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   LG Tübingen, 23.12.2008 - 4 O 101/08   

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LG Tübingen, 23.12.2008 - 4 O 101/08 (https://dejure.org/2008,67212)
LG Tübingen, Entscheidung vom 23.12.2008 - 4 O 101/08 (https://dejure.org/2008,67212)
LG Tübingen, Entscheidung vom 23. Dezember 2008 - 4 O 101/08 (https://dejure.org/2008,67212)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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    Umfang der Schadensersatzpflicht wegen Beschädigung von Lichtwellenleiterkabeln (IBR 2010, 456)

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 27.12.2017 - 16 U 56/17

    Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung von Kabelschutzrohren und

    Soweit in ähnlich gelagerten Fällen der Beschädigung von Kabeln in der Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit der Kosten des Austauschs der sog. Regellänge (zwischen zwei Bestandsmuffen) eines beschädigten Kabels verneint wurde (z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2012, 5 U 180/11, IBR 2012, 712, zitiert nach ibr-online; OLG Rostock, Urteil vom 21.01.2011, 5 U 240/09, zitiert nach juris; LG Tübingen Urteil vom 23.12.2008, 4 O 101/08, Rdnr. 21 ff., zitiert nach juris), beruhte dies jeweils auf einer Einzelfallwürdigung und steht den Feststellungen des Sachverständigen im vorliegenden Fall nicht entgegen.
  • OLG Stuttgart, 01.10.2012 - 5 U 180/11

    Schadenersatz: Anspruch wegen der Beschädigung eines Glasfaserkabels

    In Übereinstimmung mit dem von der Klägerseite herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Januar 2011 (5 U 240/09; IBR 2011, 275 - juris Randz. 19), der vom Berufungskläger genannten Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 23. Dezember 2008 (4 O 101/08; IBR 2010, 456) und dem dazu ergangenen Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 1 ZPO des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 07. September 2009 (4 U 14/09; IBR 2011, 274) geht der Senat davon aus, dass ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter anstelle der Klägerin sich unter den Umständen des vorliegenden Falls mit der erfolgten Reparatur begnügt.

    Ein Ausgleich für einen teilweisen Verbrauch der Dämpfungsreserve, wie ihn das Landgericht Tübingen im Urteil vom 23. Dezember 2008 (4 O 101/08) unter dem Gesichtspunkt der Erstattung von Vorhaltekosten zugesprochen hat, kommt nicht in Betracht.

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