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   BVerwG, 06.06.1997 - 4 NB 6.97   

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BVerwG, 06.06.1997 - 4 NB 6.97 (https://dejure.org/1997,521)
BVerwG, Entscheidung vom 06.06.1997 - 4 NB 6.97 (https://dejure.org/1997,521)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juni 1997 - 4 NB 6.97 (https://dejure.org/1997,521)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bebauungsplan - Rechtsnorm - Plangebiet - Planungskonzeption - Partielle Nichtübereinstimmung mit den tatsächlichen baulichen Verhältnissen - Funktionslosigkeit - Teilnichtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6; BauGB § 10
    Bauplanungsrecht - Voraussetzungen für die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans infolge Funktionslosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 415
  • DÖV 1998, 128
  • BauR 1997, 803
  • ZfBR 1998, 51
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1997 - 4 NB 6.97
    Der Senat hat im Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - (BVerGE 54, 5) dargelegt, daß das Recht um seiner Ordnungsfunktion willen außerstande ist, etwas zu bestimmen, das überhaupt keinen sinnvollen Gegenstand oder keinen denkbaren Adressaten hat oder eine schlechthin unmögliche Regelung trifft.

    Der Senat hat im Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG, 4 C 39.75 - (a.a.O.) klargestellt, daß nicht jede als Abweichung erkennbare Nichtübereinstimmung der tatsächlichen Verhältnisse mit der jeweils maßgeblichen bauplanerischen Festsetzung zur Funktionslosigkeit führt.

    Die Beschwerde ist nicht schlüssig, soweit sie rügt, das Normenkontrollgericht sei dadurch von dem Senatsurteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - (a.a.O.) abgewichen, daß es bei der Beurteilung der Frage, ob der Stadtbauplan wegen der Überschreitungen der überbaubaren Fläche funktionslos geworden sei, nicht den Anforderungen des Senats entsprechend auf den Gesamtgeltungsbereich, sondern das Gebiet südwestlich des Pfaffenwegs abgestellt habe.

    Zwar hat der Senat diese Rechtsprechung mit dem Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - (a.a.O.) nicht aufgegeben.

    Denn es entspricht der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - (a.a.O.), daß eine Festsetzung nicht allein deshalb funktionslos wird, weil sie jahrelang nicht verwirklicht worden ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1989 - 5 S 2897/88

    Außerkrafttreten eines Bebauungsplanes

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1997 - 4 NB 6.97
    Die geltend gemachte Abweichung von dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 29. August 1989 - 5 S 2897/88 - rechtfertigte eine Vorlage der Sache ebenfalls nicht.
  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71

    Überleitung von Vorschriften und Plänen nach § 173 III 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1997 - 4 NB 6.97
    Erfüllte der Stadtbauplan im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes in bezug auf die Anforderungen des Abwägungsgebots die Wirksamkeitsvoraussetzungen, die der Senat im Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG 4 C 14.71 - (BVerwGE 41, 67) bezeichnet hat, so ist für eine Anwendung der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB von vornherein kein Raum.
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1997 - 4 NB 6.97
    Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, daß die Rechtsprechung zur Funktionslosigkeit, die der Senat mit dem Urteil vom 29. April 1977 eingeleitet und in der Folgezeit wiederholt bestätigt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 7.91 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 30, und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235), der Korrektur oder der Fortentwicklung bedürfe.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.1993 - 10a D 171/91

    Unbestimmtheit eines Bebauungsplans; Räumlicher Geltungsbereich eines

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1997 - 4 NB 6.97
    Soweit die Beschwerde geltend macht, das Normenkontrollgericht sei von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. Februar 1993 - 10 a D 171/91 NE - abgewichen, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO a.F. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist ein Bebauungsplan, dessen räumlicher Geltungsbereich nicht eindeutig abgegrenzt ist, insgesamt nichtig.
  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 74.72

    Entwicklungsgebot aus vorgegebenen Flächennutzungsplänen bei Bebauungsplänen;

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1997 - 4 NB 6.97
    Die Beschwerde legt auch nicht dar, mit welchem abstrakten Rechtssatz sich das Normenkontrollgericht in Widerspruch zu einer vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 74.72 - (BVerwGE 48, 70) vertretenen Rechtsansicht gesetzt haben soll.
  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 7.91

    Der alte Bebauungsplan

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1997 - 4 NB 6.97
    Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, daß die Rechtsprechung zur Funktionslosigkeit, die der Senat mit dem Urteil vom 29. April 1977 eingeleitet und in der Folgezeit wiederholt bestätigt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 7.91 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 30, und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235), der Korrektur oder der Fortentwicklung bedürfe.
  • BVerwG, 04.01.1994 - 4 NB 30.93

    Bauplanungsrecht: Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans bei Unbestimmtheiten im

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1997 - 4 NB 6.97
    Im übrigen wäre die gerügte Abweichung unschädlich, da der Senat in dem Verfahren, in dem die zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster ergangen ist, auf eine Nichtvorlagebeschwerde hin klargestellt hat, daß eine etwaige den Randbereich des Plangebiets betreffende (Teil-)Nichtigkeit nicht zwangsläufig die Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich zieht (BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 69).
  • BVerwG, 10.03.1967 - IV C 87.65

    Entwicklung von Bebauungsplänen entgegenstehendem Gewohnheitsrecht

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1997 - 4 NB 6.97
    Das Normenkontrollgericht hat sich nicht in Widerspruch zu der vom Senat im Urteil vom 10. März 1967 - BVerwG 4 C 87.65 - (BVerwGE 26, 282) vertretenen Rechtsansicht gesetzt, daß Bebauungspläne durch eine von ihren Festsetzungen abweichende tatsächliche Entwicklung außer Kraft gesetzt werden können, wenn die Entwicklung zur Entstehung von Gewohnheitsrecht führt.
  • BVerwG, 20.06.1975 - IV C 5.74

    Zulässigkeit eines Garagenbaus im beplanten Gebiet; Wesen der Baugrenze;

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1997 - 4 NB 6.97
    Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz von dem Senatsurteil vom 20. Juni 1975 - BVerwG 4 C 5.74 - (Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 11) abgewichen sein soll.
  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 CN 3.97

    Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle; Bebauungsplan; Nichtigkeit; Wirksamkeit,

    So hat er in Nichtvorlage- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausgeführt, es fehle an Anhaltspunkten für ein Außerkrafttreten des jeweiligen Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit (Beschluß vom 30. März 1998 BVerwG 4 BN 2.98 NVwZ-RR 1998, 711 ; Beschluß vom 29. Dezember 1988 BVerwG 4 NB 28.88 ; vgl. auch Beschluß vom 6. Juni 1997 BVerwG 4 NB 6.97 Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 37 = NVwZ-RR 1998, 415).

    Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluß vom 17. Februar 1997 BVerwG 4 B 16.97 Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 34; Beschluß vom 6. Juni 1997 BVerwG 4 NB 6.97 Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 37).

  • VGH Bayern, 16.02.2015 - 1 B 13.648

    Nutzungsuntersagung gegen Mieter von Räumlichkeiten in einem Gewerbebau

    Die einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung zugrunde liegende Plankonzeption wird insbesondere nicht schon dann sinnlos" wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG" B.v. 6.6.1997 - 4 NB 6.97 - BauR 1997" 803).
  • OVG Sachsen, 06.06.2001 - 1 D 442/99

    Ausfertigungsvermerk einer Satzung; Überprüfung eines Bebauungsplan;

    Funktionslos ist eine Festsetzung aber nur dann, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre (Fort-) Geltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Beschl. v. 6.6.1997, NVwZ-RR 1998, 415 f.).

    Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanslässt sich nämlich schon deswegen nicht allein mit dem Hinweis darauf in Frage stellen, dass der Planinhalt mit den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet nicht übereinstimmt, weil der Gemeinde Instrumente zur Verfügung stehen, die es ermöglichen, einen Planvollzug ggf. gegen den Willen der Betroffenen sicherzustellen (BVerwG, Beschl. v. 6.6.1997, aaO).

    Ob und in welchem Maße sie ihre planerischen Vorstellungen an den baulichen Gegebenheiten auszurichten hat, bestimmt sich nach der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen (BVerwG, Beschl. v. 6.6.1997, aaO, 416).

    Hinsichtlich der Bewertung der privaten und der öffentlichen Belange und der Frage, welchem Belang der Vorzug zu geben ist, ist der Gemeinde ein weiter planerischer Ermessensspielraum eingeräumt (BVerwG, Beschl. v. 6.6.1997, aaO; Urt. v. 31.8.2000, aaO).

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