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   LG Düsseldorf, 11.07.2000 - 4 O 430/99   

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LG Düsseldorf, 11.07.2000 - 4 O 430/99 (https://dejure.org/2000,11912)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2000 - 4 O 430/99 (https://dejure.org/2000,11912)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Juli 2000 - 4 O 430/99 (https://dejure.org/2000,11912)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen urheberrechtlicher Ansprüche aus der geschützten Werbeaussage "Reinigt und Erfrischt Deinen Körper * Deine Seele" gegen den Gebrauch der Aussage "Frische und Energie für Körper und Geist"; Anforderungen an das Vorliegen einer ...

  • rewis.io
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 28.05.1998 - I ZB 33/95

    "Fläminger"; Prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch eine weniger

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2000 - 4 O 430/99
    Die Ähnlichkeit der Marken richtet sich nach der von ihnen jeweils hervorgerufenen Gesamteindruck, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und die dominierenden Umstände zu berücksichtigen sind, während schutzunfähige Bestandteile ausgeklammert werden müssen, weil sie eine Marke in ihrem Gesamteindruck nicht prägen können (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger); keine Verwechslungsgefahr besteht daher, wenn sich die Übereinstimmung der Zeichen auf diesen Bestandteil beschränkt (BGH GRUR 1965, 665, 666 - Liquiderma; 1966, 436, 438 - VITA-MALZ; 1983, 768, 769 - Capri-Sonne).

    Diese Regeln gelten auch bei einem aus Wort und Bild kombinierten Zeichen mit der Maßgabe, daß sich der Verkehr in aller Regel vorrangig am Wortbestandteil orientiert, weil dieser die einfachste Möglichkeit bietet, die Waren zu bezeichnen (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger; 1999, 241, 244 - Lions; 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze).

    Der hiernach für den Regelfall geltende Grundsatz, daß der Wortbestandteil den Gesamteindruck einer Wort-Bild-Marke wesentlich prägt, erleidet jedoch in solchen Fällen eine Ausnahme, in denen der Wortbestandteil eine schutzunfähige Gattungsbezeichnung ist, denn schutzunfähige Bestandteile können den Gesamteindruck einer Marke nicht prägen (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger; 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/Tisserand); deshalb kann auch keine Verwechslungsgefahr vorliegen, wenn sich die Übereinstimmung der Zeichen auf den schutzunfähigen Bestandteil beschränkt (BGH GRUR 1965, 665, 666 - Liquiderma; 1966, 436, 438 - VITA-MALZ; 1983, 768, 769 - Capri-Sonne).

    Auch die nach Art einer Marke verwendete Angabe, die eine Gattungsbezeichnung darstellt oder beschreibenden Charakter hat, wird im Verkehr regelmäßig nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht als Herstellerangabe verstanden (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger m.w.N.).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2000 - 4 O 430/99
    Bei der Auslegung des Begriffs der Warenähnlichkeit - es handelt sich bei der Bestimmung des § 9 Absatz 1 Nummer 2 MarkenG um die unmittelbare Übernahme der Vorschrift des Artikel 4 Absatz 1 d der Markenrechtsrichtlinie (MRRL), deren Inhalt auch den im Streitfall auf die Klagemarke II anwendbaren Inhalt des § 14 Absatz 1 Nummer 2 MarkenG bestimmt - ist nach der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof auch der Inhalt des zehnten Erwägungsgrundes zur Markenrechtsrichtlinie heranzuziehen (EuGH, GRUR 1998, 922, 923 Textziffer 15 - CANON).

    Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Erzeugnisse (EUGH GRUR 1998, 922, 923 Textziffer 23 - CANON).

    Diesen Grundsätzen entsprechend ist für die Ähnlichkeit von Waren anders als bei der Prüfung der Warengleichartigkeit nach früherem Recht nicht die Feststellung gleicher Herkunftsstätten entscheidend, sondern die Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren (BGH GRUR 1999, 731, 733 - CANON II; EuGH, GRUR 1998, 922, 923 Textziffern 28 und 29 - CANON).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2000 - 4 O 430/99
    Nach der Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 b der Markenrechtsrichtlinie (MRRL) durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EUGH GRUR 1998, 387, 389 - springende Raubkatze (Sabél/Puma); 1998, 992 - CANON, Tz. 16 f, GRUR Int. 1999, 734, 736, Tz. 18 - Lloyd), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Absatz 1 Nummer 2 MarkenG und auch für die Auslegung des § 14 Absatz 2 Nummer 2 MarkenG und des inhaltsgleichen Artikels 9 Absatz 1 b GMVO von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen.

    Dabei ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 - Lloyd), dessen Aufmerksamkeit allerdings je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

    Zu berücksichtigen bleibt allerdings, daß der Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit hat, verschiedene Marken unmittelbar zu vergleichen, und er sich sonst auf das unvollkommene Bild verlassen muß, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736, Tz. 26 - Lloyd; BGHZ 126, 287, 293 = GRUR 1994, 844 - Rotes Kreuz BGH GRUR 2000, 506, 509/9 - ATTACHÉ/Tisserand).

  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 217/86

    "KRONENTHALER"; Beurteilung der Ungleichartigkeit von Waren; Begriff der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2000 - 4 O 430/99
    Das Aufkommen neuer Industriezweige, die Vereinheitlichung von Fabrikationsmethoden wie auch Zusammenschlüsse von Industrieunternehmen können allerdings die Tendenz erkennen lassen, den Bereich der Warenähnlichkeit wie auch den nach früherem Recht maßgeblichen Begriff der Warengleichartigkeit auszudehnen; allein die Feststellung konzernmäßiger Verflechtungen oder gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen ist jedoch noch kein hinreichender Beleg für eine Änderung der bisherigen Vorstellung des Verbrauchers, für die zu vergleichenden Waren zeichneten unterschiedliche Unternehmen verantwortlich (vgl. zum früheren Recht BGH GRUR 1990, 361, 361 f. - Kronenthaler).

    Einer gemeinsamen Vertriebsstätte kommt für die Beurteilung der Warenähnlichkeit in Anbetracht der Selbständigkeit des Handels und seines vielfältigen Sortiments nur noch geringe Bedeutung zu (vgl. BGH GRUR 1990, 361, 363 - Kronenthaler).

  • BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 22/64

    Verwechselbarkeit der Zeichen "Kaloderma" und "Liquiderma" - Gemeinsamer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2000 - 4 O 430/99
    Die Ähnlichkeit der Marken richtet sich nach der von ihnen jeweils hervorgerufenen Gesamteindruck, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und die dominierenden Umstände zu berücksichtigen sind, während schutzunfähige Bestandteile ausgeklammert werden müssen, weil sie eine Marke in ihrem Gesamteindruck nicht prägen können (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger); keine Verwechslungsgefahr besteht daher, wenn sich die Übereinstimmung der Zeichen auf diesen Bestandteil beschränkt (BGH GRUR 1965, 665, 666 - Liquiderma; 1966, 436, 438 - VITA-MALZ; 1983, 768, 769 - Capri-Sonne).

    Der hiernach für den Regelfall geltende Grundsatz, daß der Wortbestandteil den Gesamteindruck einer Wort-Bild-Marke wesentlich prägt, erleidet jedoch in solchen Fällen eine Ausnahme, in denen der Wortbestandteil eine schutzunfähige Gattungsbezeichnung ist, denn schutzunfähige Bestandteile können den Gesamteindruck einer Marke nicht prägen (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger; 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/Tisserand); deshalb kann auch keine Verwechslungsgefahr vorliegen, wenn sich die Übereinstimmung der Zeichen auf den schutzunfähigen Bestandteil beschränkt (BGH GRUR 1965, 665, 666 - Liquiderma; 1966, 436, 438 - VITA-MALZ; 1983, 768, 769 - Capri-Sonne).

  • BGH, 09.03.1966 - Ib ZB 2/65

    Schutzfähigkeit des Wortes "VITA-MALZ" als Warenzeichen für ein Biererzeugnis -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2000 - 4 O 430/99
    Die Ähnlichkeit der Marken richtet sich nach der von ihnen jeweils hervorgerufenen Gesamteindruck, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und die dominierenden Umstände zu berücksichtigen sind, während schutzunfähige Bestandteile ausgeklammert werden müssen, weil sie eine Marke in ihrem Gesamteindruck nicht prägen können (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger); keine Verwechslungsgefahr besteht daher, wenn sich die Übereinstimmung der Zeichen auf diesen Bestandteil beschränkt (BGH GRUR 1965, 665, 666 - Liquiderma; 1966, 436, 438 - VITA-MALZ; 1983, 768, 769 - Capri-Sonne).

    Der hiernach für den Regelfall geltende Grundsatz, daß der Wortbestandteil den Gesamteindruck einer Wort-Bild-Marke wesentlich prägt, erleidet jedoch in solchen Fällen eine Ausnahme, in denen der Wortbestandteil eine schutzunfähige Gattungsbezeichnung ist, denn schutzunfähige Bestandteile können den Gesamteindruck einer Marke nicht prägen (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger; 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/Tisserand); deshalb kann auch keine Verwechslungsgefahr vorliegen, wenn sich die Übereinstimmung der Zeichen auf den schutzunfähigen Bestandteil beschränkt (BGH GRUR 1965, 665, 666 - Liquiderma; 1966, 436, 438 - VITA-MALZ; 1983, 768, 769 - Capri-Sonne).

  • BGH, 30.06.1983 - I ZR 96/81

    Verwechslungsgefahr zwischen dem Warenzeichen "Capri-Sonne" und der Bezeichnung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2000 - 4 O 430/99
    Die Ähnlichkeit der Marken richtet sich nach der von ihnen jeweils hervorgerufenen Gesamteindruck, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und die dominierenden Umstände zu berücksichtigen sind, während schutzunfähige Bestandteile ausgeklammert werden müssen, weil sie eine Marke in ihrem Gesamteindruck nicht prägen können (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger); keine Verwechslungsgefahr besteht daher, wenn sich die Übereinstimmung der Zeichen auf diesen Bestandteil beschränkt (BGH GRUR 1965, 665, 666 - Liquiderma; 1966, 436, 438 - VITA-MALZ; 1983, 768, 769 - Capri-Sonne).

    Der hiernach für den Regelfall geltende Grundsatz, daß der Wortbestandteil den Gesamteindruck einer Wort-Bild-Marke wesentlich prägt, erleidet jedoch in solchen Fällen eine Ausnahme, in denen der Wortbestandteil eine schutzunfähige Gattungsbezeichnung ist, denn schutzunfähige Bestandteile können den Gesamteindruck einer Marke nicht prägen (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger; 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/Tisserand); deshalb kann auch keine Verwechslungsgefahr vorliegen, wenn sich die Übereinstimmung der Zeichen auf den schutzunfähigen Bestandteil beschränkt (BGH GRUR 1965, 665, 666 - Liquiderma; 1966, 436, 438 - VITA-MALZ; 1983, 768, 769 - Capri-Sonne).

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2000 - 4 O 430/99
    Zu berücksichtigen bleibt allerdings, daß der Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit hat, verschiedene Marken unmittelbar zu vergleichen, und er sich sonst auf das unvollkommene Bild verlassen muß, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736, Tz. 26 - Lloyd; BGHZ 126, 287, 293 = GRUR 1994, 844 - Rotes Kreuz BGH GRUR 2000, 506, 509/9 - ATTACHÉ/Tisserand).

    Der hiernach für den Regelfall geltende Grundsatz, daß der Wortbestandteil den Gesamteindruck einer Wort-Bild-Marke wesentlich prägt, erleidet jedoch in solchen Fällen eine Ausnahme, in denen der Wortbestandteil eine schutzunfähige Gattungsbezeichnung ist, denn schutzunfähige Bestandteile können den Gesamteindruck einer Marke nicht prägen (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger; 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/Tisserand); deshalb kann auch keine Verwechslungsgefahr vorliegen, wenn sich die Übereinstimmung der Zeichen auf den schutzunfähigen Bestandteil beschränkt (BGH GRUR 1965, 665, 666 - Liquiderma; 1966, 436, 438 - VITA-MALZ; 1983, 768, 769 - Capri-Sonne).

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2000 - 4 O 430/99
    Wegen der Inhaltsgleichheit des Artikels 9 Absatz 1 b GMVO mit § 14 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG gilt auch die Rechtsprechung zum Markengesetz, nach der bei der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auch weiterhin die schon in der bisherigen Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz anerkannten Erfahrungssätze Bedeutung haben (BGH GRUR 1999, 241 - Lions m.w.N.).

    Diese Regeln gelten auch bei einem aus Wort und Bild kombinierten Zeichen mit der Maßgabe, daß sich der Verkehr in aller Regel vorrangig am Wortbestandteil orientiert, weil dieser die einfachste Möglichkeit bietet, die Waren zu bezeichnen (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger; 1999, 241, 244 - Lions; 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze).

  • BGH, 18.09.1981 - I ZR 11/80

    Original-Maraschino

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2000 - 4 O 430/99
    Der registerrechtliche Schutz darf nicht durch die Art der Betrachtung des Zeichens durch den flüchtigen Verkehr, das heißt den oberflächlichen und unaufmerksamen Verbraucher, erweitert verstanden werden (vgl. BGH GRUR 1998, 942, 943 = WRP 1998, 990 - ALKA SELTZER; anders noch BGH GRUR 1982, 111, 113 - Original-Maraschino).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 25/96

    Tour de culture

  • BGH, 13.06.1996 - I ZB 18/94

    "JOY"; Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildzeichen

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 23.06.1994 - I ZR 15/92

    Namensschutz des Deutschen Roten Kreuzes

  • BGH, 19.10.1979 - I ZB 5/78

    Grundsätze der Polyestra-Entscheidung - Eintragungsfähigkeit von Abwandlungen von

  • BGH, 15.11.1990 - I ZR 245/88

    Verwechslungsgefahr zweier Bezeichnungen bei Identität eines von zwei Begriffen

  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94

    Canon II

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

  • BGH, 28.01.1988 - I ZB 2/87

    "ROYALE"; Zeichenrechtliche Übereinstimmung von Kombinationszeichen für

  • OLG Köln, 20.10.2000 - 6 U 50/00

    Negatives Feststellungsinteresses bei Leistungklage des Beklagten - Werbung für

    Die Beklagte hat am 11.09.1999 eine beim Landgericht Düsseldorf unter dem dortigen Aktenzeichen 4 O 430/99 geführte Klage umgekehrten Rubrums rechtshängig gemacht, in der die Klägerinnen mit dem nachfolgenden Antrag u.a. auf Unterlassung in An- spruch genommen werden,.

    Die Akte 4 O 430/99 des Landgerichts Düsseldorf lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieses Feststellungsinteresse durch die von ihr beim Landgericht Düsseldorf (dortiges AZ 4 O 430/99) am 11.09.1999 erhobene Leistungsklage nicht nachträglich in Wegfall gebracht worden.

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