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   OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - 4 O 12/16   

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OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - 4 O 12/16 (https://dejure.org/2016,21956)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11.05.2016 - 4 O 12/16 (https://dejure.org/2016,21956)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 (https://dejure.org/2016,21956)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt eines Kindes bzgl. Anfechtung der Vaterschaft; Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BGB § 1592 Nr. 1, GG Art. 16 Abs. 1, RuStAG § 4 Abs. 1 S. 1, StAG § 4 Abs. 1 S. 1, GG art. 19 Abs. 1 S. 2
    Deutsche Staatsangehörigkeit, Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, Vaterschaftsanfechtung, Staatsangehörigkeitsausweis, Verlust der Staatsangehörigkeit, Rückwirkung, Abstammungsvorschriften, Abstammung, Abstammungsrecht, Anfechtung der Ehelichkeit, Entziehung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt eines Kindes bzgl. Anfechtung der Vaterschaft; Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - 4 O 12/16
    Zugrunde liegen erstens die Annahme der Rückwirkung der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung auf den Zeitpunkt der Geburt und zweitens die Annahme, dass das Staatsangehörigkeitsrecht in vollem Umfang den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folgt, so dass die staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen einheitlich mit der Vaterschaft rückwirkend entfallen (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 82).

    Zugrunde liegen erstens die Annahme der Rückwirkung der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung auf den Zeitpunkt der Geburt und zweitens die Annahme, dass das Staatsangehörigkeitsrecht in vollem Umfang den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folgt, so dass die staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen einheitlich mit der Vaterschaft rückwirkend entfallen (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 82).

    Der Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG sieht abgesehen vom Willenskriterium keine weitere Einschränkung des Verbots der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit vor; das Staatenlosigkeitsverbot ist strikt formuliert (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a.a.O. Rn. 77).

    Wegen des strikt formulierten Verbots des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist jedoch bei einer Weiterung der für den Rücknahmefall angestellten Rechtfertigungsüberlegungen auf andere Konstellationen äußerste Zurückhaltung geboten (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a.a.O. Rn. 78).

    Anders als im Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist es angesichts des klaren Verbots der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit im Fall des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nicht möglich, dem Kind ein Verhalten der Eltern zuzurechnen (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a.a.O. Rn. 80).

    Der Verlust der Staatsangehörigkeit ist so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der  Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit nicht beeinträchtigt wird (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O. Rn. 75; Beschluss vom 17. Dezember 2013, a.a.O. Rn. 80).

    Den strengen Anforderungen, die der Gesetzesvorbehalt an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt, dürfte diese nur mittelbare Regelung jedoch nicht genügen (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a.a.O. Rn. 83).

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04

    Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - 4 O 12/16
    Hat ein Kind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG in Verbindung mit den für die Elternschaft maßgebenden zivilrechtlichen Bestimmungen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so ist es gegen den Verlust dieser Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - , juris Rn. 15).

    Das Grundrecht könnte dann selbst gegen Maßnahmen nicht mehr schützen, die im Kern seiner historischen Schutzrichtung liegen (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 15).

    Aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive handelt es sich daher um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG unterfällt (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006, a.a.O. Rn. 13).

    Insbesondere wird die für die Integrationsfunktion der Staatsangehörigkeit zentrale gesicherte Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus aller Staatsangehörigen in keiner Weise in Frage gestellt (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006, a.a.O. Rn. 20).

    Eine Beeinträchtigung der deutschen Staatsangehörigkeit in ihrer Bedeutung als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit kommt nicht in Betracht, wenn Staatsangehörige in einem Alter, in dem sie normalerweise noch kein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben, nach Maßgabe der geltenden einfachgesetzlichen Vorschriften von einem durch erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung bedingten Wegfall der Staatsangehörigkeit betroffen werden oder betroffen werden können (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006, a.a.O. Rn. 19).

    In dem damaligen Fehlen einer einfachgesetzlichen Regelung, die für den anfechtungsbedingten Wegfall der Staatsangehörigkeit eine Altersgrenze setzt, liegt auch kein Bestimmtheitsmangel, der die zu diesem Wegfall führenden gesetzlichen Vorschriften insgesamt verfassungswidrig und einer verfassungskonform begrenzenden Auslegung im Bedarfsfall unzugänglich machte (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006, a.a.O. Rn. 27 f.).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2006 eine Verfassungsbeschwerde in einem vergleichbaren Fall nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 24. Oktober 2006, a.a.O.).

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - 4 O 12/16
    Hat ein Kind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG in Verbindung mit den für die Elternschaft maßgebenden zivilrechtlichen Bestimmungen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so ist es gegen den Verlust dieser Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - , juris Rn. 15).

    Das Grundrecht könnte dann selbst gegen Maßnahmen nicht mehr schützen, die im Kern seiner historischen Schutzrichtung liegen (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 15).

    Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O. Rn. 49 f.).

    Der Verlust der Staatsangehörigkeit ist so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der  Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit nicht beeinträchtigt wird (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O. Rn. 75; Beschluss vom 17. Dezember 2013, a.a.O. Rn. 80).

  • BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 82.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - 4 O 12/16
    Dies gilt insbesondere für § 1593 BGB a.F. (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1968 - VIII C 82.67 -, juris Rn. 9, 11).
  • EuGH - C-269/98 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Villar Castelao - Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera instancia Nº

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - 4 O 12/16
    Mit Urteil vom 25. Februar 2000 - 712a C 269/98 - wurde die Vaterschaft des rumänischen Staatsangehörigen XXX festgestellt.
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    Diesen Unterschied vernachlässigt die Auffassung, die in den familienrechtlichen Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch an der Familie im weiten Sinne beteiligte Privatpersonen eine gesetzliche Regelung über einen möglichen Verlust der Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes sucht und vermisst (so OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 - juris Rn. 14).
  • BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend den Verlust der Staatsangehörigkeit

    (2) Nach diesen Maßstäben lag zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2005 keine ausreichende gesetzliche Grundlage vor, weil der Umstand, dass die Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft wegfällt, nicht gesetzlich geregelt war (vgl. aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, juris, Rn. 14).
  • OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16

    Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft - Anfechtung der Vaterschaft;

    § 17 Abs. 2 und 3 StAG impliziert lediglich, dass die Anfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, und regelt damit den Verlust der Staatsangehörigkeit nur mittelbar (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 83; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 34; OVG S-H, Beschl. v. 11.05.2016 - 4 O 12/16, juris Rn. 14); damit setzt auch diese Vorschrift einen anderweitig gesetzlich vorgesehenen Verlust voraus, ohne ihn selbst zu regeln (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 34).
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19

    Abschiebungsandrohung; Altersgrenze; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis,

    Wegen des Zusammenhangs zwischen dem hergebrachten Verständnis von § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 1599 BGB mit § 17 Abs. 2 und 3 StAG unterscheidet sich die Bestimmtheit der genannten Vorschriften im Fall der Vaterschaftsanfechtung durch den ursprünglichen rechtlichen Vater von der Situation bei der Behördenanfechtung, die § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB vorsah und für die das Bundesverfassungsgericht die Einhaltung der Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt verneint hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris Rn. 83; für möglicherweise übertragbar hält dessen Ausführungen aber OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 11.5.2016 - 4 O 12/16 -, juris Rn. 14; wie hier im Ergebnis OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.10.2015 - 5 M 21.15 -, juris Rn. 4 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2024 - 19 A 1390/18

    Staatsangehörigkeitsausweis Geburtsorterwerb Vaterschaftsanerkennung Gewöhnlicher

    BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 81; vgl. ebenso für den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge der Vaterschaftsanfechtung durch den rechtlichen Vater BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020, a. a. O., Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2023, a. a. O., Rn. 62; Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023, a. a. O., Rn. 26 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023 - 13 LC 287/22 -, juris, Rn. 40 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 26, 28; vgl. auch OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, Asylmagazin 2016, 235, juris, Rn. 14.
  • VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach erfolgreicher Anfechtung der

    Das OVG Schleswig hat diesen Beschluss mit Beschluss vom 11.05.2016 geändert und Prozesskostenhilfe bewilligt.

    Diese Entscheidung bezieht sich zwar - worauf das OVG Schleswig im Prozesskostenhilfebeschluss hinweist - ausdrücklich nur auf die Entziehung nach Abs. 1 Satz 1 GG.

  • VG München, 16.07.2021 - M 4 K 21.2318

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Erlöschens des

    § 17 Abs. 3 StAG impliziert lediglich, dass die Anfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, und regelt damit den Verlust der Staatsangehörigkeit nur mittelbar, aber nicht selbst, stellt also keine Rechtsgrundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit dar (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 83; BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 34; OVG S-H, B.v. 11.5.2016 - 4 O 12/16 - juris Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2023 - 19 A 2192/21

    Staatsangehörigkeitsausweis; Negativfeststellungsbescheid; Abstammungserwerb;

    BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020, a. a. O., Rn. 23; Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023, a. a. O., Rn. 26 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023 - 13 LC 287/22 -, juris, Rn. 40 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 26, 28; vgl. auch OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, Asylmagazin 2016, 235, juris, Rn. 14; anders VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Juli 2020 - 11 S 2426/19 -, InfAuslR 2020, 428, juris, Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 -, StAZ 2020, 351, juris, Rn. 48 f.
  • VG Köln, 16.06.2021 - 10 K 174/18
    In der Rechtsprechung wird demgegenüber auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Verlusttatbestandes verlangt, so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 81 ff., insbesondere Rn. 83; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, Rn. 23 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 6 K 4501/19 -, Rn. 24 ff., so wohl auch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, Rn. 14.

    An derartigen gesetzlichen "Vorkehrungen" fehlt es nach der derzeitigen Rechtslage, so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 75, und wohl auch Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 36; in diesem Sinne auch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, Rn. 13, alle juris.

  • VG Hamburg, 17.06.2020 - 6 K 4501/19

    Zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge einer vom

    Selbst wenn § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 Var. 3 StAG eine gesetzliche Verlustgrundlage darstellt, genügt diese aber jedenfalls nicht den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG (ebenso im Ergebnis OVG Bremen, Urt. v. 10.3.2020, 1 LC 171/16, juris Rn. 35 ff.; s. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 11.5.2016, 4 O 12/16, juris Rn. 14).
  • VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18

    Abstammung; rückwirkend; Staatsangehörigkeit; Vaterschaftsanfechtung

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