Rechtsprechung
LG Dortmund, 19.04.2012 - 4 O 320/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung eines Arztes auf Ersatz des Unterhaltsschadens bei unbefugter Herausgabe von eingelagertem Sperma zur künstlichen Befruchtung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280
Haftung eines Arztes auf Ersatz des Unterhaltsschadens bei unbefugter Herausgabe von eingelagertem Sperma zur künstlichen Befruchtung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- faz.net (Pressemeldung, 19.04.2012)
Künstliche Befruchtung: Frauenärzte müssen Unterhalt zahlen
- spiegel.de (Pressemeldung, 19.04.2012)
Unerlaubte künstliche Befruchtung: Frauenärzte müssen Unterhalt zahlen
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Sperma nicht vernichtet: Ärzte müssen Unterhalt zahlen
- spiegel.de (Pressemeldung)
Frauenärzte müssen Unterhalt zahlen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Bei ungewolltem Kindersegen müssen Ärzte zahlen
- focus.de (Pressemeldung, 19.04.2012)
Tiefgefrorenes Sperma: "Samenraub" - Frauenärzte müssen Unterhalt zahlen
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Unterhaltspflicht des Arztes bei Samenraub: Ungewolltes Reagenzglaskind
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 19.04.2012 - 4 O 320/10
- OLG Hamm, 04.02.2013 - 22 U 108/12
Papierfundstellen
- NZS 2012, 518 (Ls.)
- FamRZ 2013, 334
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 18.03.1980 - VI ZR 247/78
Fehlgeschlagene Unfruchtbarmachung
Auszug aus LG Dortmund, 19.04.2012 - 4 O 320/10
Denn wenn in solchen Fällen aus übergeordneten Gründen kein Schadensersatzanspruch bestünde und deshalb ärztliches Fehlverhalten ohne haftungsrechtliche Konsequenz bliebe, wäre das nicht nur systemwidrig, sondern könnte auch ein gefährliches Nachlassen der medizinischen Sorgfalt in diesem Bereich zur Folge haben (BGH NJW 1980, 1452; vgl. auch Müller VersR 2005, 1461).Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 18.03.1980 (NJW 1980, 1452) ausgeführt, dass der fehlerhaft behandelnde Arzt von den wirtschaftlichen Belastungen, die aus der von ihm zu verantwortenden Geburt eines Kindes hergeleitet werden, nur denjenigen Teil zu übernehmen hat, der nach durchschnittlichen Anforderungen für das Auskommen des Kindes erforderlich ist und damit nicht den familienrechtlich geschuldeten Unterhalt.
Ferner ist der Anspruch zunächst beschränkt auf die Vollendung des 18. Lebensjahres der Kinder (Vgl. BGH NJW 1980, 1452), da von dieser Altersstufe ab eine haushaltliche Betreuung durch die Eltern nur noch ausnahmsweise geschuldet wird und offen ist, ob eine länger andauernde Berufsausbildung nicht Ausdruck der gehobenen Lebenshaltung der Familie ist, deren Ersatz nicht geschuldet wäre.
- BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
Rechtmäßigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs als Haftungsvoraussetzung
Auszug aus LG Dortmund, 19.04.2012 - 4 O 320/10
Der Schutz der Menschenwürde gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes verbietet es, die Existenz eines Kindes als Schaden zu bewerten (BGH VersR 1995, 964; BVerfG NJW 1993, 1751). - BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
Schwangerschaftsabbruch II
Auszug aus LG Dortmund, 19.04.2012 - 4 O 320/10
Der Schutz der Menschenwürde gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes verbietet es, die Existenz eines Kindes als Schaden zu bewerten (BGH VersR 1995, 964; BVerfG NJW 1993, 1751). - BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07
Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam
Auszug aus LG Dortmund, 19.04.2012 - 4 O 320/10
Die Regelung, bei der es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, denn die Verjährungsregelung kommt einem Haftungsausschluss gleich, ohne dass Ansprüche aufgrund groben Verschuldens oder Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ausgeschlossen werden (vgl. BGH NJW 2007, 674; 2009, 1486). - BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06
Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sechs Monate altes …
Auszug aus LG Dortmund, 19.04.2012 - 4 O 320/10
Die Regelung, bei der es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, denn die Verjährungsregelung kommt einem Haftungsausschluss gleich, ohne dass Ansprüche aufgrund groben Verschuldens oder Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ausgeschlossen werden (vgl. BGH NJW 2007, 674; 2009, 1486).