Rechtsprechung
LG Heidelberg, 16.02.2011 - 4 O 133/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schmerzensgeldansprüche eines Patienten wegen vorgeblich nicht indizierter und nicht eingewilligter Extraktion mehrerer Zähne; Beweislastverteilung für einen behaupteten Behandlungsfehler im Arzthaftungsprozess
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schmerzensgeldansprüche eines Patienten wegen vorgeblich nicht indizierter und nicht eingewilligter Extraktion mehrerer Zähne; Beweislastverteilung für einen behaupteten Behandlungsfehler im Arzthaftungsprozess
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Schmerzensgeld für einen gezogenen Zahn
- dentalundmedizinrecht.de (Kurzinformation)
Zahnbehandlung in Vollnarkose bei "extremen Angstpatienten"
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.01.1985 - VI ZR 15/83
Anforderungen an den Beweis der Aufklärung durch einen Arzt; Verwertung eines …
Auszug aus LG Heidelberg, 16.02.2011 - 4 O 133/09
Dies sollte auch mit Rücksicht darauf geschehen, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche nicht mehr erinnern (BGH VersR 1985, 361, 362; OLG Köln VersR 1995, 967, 968). - OLG Köln, 23.06.1994 - 5 U 22/94
Beweis ausreichender therapeutischer Aufklärung - Arzthaftung, Aufklärung, Beweis
Auszug aus LG Heidelberg, 16.02.2011 - 4 O 133/09
Dies sollte auch mit Rücksicht darauf geschehen, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche nicht mehr erinnern (BGH VersR 1985, 361, 362; OLG Köln VersR 1995, 967, 968). - BGH, 16.03.1999 - VI ZR 34/98
Darlegungs- und Beweislast bei Diagnosefehlern eines Arztes
Auszug aus LG Heidelberg, 16.02.2011 - 4 O 133/09
Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient die Beweislast für den behaupteten Behandlungsfehler, also eine Abweichung der ärztlichen Behandlung vom medizinischen Standard (…vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rn. B 200 m.w.N.; BGH VersR 1999, 716).