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   BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89   

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BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89 (https://dejure.org/1991,241)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.1991 - 4 NB 25.89 (https://dejure.org/1991,241)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 (https://dejure.org/1991,241)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nichtvorlage einer Normenkontrollsache - Durchführung eines Normenkontrollverfahrens - Nichtigkeit eines Bebauungsplans

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO; Bauplanungsrecht: Negative Betroffenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 980
  • DVBl 1991, 826
  • BauR 1991, 435
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89
    In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist nämlich grundsätzlich geklärt, daß nicht nur die Verletzung subjektiver Rechte, sondern jede Beeinträchtigung von objektiv mehr als geringwertigen und schutzwürdigen Belangen, die bei der Aufstellung des Bebauungsplans in der diesem vorangehenden Abwägung hätten berücksichtigt werden müssen, einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellen kann (vgl. Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]; vgl. auch Beschlüsse vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30 = NVwZ 1989, 553 = DVBl. 1989, 359 mit Anmerkung von Dürr, vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 [BVerwG 15.03.1989 - 4 NB 10/88] und vom 16. August 1989 - BVerwG 4 NB 27.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 42).

    Zu den hiernach bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung gesichert zu bleiben (vgl. BVerwGE 45, 309 [BVerwG 05.07.1974 - IV C 50/72]; 59, 87 [BVerwG 30.10.1979 - 5 C 40/79]; Beschluß vom 8. September 1988 - BVerwG 4 NB 15.88 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 34; vgl. auch Beschluß vom 25. November 1985 - BVerwG 4 B 202.85 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 67).

  • BVerwG, 16.01.1990 - 4 NB 1.90

    Verschlechterung der Wettbewerbssituation kein schutzwürdiger Nachteil i.S. von §

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89
    So bedeutet etwa die Festsetzung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel grundsätzlich keinen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die im innerstädtischen Bereich ansässigen Gewerbetreibenden, die davon Wettbewerbsnachteile befürchten; das Vertrauen auf die Erhaltung einer bestehenden günstigen Wettbewerbssituation hat nicht die für eine Abwägungsbeachtlichkeit im Bebauungsplanverren notwendige Qualität und ist mithin in diesem rechtlichen Bezugsrahmen nicht schutzwürdig (vgl. Beschluß vom 16. Januar 1990 - BVerwG 4 NB 1.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 45 = NVwZ 1990, 555 = DÖV 1990, 479).
  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89
    - Zu solchen Schutzmaßnahmen können auch verkehrslenkende oder -beschränkende Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gehören (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 [BVerwG 04.06.1986 - 7 C 76/84]).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89
    Allerdings können die angegriffene Norm und eine nachfolgende weitere Norm oder Maßnahme auch in einem rechtlich geordneten Zusammenwirken zur Erreichung eines bestimmten Ziels stehen mit der Folge, daß der Nachteil eines Betroffenen dann - jedenfalls teilweise - auch schon der (angegriffenen) ersten Norm zuzurechnen ist (vgl. hierzu Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 = NVwZ 1988, 728 = DVBl. 1988, 499 zur Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung im Hinblick auf einen nachfolgenden Bebauungsplan unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 BauGB sowie Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 29 für einen rechtssatzmäßig für verbindlich erklärten Abfallbeseitigungsplan im Hinblick auf die Festlegung des konkreten Standorts einer nachfolgend zuzulassenden Abfallbeseitigungsanlage).
  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89
    Allerdings können die angegriffene Norm und eine nachfolgende weitere Norm oder Maßnahme auch in einem rechtlich geordneten Zusammenwirken zur Erreichung eines bestimmten Ziels stehen mit der Folge, daß der Nachteil eines Betroffenen dann - jedenfalls teilweise - auch schon der (angegriffenen) ersten Norm zuzurechnen ist (vgl. hierzu Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 = NVwZ 1988, 728 = DVBl. 1988, 499 zur Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung im Hinblick auf einen nachfolgenden Bebauungsplan unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 BauGB sowie Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 29 für einen rechtssatzmäßig für verbindlich erklärten Abfallbeseitigungsplan im Hinblick auf die Festlegung des konkreten Standorts einer nachfolgend zuzulassenden Abfallbeseitigungsanlage).
  • BVerwG, 30.10.1979 - 5 C 40.79

    Ausgleichszahlung auf Grund einer Flurbereinigung - Ermächtigung einer

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89
    Zu den hiernach bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung gesichert zu bleiben (vgl. BVerwGE 45, 309 [BVerwG 05.07.1974 - IV C 50/72]; 59, 87 [BVerwG 30.10.1979 - 5 C 40/79]; Beschluß vom 8. September 1988 - BVerwG 4 NB 15.88 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 34; vgl. auch Beschluß vom 25. November 1985 - BVerwG 4 B 202.85 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 67).
  • BVerwG, 09.10.1990 - 4 B 121.90

    Begriff des "störenden" Gewerbebetriebs

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89
    Es ist ferner auch städtebaulich erheblich, denn zu den bebauungsrechtlich relevanten Ausstrahlungen eines in einem festgesetzten Gewerbegebiet ausgegeübten gewerblichen Betriebes gehört auch der mit ihm nach dem jeweiligen Betriebstyp notwendig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr einschließlich der damit einhergehenden Emissionen (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 121.90 - ZfBR 1991, 38 = UPR 1991, 73).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89
    Zu den hiernach bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung gesichert zu bleiben (vgl. BVerwGE 45, 309 [BVerwG 05.07.1974 - IV C 50/72]; 59, 87 [BVerwG 30.10.1979 - 5 C 40/79]; Beschluß vom 8. September 1988 - BVerwG 4 NB 15.88 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 34; vgl. auch Beschluß vom 25. November 1985 - BVerwG 4 B 202.85 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 67).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 1.86

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89
    Der Plangeber kann aber auch in gewissem Umfang Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb der in einem Bebauungsplan zulässigen Festsetzungen berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29 = DVBl. 1987, 1273; Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 30 = NVwZ 1989, 659; Beschluß vom 27. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 19.89 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 3).
  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 NB 5.88

    Normkontrolle von Bebauungsplänen - Antragsbefugnis - Mieter - Bebauungsplan

    Auszug aus BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89
    In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist nämlich grundsätzlich geklärt, daß nicht nur die Verletzung subjektiver Rechte, sondern jede Beeinträchtigung von objektiv mehr als geringwertigen und schutzwürdigen Belangen, die bei der Aufstellung des Bebauungsplans in der diesem vorangehenden Abwägung hätten berücksichtigt werden müssen, einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellen kann (vgl. Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]; vgl. auch Beschlüsse vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30 = NVwZ 1989, 553 = DVBl. 1989, 359 mit Anmerkung von Dürr, vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 [BVerwG 15.03.1989 - 4 NB 10/88] und vom 16. August 1989 - BVerwG 4 NB 27.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 42).
  • BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88

    Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung eines lärmbetroffenen Grundstücks in den

  • BVerwG, 25.11.1985 - 4 B 202.85

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch eines Industriebetriebs gegen heranrückende

  • BVerwG, 08.12.1987 - 4 NB 3.87

    Rechtsbehelfsbelehrung zur Nichtvorlagebeschwerde; Besetzung der Richterbank beim

  • BVerwG, 08.09.1988 - 4 NB 15.88

    Abwägung - Gewerbebetrieb - Plangebiet

  • BVerwG, 15.03.1989 - 4 NB 10.88

    Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar

  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

  • BVerwG, 16.08.1989 - 4 NB 27.88

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

  • BVerwG, 27.07.1989 - 4 NB 19.89

    Aufstellung eines Bebauungsplans - Beachtlichkeit von Verfahrensverstößen -

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 NB 17.94

    Bauplanungsrechtlicher Schutz von Aussicht und Verkehrswert?

    In diesem Fall hat die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Nachteil geltend gemachten Betroffenheit eine dergestalt konkrete Wahrscheinlichkeit für sich, daß der Nachteil bereits "durch" die Änderung der Naturschutzverordnung "in absehbarer Zeit zu erwarten" und deshalb die Antragsbefugnis zu bejahen ist, wenn von dem Gewerbegebiet ein solcher Nachteil ausgehen wird (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 = NVwZ 1988, 728; Beschlüsse vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 und vom 9. Juli 1992 - BVerwG 4 NB 39.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 56 und 68).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16

    Normenkontrolle gegen Kurtaxerhebung

    Entscheidend ist, dass sich die behauptete Rechtsverletzung der angegriffenen Norm zuordnen lässt (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182 ; Beschluss vom 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 70 zu § 47 VwGO a.F.).

    Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1985 - 8 C 43.83 -, BVerwGE 72, 226 ; Beschlüsse vom 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 70 und vom 30.08.2013 - 9 BN 2.13 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 189, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 09.07.1992 - 4 NB 39.91

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Ein die Antragsbefugnis begründender Nachteil ist dann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO "durch" die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eingetreten oder zu erwarten, wenn die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen zwar endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintritt, dieser Rechtsakt jedoch in der von dem Antragsteller angegriffenen Norm bereits als von dem Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt ist (Fortführung der Rechtsprechung in dem Beschluß vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 = NVwZ 1991, 980 = BauR 1991, 435 = UPR 1991, 274).

    Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, das Normenkontrollgericht hätte die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen müssen, weil es zur Frage der Antragsbefugnis von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1991 (BVerwG 4 NB 25.89, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 = NVwZ 1991, 980) abgewichen sei und auf dieser Abweichung beruhe.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - (a.a.O.) die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 VwGO auch dann bejaht, wenn die negative Betroffenheit des Antragstellers in einem abwägungsbeachtlichen Belang nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst, sondern erst durch einen nachfolgenden, rechtlich und tatsächlich eigenständigen Rechtsakt eintrete, nämlich dann, wenn die weitere Maßnahme der Lösung von Konflikten diene, die der Bebauungsplan aufgeworfen, aber nicht ausreichend gelöst habe, und deshalb absehbar sei, daß die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan ergriffen werden müsse.

    Der Senat hält an seiner sich aus dem Beschluß vom 14. Februar 1991 (a.a.O.) ergebenden Rechtsauffassung fest; hierzu ist auszuführen:.

    In einem derartigen Fall kann den im Plangebiet ansässigen Grundstückseigentümern und Gewerbetreibenden die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan nicht mit der Begründung abgeschnitten werden, es bleibe ihnen unbenommen, "ihre gegen die Erreichbarkeit ihrer Gewerbetriebe gerichteten Argumente gegen die nach der Straßenverkehrsordnung getroffenen Maßnahmen vorzubringen"; denn nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts kann nicht zweifelhaft sein, daß zwischen der angegriffenen Norm und den hierauf zurückgehenden nachfolgenden Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde ein Wirkungszusammenhang im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - (a.a.O.) besteht.

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