12.07.2002 - 4 ZEO 243/00

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Satzungen und

  • OVG Thüringen, 16.02.2011 - 1 KO 1367/04

    Verhältnis von Grund- und Leistungsgebühr bei Abfallbeseitigung

  • VG Weimar, 23.04.2009 - 1 K 1161/07

    Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen

  • OVG Thüringen, 25.06.2009 - 4 KO 615/08

    Ausbaubeiträge; Zum Grundsatz regionaler Teilbarkeit und zur Tiefenbegrenzung im

  • VG Weimar, 14.11.2001 - 3 E 343/01
  • OVG Thüringen, 02.10.2020 - 4 EO 361/20

    Anforderungen an die inhaltliche Verknüpfung zwischen Normtext und (ersatzweise

  • VG Weimar, 03.07.2013 - 7 K 881/11

    Konstitutive Bekanntmachung einer Verbandssatzung als Wirksamkeitsvoraussetzung

  • OVG Thüringen, 08.09.2011 - 4 KO 30/08

    Zuständigkeit für Heilung von Satzungsrecht; Bestimmung des Bekanntmachungsorgans

  • OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12

    Beitragsmaßstab für Grundstücke, die nach dem Planungskonzept nur an die

  • VG Weimar, 01.10.2001 - 3 E 302/01
  • VG Gera, 05.05.2003 - 5 K 2026/98

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge; Genehmigung der Verbandssatzung; Bekanntmachung;

  • OVG Thüringen, 30.08.2011 - 4 KO 466/08

    Entstehung der sachlichen Teilbeitragspflicht für eine Kläranlage bei

  • OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartengebühren;

  • VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11

    Gründung eines Zweckverbands vor der Gründungssatzung; Beitragserhebung einer

  • OVG Thüringen, 13.12.2004 - 4 N 935/98

    Rechtmäßigkeit einer Wasserbenutzungssatzung, einer Entwässerungssatzung und von

  • VG Kassel, 27.10.2020 - 6 K 1247/16

    Unwirksame Tiefenbegrenzungsregelung in einer Entwässerungssatzung

  • OVG Thüringen, 21.07.2010 - 4 KO 173/08

    Bekanntmachung von Satzungen in einer von zwei vorgeschriebenen Zeitungen, bei

  • OVG Thüringen, 14.10.2002 - 4 N 340/95

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Zweckverband;

  • OVG Thüringen, 13.12.2004 - 4 N 936/98

    Rechtmäßigkeit einer Wasserbenutzungssatzung, einer Entwässerungssatzung und von

  • OVG Sachsen, 30.08.2013 - 5 A 357/13

    Bestand sicherheitsneugegründeter Zweckverbände und Wirksamkeit ihrer Rechtsakte

  • VG Meiningen, 12.07.2007 - 8 K 389/02

    Ausbaubeiträge; Abwasserbeseitigungsbeitrag; Verbandsgründung;

  • OVG Thüringen, 28.09.2009 - 4 N 1569/04

    Fehlerhafte Gründung eines Abwasserzweckverbandes; Normenkontrollantrag; Frist;

  • OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07

    Zum Anspruch auf Belieferung mit Trinkwasser aus der öffentlichen

  • OVG Thüringen, 16.11.2001 - 4 EO 221/96

    Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht, Recht der juristischen Personen des

  • OVG Thüringen, 17.10.2005 - 4 N 847/05

    Entstehung eines Zweckverbandes durch Bekanntmachung im Amtsblatt; Für

  • OVG Thüringen, 22.12.2003 - 4 EO 439/03

    Ausbaubeiträge; Wirksame Bekanntmachung einer Straßenbaubeitragssatzung und

  • OVG Thüringen, 05.10.2011 - 4 EO 814/10

    Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche für ein Grundstück; übergroße

  • OVG Thüringen, 27.04.2006 - 4 EO 948/04
  • OVG Thüringen, 17.05.2023 - 4 KO 590/22

    Festsetzungsverjährung bei Rücknahme eines Beitragsbescheides und gleichzeitiger

  • OLG Jena, 23.03.2005 - 4 U 94/04

    Keine Staatshaftung für vorgerichtliche Anwaltskosten trotz rechtswidrigem

  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 1716/14

    Erhebung von Kanalanschlußbeiträge; hypothetische Festsetzungsverjährung;

  • VG Magdeburg, 11.04.2013 - 9 A 158/11

    Anschlussbeiträge und Säumniszuschläge

  • VG Meiningen, 22.01.2014 - 5 K 312/12

    Überleitung altrechtlicher Zweckverbände der DDR

  • OVG Thüringen, 22.09.2008 - 3 KO 1011/05

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern; Vergnügungssteuer; Spielapparate;

  • VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • OVG Thüringen, 25.05.2004 - 4 EO 877/04
  • VG Meiningen, 15.05.2003 - 8 K 103/00

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebühren für Wasser/Abwasser; Zweckverband;

  • VG Meiningen, 05.12.2012 - 5 K 649/11

    Bekanntmachung einer Verbandssatzung auf der Grundlage einer Eilfallregelung

  • OVG Thüringen, 18.03.2002 - 4 ZEO 669/01

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge; Verwaltungsprozessrecht; Ausbaubeitragsrecht;

  • OVG Sachsen, 30.03.2020 - 4 A 508/16

    Aufgabenübergang; Datenverarbeitungsdienstleistungen; Aufgabenübertragung;

  • VG Gera, 07.07.2009 - 2 K 334/08

    Abwasserbeseitigungsbeitrag

  • VG Gera, 17.06.2009 - 2 K 334/08

    Auswirkungen der Nichtigkeit einer einzelnen Satzungsregelung auf die Wirksamkeit

  • OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 162/11

    Erhebung eines Straßenausbaubeitrags; Bekanntmachung der Beitragssatzung;

  • OVG Thüringen, 17.05.2023 - 4 N 702/15

    Fehlerhafte Bestimmung des Kalkulationszeitraumes, Verstoß gegen den Grundsatz

  • VG Meiningen, 23.07.2002 - 1 E 196/01
  • OVG Thüringen, 29.01.2013 - 4 KO 840/09

    Nichtigkeit einer Bekanntmachungsregelung, wenn nur eine Teilregelung gegen die

  • VG Karlsruhe, 08.05.2018 - 11 K 5637/15

    Anspruch auf Rückzahlung von Semesterbeiträgen

  • OVG Thüringen, 16.12.2002 - 4 EO 866/02

    Kommunalaufsichtsrecht; Kommunalaufsichtsrecht

  • OVG Thüringen, 06.11.2018 - 4 KO 205/15

    Voraussetzungen und Umfang des Zinserstattungsanspruchs nach § 21a Abs. 5 Satz 1

  • OVG Thüringen, 05.07.2016 - 4 EO 712/13

    Erreichbarkeitsanforderungen eines gewerblich genutzten Grundstücks im

  • OVG Thüringen, 10.01.2014 - 4 EO 677/11

    Herstellungsbeitrag für Fäkalschlammentsorgung; keine offensichtliche

  • VG Sigmaringen, 04.06.2002 - 7 K 1165/01

    Erschließungsbeitrag bei teilweise landwirtschaftlich genutztem Grundstück

  • VG Schwerin, 25.01.2007 - 4 A 217/06

    Rechtmäßigkeit einer Beitragskalkulation bei der Heranziehung zu

  • VG Cottbus, 27.10.2017 - 6 L 158/17

    Erhebung eines Schmutzwasseranschlussbeitrags; Grundsatz der Unzulässigkeit der

  • OVG Thüringen, 05.11.2002 - 4 ZKO 834/01

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Abgabenbescheid; Zweckverband;

  • OVG Thüringen, 02.07.2015 - 4 N 411/12

    Normenkontrolle; Feststellung der Nichtigkeit der Verbandssatzung eines

  • VG Gera, 29.02.2012 - 2 K 2361/09

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung - sachliche

  • VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5117/15
  • VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 5116/15
  • OVG Thüringen, 08.04.2014 - 4 KO 637/13

    Heilung einer Hauptsatzung durch Änderungssatzung

  • VG Magdeburg, 17.11.2011 - 9 A 155/09

    Benutzungsgebühr, Niederschlagswasser

  • OVG Thüringen, 05.09.2005 - 4 N 1205/97

    Benutzungsgebührenrecht; Gründung eines Zweckverbandes; Benutzungsgebühren;

  • VG Gera, 16.06.2022 - 3 K 189/21

    Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge in Thüringen für Ausbaumaßnahmen, die

  • VG Magdeburg, 29.07.2010 - 9 A 279/09

    Anschlussbeiträge auch für Grundstücksteile die im festgesetzten

  • VG Halle, 05.03.2010 - 4 A 508/08

    Abwasserbeitrag für zwei Buchgrundstücke als wirtschaftliche Einheit

  • VG Gera, 27.06.2008 - 5 K 512/07

    Beiträge; Normverwerfungskompetenz der Widerspruchsbehörde; Kommunalaufsicht;

  • VG Weimar, 10.10.2007 - 6 K 5725/04

    Ausbaubeiträge; Ermessen des Aufgabenträgers für eine öffentliche

  • VG Magdeburg, 11.11.2013 - 9 A 213/13

    Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in einem amtlichen Verkündungsblatt

  • VG Gera, 12.11.2009 - 2 E 1074/09

    Beiträge; Leistungsgebot; Privilegierung; übergroße Grundstücke; Grenzwert;

  • VG Meiningen, 20.11.2003 - 8 K 49/00

    Ausbaubeiträge; Abwasserbeseitígungsbeitrag (Vorausleistung); Zweckverband;

  • VG Weimar, 03.04.2003 - 3 E 131/02
  • VG Weimar, 12.06.2002 - 1 K 141/00

    Benutzungsgebührenrecht; Zur Frage der Teilnichtigkeit einer Beitrags- und

  • VG Weimar, 20.06.2007 - 6 E 492/07

    Kommunale Steuern; Heranziehung Studierender und Auszubildender zur

  • VG Gera, 10.04.2001 - 5 K 265/96
  • VG Gera, 16.09.2009 - 2 K 219/07

    Beiträge; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Wegfall der

  • VG Gera, 31.07.2008 - 5 K 512/07

    Beiträge

  • VG Halle, 23.08.2012 - 4 A 159/11

    Unwirksamkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung von 50 m

  • VG Gera, 27.03.2008 - 5 K 166/06

    Ausbaubeiträge; Beginn der Festsetzungsverjährung; Rückwirkung; ungültige Satzung

  • VG Gera, 06.02.2003 - 4 K 245/99

    Ausbaubeiträge; wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen; wiederkehrende

  • VG Dresden, 20.03.2001 - 4 K 1841/00
  • VG Greifswald, 15.11.2012 - 3 A 684/10

    Anschlussbeitragsrecht: Zulässigkeit einer "qualifizierten" Tiefenbegrenzung

  • VG Weimar, 16.02.2009 - 6 E 1394/08

    Ausbaubeiträge

  • VG Gera, 10.12.2008 - 2 K 344/06

    Ausbaubeiträge; Erschließungsvertrag; nichtige Ablösevereinbarung;

  • VG Gera, 23.05.2008 - 5 E 254/08

    Beiträge; Beginn der Festsetzungsverjährung; Beschlussfassung; gültige Satzung;

  • VG Meiningen, 09.11.2006 - 8 K 740/03

    Ausbaubeiträge; Abwasserbeseitigungsbeitrag; Abwasserbeseitigungsbeitrag

  • VG Meiningen, 06.11.2003 - 8 K 877/99

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Zweckverband; Gründung;

  • VG Gera, 07.10.2002 - 4 E 643/02

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge; Straßenausbau; Beiträge; Anlagenbegriff;

  • VG Gera, 29.01.2010 - 2 K 219/07

    Beiträge

  • VG Gera, 31.07.2008 - 5 K 166/06

    Abwasserbeseitigungsbeitrag

  • VG Gera, 31.07.2008 - 5 E 254/08

    Beiträge

  • VG Weimar, 15.09.2005 - 6 E 971/05

    Kommunale Steuern; Zum Begriff des "Innehabens" einer Wohnung bei

  • VG Gera, 25.03.2004 - 5 E 2671/03

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge; Püfungsmaßstab im abgabenrechtlichen

  • VG Gera, 08.05.2009 - 2 K 344/06

    Wasserversorgungsbeitrag

  • VG Gera, 01.10.2002 - 4 E 1012/02

    Erschließungsbeiträge; Erschließungsbeitragsrecht; Erschließungsbeiträge;

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