Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 18.09.1992

Rechtsprechung
   BVerwG, 23.06.1992 - 4 NB 9.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,12447
BVerwG, 23.06.1992 - 4 NB 9.92 (https://dejure.org/1992,12447)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.1992 - 4 NB 9.92 (https://dejure.org/1992,12447)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 1992 - 4 NB 9.92 (https://dejure.org/1992,12447)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,12447) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 26.85

    Notwendiger Inhalt einer Erhaltungssatzung; Abgrenzung von Baurech zum

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1992 - 4 NB 9.92
    Die Beschwerde macht geltend, das Normenkontrollgericht weiche mit seinem Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1967 - BVerwG 4 C 26.85 - (BVerwGE 76, 23 [BVerwG 28.10.1982 - 1 DB 27/82] = NVwZ 1986, 357) ab und beruhe auf dieser Abweichung.
  • BVerwG, 28.10.1982 - 1 DB 27.82
    Auszug aus BVerwG, 23.06.1992 - 4 NB 9.92
    Die Beschwerde macht geltend, das Normenkontrollgericht weiche mit seinem Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1967 - BVerwG 4 C 26.85 - (BVerwGE 76, 23 [BVerwG 28.10.1982 - 1 DB 27/82] = NVwZ 1986, 357) ab und beruhe auf dieser Abweichung.
  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1992 - 4 NB 9.92
    Es gibt im übrigen keinen planerischen Grundsatz des Inhalts, daß stets nur das geplant werden darf, was der jeweilige Eigentümer selbst realisieren kann oder was ihm selbst nützt (BVerwG, Beschluß vom 8. August 1969 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17).
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1992 - 4 NB 9.92
    Eine - selbst wenn sie zuträfe - behauptete unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Normenkontrollgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall begründet keine Vorlagepflicht des Normenkontrollgerichts nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO (vgl. zur vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO z.B. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).
  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 CN 7.13

    Erhaltungssatzung; Erhaltungsziele; Erhaltungszwecke; städtebauliche Eigenart;

    Damit bleibt festzuhalten, dass der Denkmalschutz in seinem städtebaulichen Aspekt, d.h. in seiner Ausstrahlungswirkung in das Bauplanungsrecht (sog. städtebaulicher Denkmalschutz; zur Kompetenzmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969/83 - DVBl 1987, 465 und BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 ; siehe auch Beschlüsse vom 23. Juni 1992 - 4 NB 9.92 - juris Rn. 7 und vom 25. Juni 2013 - 4 BN 2.13 - BauR 2013, 1837 = UPR 2013, 446 Rn. 3) zwar wohl der praktisch wichtigste, aber nicht der einzige Erhaltungszweck ist, der den Erlass einer Erhaltungssatzung auf der Grundlage des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigt (vgl. auch Mitteilung des Deutschen Instituts für Urbanistik - difu - "Erhaltungssatzungen in der kommunalen Praxis", NVwZ 1985, 813, die einerseits vom Regelungsbereich der "denkmalnahen" Erhaltungssatzungen spricht, andererseits aber in Tabelle 1 eine nicht unerhebliche Zahl von Erhaltungsfällen ohne geschichtliche oder künstlerische Bedeutung wiedergibt).
  • OVG Hamburg, 12.12.2007 - 2 Bf 10/02

    Abrissgenehmigung im Bereich einer Erhaltungssatzung; wirtschaftliche

    Insbesondere besteht kein Grund zu der Annahme, dass das Wohngebäude aus Gründen der Beschaffenheit seiner Bausubstanz (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 23.6.1992, 4 NB 9/92, juris) nicht erhaltungsfähig ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18

    Normenkontrolle; Erhaltungsverordnung; zweistufiges Verfahren; Ortsbild;

    Soweit die Antragstellerinnen meinen, ihre Interessen hätten vorliegend bereits auf der ersten Stufe stärker berücksichtigt werden müssen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar grundsätzlich die "Festsetzung einer Erhaltungssatzung in einem Bebauungsplan nicht bereits mit Fragen der Genehmigungsfähigkeit einer Maßnahme im Einzelfall befrachtet werden" dürfe, anderes aber gelte, wenn "besondere Umstände ... eine derartige Betrachtung im Rahmen der Abwägung der Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB" verlangten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1992 - 4 NB 9.92 - juris Rn. 14), rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2007 - 10 A 305/05

    Zweck einer Erhaltungssatzung

    BVerfG, Beschluss vom 26.1.1987 - 1 BvR 969/83 -, NVwZ 1987, 879; BVerwG, Urteil vom 3.7.1987 - 4 C 26.85 -, BRS 47 Nr. 129 (zu § 39h BBauG), Beschluss vom 23.6.1992 - 4 NB 9.92 - (zu § 172 BauGB), und Urteil vom 18.5.2001 - 4 CN 4.00 -, BRS 64 Nr. 1; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 9.12.2005 - 2 B 2.03 -, BRS 69 Nr. 211.
  • BVerwG, 25.06.2013 - 4 BN 2.13

    Zum Abgrenzungsmaßstab der Tatbestandsalternativen für Erhaltungssatzungen

    Dagegen erfüllt nicht jede aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes bedeutsame bauliche Anlage die Voraussetzungen, um den Erlass einer Erhaltungssatzung zu rechtfertigen (Beschluss vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 9.92 - juris Rn. 7; so auch der von der Beschwerde in Bezug genommene Beschluss des OVG Münster vom 10. April 2007 - 10 A 305/05 - juris Rn. 3; das ebenfalls in Bezug genommene Urteil des VGH Kassel vom 9. November 1995 - 4 UE 2704/90 - verhält sich nicht zur zweiten Alternative des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ).
  • BVerwG, 25.06.2013 - 4 BN 6.13

    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen

    Dagegen erfüllt nicht jede aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes bedeutsame bauliche Anlage die Voraussetzungen, um den Erlass einer Erhaltungssatzung zu rechtfertigen (Beschluss vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 9.92 - juris Rn. 7; so auch der von der Beschwerde in Bezug genommene Beschluss des OVG Münster vom 10. April 2007 - 10 A 305/05 - juris Rn. 3; das ebenfalls in Bezug genommene Urteil des VGH Kassel vom 9. November 1995 - 4 UE 2704/90 - verhält sich nicht zur zweiten Alternative des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ).
  • BVerwG, 25.06.2013 - 4 BN 3.13

    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Erlass einer

    Dagegen erfüllt nicht jede aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes bedeutsame bauliche Anlage die Voraussetzungen, um den Erlass einer Erhaltungssatzung zu rechtfertigen (Beschluss vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 9.92 - juris Rn. 7; so auch der von der Beschwerde in Bezug genommene Beschluss des OVG Münster vom 10. April 2007 - 10 A 305/05 - juris Rn. 3; das ebenfalls in Bezug genommene Urteil des VGH Kassel vom 9. November 1995 - 4 UE 2704/90 - verhält sich nicht zur zweiten Alternative des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ).
  • BVerwG, 25.06.2013 - 4 BN 5.13

    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen

    Dagegen erfüllt nicht jede aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes bedeutsame bauliche Anlage die Voraussetzungen, um den Erlass einer Erhaltungssatzung zu rechtfertigen (Beschluss vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 9.92 - juris Rn. 7; so auch der von der Beschwerde in Bezug genommene Beschluss des OVG Münster vom 10. April 2007 - 10 A 305/05 - juris Rn. 3; das ebenfalls in Bezug genommene Urteil des VGH Kassel vom 9. November 1995 - 4 UE 2704/90 - verhält sich nicht zur zweiten Alternative des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ).
  • BVerwG, 25.06.2013 - 4 BN 4.13

    Vorliegen der Regelungen in einer Erhaltungssatzung in Bezug auf das Gebiet und

    Dagegen erfüllt nicht jede aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes bedeutsame bauliche Anlage die Voraussetzungen, um den Erlass einer Erhaltungssatzung zu rechtfertigen (Beschluss vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 9.92 - juris Rn. 7; so auch der von der Beschwerde in Bezug genommene Beschluss des OVG Münster vom 10. April 2007 - 10 A 305/05 - juris Rn. 3; das ebenfalls in Bezug genommene Urteil des VGH Kassel vom 9. November 1995 - 4 UE 2704/90 - verhält sich nicht zur zweiten Alternative des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 18.09.1992 - 4 NB 9.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,7512
BVerwG, 18.09.1992 - 4 NB 9.92 (https://dejure.org/1992,7512)
BVerwG, Entscheidung vom 18.09.1992 - 4 NB 9.92 (https://dejure.org/1992,7512)
BVerwG, Entscheidung vom 18. September 1992 - 4 NB 9.92 (https://dejure.org/1992,7512)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,7512) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Angabe einer bezifferbaren Streitwerthöhe im Rahmen der rechtlichen Überprüfung eines Bebauungsplans

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 21.08.1998 - 11 A 47.97

    Gebühren und Kosten - Streitwertbestimmung in Vorbescheidsverfahren

    Daher wird der Streitwert in einem solchen Fall bei Fehlen besonderer Umstände je nach dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse im Regelfall auf einen geminderten Betrag von 30 bis 50 % des Verkehrswerts des zu enteignenden Grundstücks festgesetzt (vgl.Beschlüsse vom 18. September 1992 - BVerwG 4 NB 9.92 - undvom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 188.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nrn. 65 und 73).
  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 53.97

    Rechtsmittel

    Daher ist der Streitwert in einem solchen Fall bei Fehlen besonderer Umstände je nach dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse im Regelfall auf einen Betrag von 30 bis 50 % des Verkehrswerts des zu enteignenden Grundstücks festzusetzen (vgl.Beschlüsse vom 18. September 1992 - BVerwG 4 NB 9.92 - undvom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 188.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nrn. 65 bzw. 73; zuletztBeschlüsse vom 21. August 1998 - BVerwG 11 A 47 und 48.97 -).
  • BVerwG, 21.08.1998 - 11 A 48.97

    Rechtsmittel

    Daher wird der Streitwert in einem solchen Fall bei Fehlen besonderer Umstände je nach dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse im Regelfall auf einen geminderten Betrag von 30 bis 50 % des Verkehrswerts des zu enteignenden Grundstücks festgesetzt (vgl.Beschlüsse vom 18. September 1992 - BVerwG 4 NB 9.92 - undvom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 188.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nrn. 65 und 73).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht