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   LG Düsseldorf, 24.09.1996 - 4 O 263/96   

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LG Düsseldorf, 24.09.1996 - 4 O 263/96 (https://dejure.org/1996,10490)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.09.1996 - 4 O 263/96 (https://dejure.org/1996,10490)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. September 1996 - 4 O 263/96 (https://dejure.org/1996,10490)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr einer Wortmarke für den Verkehrskreis; Voraussetzungen für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch; Würdigung des Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Zeichen (Ein-Wort-Zeichen); Zukommen der normalen Kennzeichnungskraft ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.09.1996 - 4 O 263/96
    Bei der Beruteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen ist im übrigen von dem Grundsatz auszugehen, daß auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens abzustellen ist (st. Rspr., vgl. aus jüngerer Zeit BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200, 201 - Innovadiclophlont; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL).

    Dieser Rechtssatz gilt im Grundsatz gleichermaßen und unabhängig davon, ob sich mehrgliedrige Wort- oder Wort-/Bildzeichen gegenüberstehen oder ob ein mehrgliedriges Zeichen mit einem Zeichen aus nur einem Bestandteil zu vergleichen ist (vgl. BGH, GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep).

    An diesem Grundsatz hat sich durch die Umsetzung der ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Marken durch das Markengesetz nichts geändert (vgl. BGH, GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200, 201 - Innovadiclophlont; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 JUWEL; Beschl. v. 13.6.1996 - I ZB 18/94, Umdr. S. 6 - Joy; Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, Umdr. S. 6 - falke-run/LE RUN; Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, Umdr. S. 5 - DRANO/P3-drano).

    Dieser Grundsatz schließt zugleich die Erkenntnis ein, daß einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens eine unter Umständen besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden kann und deshalb bei einer Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so prägenden Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (vgl. BGH GRUR 1990, 367, 369, 370 -alpi/Alba Mode; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, Umdr. S. 5 - DRANO/P3-drano).

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.09.1996 - 4 O 263/96
    Bei der Beruteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen ist im übrigen von dem Grundsatz auszugehen, daß auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens abzustellen ist (st. Rspr., vgl. aus jüngerer Zeit BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200, 201 - Innovadiclophlont; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL).

    An diesem Grundsatz hat sich durch die Umsetzung der ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Marken durch das Markengesetz nichts geändert (vgl. BGH, GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200, 201 - Innovadiclophlont; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 JUWEL; Beschl. v. 13.6.1996 - I ZB 18/94, Umdr. S. 6 - Joy; Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, Umdr. S. 6 - falke-run/LE RUN; Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, Umdr. S. 5 - DRANO/P3-drano).

    Denn es gilt der Grundsatz, daß die Verwechslungsgefahr um so größer ist, je größer sich die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung - sei es von Hause aus, sei es kraft Verkehrsgeltung - darstellt (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199 - springende Raubkatze).

  • BGH, 04.07.1996 - I ZB 6/94

    "DRANO/P3-drano"; Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.09.1996 - 4 O 263/96
    An diesem Grundsatz hat sich durch die Umsetzung der ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Marken durch das Markengesetz nichts geändert (vgl. BGH, GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200, 201 - Innovadiclophlont; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 JUWEL; Beschl. v. 13.6.1996 - I ZB 18/94, Umdr. S. 6 - Joy; Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, Umdr. S. 6 - falke-run/LE RUN; Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, Umdr. S. 5 - DRANO/P3-drano).

    Es gilt auch dann, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen für identische Waren eingesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, Umdr. S. 5 - DRANO/P3-drano).

    Dieser Grundsatz schließt zugleich die Erkenntnis ein, daß einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens eine unter Umständen besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden kann und deshalb bei einer Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so prägenden Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (vgl. BGH GRUR 1990, 367, 369, 370 -alpi/Alba Mode; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, Umdr. S. 5 - DRANO/P3-drano).

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.09.1996 - 4 O 263/96
    Bei der Beruteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen ist im übrigen von dem Grundsatz auszugehen, daß auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens abzustellen ist (st. Rspr., vgl. aus jüngerer Zeit BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200, 201 - Innovadiclophlont; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL).

    An diesem Grundsatz hat sich durch die Umsetzung der ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Marken durch das Markengesetz nichts geändert (vgl. BGH, GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200, 201 - Innovadiclophlont; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 JUWEL; Beschl. v. 13.6.1996 - I ZB 18/94, Umdr. S. 6 - Joy; Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, Umdr. S. 6 - falke-run/LE RUN; Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, Umdr. S. 5 - DRANO/P3-drano).

  • BGH, 13.06.1996 - I ZB 18/94

    "JOY"; Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildzeichen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.09.1996 - 4 O 263/96
    An diesem Grundsatz hat sich durch die Umsetzung der ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Marken durch das Markengesetz nichts geändert (vgl. BGH, GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200, 201 - Innovadiclophlont; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 JUWEL; Beschl. v. 13.6.1996 - I ZB 18/94, Umdr. S. 6 - Joy; Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, Umdr. S. 6 - falke-run/LE RUN; Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, Umdr. S. 5 - DRANO/P3-drano).

    Wird andererseits aber der Gesamteindruck eines kombinierten Zeichens durch gleichwertige Elemente bestimmt, so ist kein Bestandteil allein geeignet, den Gesamteindruck des Kombinationszeichens zu prägen, weshalb bei einer Übereinstimmung oder Ähnlichkeit nur eines Elements des Gesamtzeichens mit dem geschützten Zeichen eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13.6.1996 - I ZB 18/94, Umdr. S. 6 - Joy).

  • BGH, 18.04.1996 - I ZB 3/94

    "falke-run/LE RUN"; Verwechslungsgefahr zweier in einem von mehreren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.09.1996 - 4 O 263/96
    An diesem Grundsatz hat sich durch die Umsetzung der ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Marken durch das Markengesetz nichts geändert (vgl. BGH, GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200, 201 - Innovadiclophlont; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 JUWEL; Beschl. v. 13.6.1996 - I ZB 18/94, Umdr. S. 6 - Joy; Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, Umdr. S. 6 - falke-run/LE RUN; Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, Umdr. S. 5 - DRANO/P3-drano).
  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.09.1996 - 4 O 263/96
    Dieser Grundsatz schließt zugleich die Erkenntnis ein, daß einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens eine unter Umständen besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden kann und deshalb bei einer Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so prägenden Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (vgl. BGH GRUR 1990, 367, 369, 370 -alpi/Alba Mode; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, Umdr. S. 5 - DRANO/P3-drano).
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.09.1996 - 4 O 263/96
    kann also bei Waren- und Dienstleistungsidentität die Ähnlichkeit der Zeichen und/oder die Kennzeichnungskraft der geschützten Marke regelmäßig geringer sein, als sie bei bloßer Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sein müßte (vgl. etwa BGH, GRUR 1991, 609, 611 - SL; GRUR 1993, 118, 119 - Corvation/Corvasal; GRUR 1993, 972, 975 - Sana/Schosana; GRUR 1995, 50, 51 - Indorektal/Indohexal).
  • BGH, 13.03.1964 - Ib ZR 119/62

    Verwendung der Zeichen "TKS" und "WKS" - Vorliegen von Verwechslungsgefahr nach

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.09.1996 - 4 O 263/96
    Von dieser Darlegung ist er nicht befreit, weil die Marke als durchgesetztes Zeichen eingetragen worden ist, denn an die der Eintragung zugrundeliegende Annahme der Verkehrsdurchsetzung ist die Kammer als Verletzungsgericht nicht gebunden (vgl. BGH, GRUR 1964, 381, 383 - WKS Möbel).
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.09.1996 - 4 O 263/96
    kann also bei Waren- und Dienstleistungsidentität die Ähnlichkeit der Zeichen und/oder die Kennzeichnungskraft der geschützten Marke regelmäßig geringer sein, als sie bei bloßer Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sein müßte (vgl. etwa BGH, GRUR 1991, 609, 611 - SL; GRUR 1993, 118, 119 - Corvation/Corvasal; GRUR 1993, 972, 975 - Sana/Schosana; GRUR 1995, 50, 51 - Indorektal/Indohexal).
  • BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90

    Kennzeichen apothekenpflichtiger Arzneimittel - Verwechselungsfahr einzelner

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

  • LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 399/96

    BIG II

    Daraufhin beantragte der Beklagte am 31. Juli 1996 beim Landgericht Düsseldorf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die X. Diesen Antrag wies die Kammer durch Urteil vom 24. September 1996 - 4 O 263/96 - (Landgericht Düsseldorf, Entscheidungen der 4. Zivilkammer, (Entscheidungen( 1996, 84) zurück.

    Wegen des Inhalts des Berufungsurteils wird auf die von dem Beklagten überreichte Urteilsablichtung gemäß Anlage B 2 sowie die zur Information beigezogene Akte 20 U 110/96 (4 0 263/96) verwiesen.

    Ferner könne sie auch der X entstandene Anwaltskosten ersetzt verlangen, die dieser dadurch entstanden seien, daß die X die Angelegenheit im Vorfeld durch nicht beim Landgericht Düsseldorf zugelassenen Anwälte habe überprüfen lassen; diese Kosten seien im Verfügungsverfahren 4 O 263/96 nicht im Wege der Kostenerstattung geltend gemacht worden.

    Entgegen der von der Kammer und dem 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die X - 20 U 110/96 (4 O 263/96) - vertretenen Auffassung seien die gegenüberstehenden Bezeichnungen "X" und "X" verwechslungsfähig.

    Die Kammer hält insoweit auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens des Beklagten an ihrer im Urteil vom 24. September 1996 in der Sache 4 O 263/96 (Anlage B 1) vertretenen und vom Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 25. Februar 1997 - 20 U 110/96 - (Anlage B 2) bestätigten Auffassung fest.

    Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 24. September 1996 in der Sache 4 O 263/96 ausgeführt hat, ist sie als Verletzungsgericht an die der Eintragung der Streitmarke zugrundeliegende Annahme der Verkehrsdurchsetzung nicht gebunden.

    Daß die im Verfahren 4 O 263/96 überreichte, durch bzw. im Auftrage Zeitschrift "Eltern" durchgeführte Umfrage nicht geeignet ist, die von dem Beklagten behauptete Verkehrsdurchsetzung zu belegen, hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 24. September 1996 im Verfahren 4 O 263/96 dargelegt, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

    Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 25. Februar 1997 (20 U 110/96 - 4 O 263/96), auf das Bezug genommen wird, überzeugend ausgeführt hat, bleibt es bei der vorstehenden Bewertung aber selbst dann, wenn man die Verwechslungsgefahr nach denjenigen Kriterien beurteilen wollte, die der Bundesgerichtshof auf ein Einwortzeichen angewendet hat, bei dem die Marke A zwar unverändert übernommen worden war, jedoch mit dem weiteren Bestandteil B zusammengeschrieben wurde (vgl. hierzu Tilmann, GRUR 1996, 701, 704).

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