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   LG Frankenthal, 13.01.2011 - 4 O 303/10   

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LG Frankenthal, 13.01.2011 - 4 O 303/10 (https://dejure.org/2011,62715)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 13.01.2011 - 4 O 303/10 (https://dejure.org/2011,62715)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - 4 O 303/10 (https://dejure.org/2011,62715)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsanwalt kann abweichend von den gesetzlichen Vergütungsregelungen für die gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeit einen höheren Satz ausgehend von einer stundenweisen Berechnung verlangen; Anspruch eines Rechtsanwalts auf einen höheren Satz für die gerichtliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 Abs. 1; RVG § 4
    Rechtsanwalt kann abweichend von den gesetzlichen Vergütungsregelungen für die gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeit einen höheren Satz ausgehend von einer stundenweisen Berechnung verlangen; Anspruch eines Rechtsanwalts auf einen höheren Satz für die gerichtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.10.1997 - V ZR 74/96

    Wirksamkeit einer unter Ausschaltung des Rechtsanwalts einer Vertragspartei

    Auszug aus LG Frankenthal, 13.01.2011 - 4 O 303/10
    Neben dem objektiven Gehalt des Geschäfts sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absichten und Motive der Parteien zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 98, 590).
  • BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99

    Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

    Auszug aus LG Frankenthal, 13.01.2011 - 4 O 303/10
    Die streitgegenständliche Honorarvereinbarung ist bereits nach in ihrem Inhalt selbst nicht sittenwidrig, eine Überschreitung der Gebühren über das fünffache der gesetzlichen Gebühren liegt nicht vor (BGH NJW 2000, 2669; 2003, 2386; NJW-RR 2004, 1145), wobei auch bei Überschreiten der Vergütungsvereinbarung über den fünffachen Satz der gesetzlichen Gebühren die Vermutung der Unangemessenheit durch die Darlegung entkräftet werden kann, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 04. Februar 2010, Az. IX ZR 18/09).
  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 113/02

    Prozesstrennung im Urkundenverfahren; Formularmäßige Anerkennung von anwaltlichen

    Auszug aus LG Frankenthal, 13.01.2011 - 4 O 303/10
    Die streitgegenständliche Honorarvereinbarung ist bereits nach in ihrem Inhalt selbst nicht sittenwidrig, eine Überschreitung der Gebühren über das fünffache der gesetzlichen Gebühren liegt nicht vor (BGH NJW 2000, 2669; 2003, 2386; NJW-RR 2004, 1145), wobei auch bei Überschreiten der Vergütungsvereinbarung über den fünffachen Satz der gesetzlichen Gebühren die Vermutung der Unangemessenheit durch die Darlegung entkräftet werden kann, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 04. Februar 2010, Az. IX ZR 18/09).
  • BGH, 18.03.2004 - IX ZR 177/03

    Kenntnis von der Abtretung bei Streit über deren Wirksamkeit; Begriff des

    Auszug aus LG Frankenthal, 13.01.2011 - 4 O 303/10
    Die streitgegenständliche Honorarvereinbarung ist bereits nach in ihrem Inhalt selbst nicht sittenwidrig, eine Überschreitung der Gebühren über das fünffache der gesetzlichen Gebühren liegt nicht vor (BGH NJW 2000, 2669; 2003, 2386; NJW-RR 2004, 1145), wobei auch bei Überschreiten der Vergütungsvereinbarung über den fünffachen Satz der gesetzlichen Gebühren die Vermutung der Unangemessenheit durch die Darlegung entkräftet werden kann, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 04. Februar 2010, Az. IX ZR 18/09).
  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden

    Auszug aus LG Frankenthal, 13.01.2011 - 4 O 303/10
    Die streitgegenständliche Honorarvereinbarung ist bereits nach in ihrem Inhalt selbst nicht sittenwidrig, eine Überschreitung der Gebühren über das fünffache der gesetzlichen Gebühren liegt nicht vor (BGH NJW 2000, 2669; 2003, 2386; NJW-RR 2004, 1145), wobei auch bei Überschreiten der Vergütungsvereinbarung über den fünffachen Satz der gesetzlichen Gebühren die Vermutung der Unangemessenheit durch die Darlegung entkräftet werden kann, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 04. Februar 2010, Az. IX ZR 18/09).
  • OLG Koblenz, 26.04.2010 - 5 U 1409/09

    Sittenwidrigkeit einer Stundensatzvereinbarung mit einem Strafverteidiger;

    Auszug aus LG Frankenthal, 13.01.2011 - 4 O 303/10
    Im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Koblenz, Urteil vom 26. April 2010, Az. 5 U 1409/09 sind Stundensätze von mindestens 250, 00 EUR üblich, Stundensätze von bis zu 500, 00 EUR sind daher je nach den Umständen des Einzelfalles nicht per se unangemessen, so auch hier bei der Wahrnehmung des Mandates in einem gegen den Beklagten geführten Steuerverfahren, bei dem es um den Vorwurf der Steuerhinterziehung sowie um Arrestverfahren in einem Gesamtbetrag von 275.000,00 EUR zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in die Immobilien des Beklagten ging.
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   LG Mainz, 29.11.2010 - 4 O 303/10   

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