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   LG Neubrandenburg, 30.06.2015 - 4 O 55/15   

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LG Neubrandenburg, 30.06.2015 - 4 O 55/15 (https://dejure.org/2015,21965)
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 30.06.2015 - 4 O 55/15 (https://dejure.org/2015,21965)
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 4 O 55/15 (https://dejure.org/2015,21965)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten im Rahmen des Abschlusses eines Darlehensvertrages; Wirksame Einbeziehung einer Bearbeitungsgebühr in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Anwendbarkeit der Regelungen über Verbraucherdarlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus LG Neubrandenburg, 30.06.2015 - 4 O 55/15
    Zunächst ist es zutreffend, dass nach der neuen einschlägigen BGB-Rechtsprechung in von der Bank gestellten Verbraucherdarlehensverträgen enthaltene Klauseln über pauschalierte und unabhängig von der Vertragslaufzeit zu zahlende oder einzubehaltende Bearbeitungsentgelte nach § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegen und im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind ( BGH, Urteil vom 13.05.2014 zum Az. XI ZR 405/12 , veröffentlicht u.a. in NJW 2014, 2420 und Urteil vom 13.05.2014 zum Az. XI ZR 170/13 , veröffentlicht u.a. in NJW-RR 2014, 1133 [BGH 13.05.2014 - XI ZR 170/13] sowie Urteil vom 28.10.2014 zum Az. XI ZR 348/13 , veröffentlicht u.a. in NJW 2014, 3713 [BGH 28.10.2014 - XI ZR 348/13] ).

    Der Grund hierfür liegt darin, dass zwar der vom Darlehensnehmer zu zahlende laufzeitabhängige Darlehenszins einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB entzogen ist und dass es auch grundsätzlich statthaft wäre, eine Preisaufspaltung zwischen dem der Inhaltskontrolle entzogenen iaufzeitabhängigen Darlehenszins als Entgelt einerseits und einem anderen Entgelt für das Darlehen andererseits vorzunehmen, demgegenüber aber eine Vorgabe in den AGB der Bank zur Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines einerseits pauschalierten und dazu noch andererseits laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes der Inhaltskontrolle nicht entzogen ist und dass im Rahmen einer solchen zulässigen Inhaltskontrolle ein pauschaliertes laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 BGB widerspricht, zumal die Bank hierdurch die Kosten für den eigenen vorvertraglichen Bearbeitungsaufwand einschließlich einer Bonitätsprüfung auf den Kunden abwälzen will, obwohl dieser Aufwand zumindest in erster Linie und überwiegend den eigenen Interessen der Bank dient und damit keine besondere und vor allem pauschalierte laufzeitunabhängige Vergütung rechtfertigt bzw. keine gesonderte vergütungsfähige Leistung der Bank darstellt, so dass im Ergebnis ein über AGB der Bank vereinbartes pauschaliertes laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers i.S.d. § 307 Abs. 2 BGB darstellt (BGH, NJW 2014, 2420 [BGH 13.05.2014 - XI ZR 405/12] und NJW-RR 2014, 1133 [BGH 13.05.2014 - XI ZR 170/13] sowie NJW 2014, 3713 [BGH 28.10.2014 - XI ZR 348/13] ).

    Allerdings ist ergänzend darauf zu verweisen, dass im Falle des Bestehens von Ansprüchen des Klägers die von der Beklagten beschränkt erhobene Verjährungseinrede unter Berücksichtigung der diesbezüglichen einschlägigen Rechtssprechung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.10.2014 zum Az. XI ZR 348/13 , Veröffentlicht in WM 2014, 2261 = NJW 2014, 3713 [BGH 28.10.2014 - XI ZR 348/13] sowie Urteil vom 28.10.2014 zum Az. XI ZR 17/14 , zitiert nach ) nicht zu einem Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach § 214 Abs. 1 BGB für die Bearbeitungsentgelte der ersten vier streitgegenständlichen Verträge geführt hätte.

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Neubrandenburg, 30.06.2015 - 4 O 55/15
    Zunächst ist es zutreffend, dass nach der neuen einschlägigen BGB-Rechtsprechung in von der Bank gestellten Verbraucherdarlehensverträgen enthaltene Klauseln über pauschalierte und unabhängig von der Vertragslaufzeit zu zahlende oder einzubehaltende Bearbeitungsentgelte nach § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegen und im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind ( BGH, Urteil vom 13.05.2014 zum Az. XI ZR 405/12 , veröffentlicht u.a. in NJW 2014, 2420 und Urteil vom 13.05.2014 zum Az. XI ZR 170/13 , veröffentlicht u.a. in NJW-RR 2014, 1133 [BGH 13.05.2014 - XI ZR 170/13] sowie Urteil vom 28.10.2014 zum Az. XI ZR 348/13 , veröffentlicht u.a. in NJW 2014, 3713 [BGH 28.10.2014 - XI ZR 348/13] ).

    Der Grund hierfür liegt darin, dass zwar der vom Darlehensnehmer zu zahlende laufzeitabhängige Darlehenszins einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB entzogen ist und dass es auch grundsätzlich statthaft wäre, eine Preisaufspaltung zwischen dem der Inhaltskontrolle entzogenen iaufzeitabhängigen Darlehenszins als Entgelt einerseits und einem anderen Entgelt für das Darlehen andererseits vorzunehmen, demgegenüber aber eine Vorgabe in den AGB der Bank zur Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines einerseits pauschalierten und dazu noch andererseits laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes der Inhaltskontrolle nicht entzogen ist und dass im Rahmen einer solchen zulässigen Inhaltskontrolle ein pauschaliertes laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 BGB widerspricht, zumal die Bank hierdurch die Kosten für den eigenen vorvertraglichen Bearbeitungsaufwand einschließlich einer Bonitätsprüfung auf den Kunden abwälzen will, obwohl dieser Aufwand zumindest in erster Linie und überwiegend den eigenen Interessen der Bank dient und damit keine besondere und vor allem pauschalierte laufzeitunabhängige Vergütung rechtfertigt bzw. keine gesonderte vergütungsfähige Leistung der Bank darstellt, so dass im Ergebnis ein über AGB der Bank vereinbartes pauschaliertes laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers i.S.d. § 307 Abs. 2 BGB darstellt (BGH, NJW 2014, 2420 [BGH 13.05.2014 - XI ZR 405/12] und NJW-RR 2014, 1133 [BGH 13.05.2014 - XI ZR 170/13] sowie NJW 2014, 3713 [BGH 28.10.2014 - XI ZR 348/13] ).

    Infolgedessen, also einer diesbezüglichen unwirksamen Vereinbarung zur Zahlung eines Bearbeitungsentgelts, kann der Darlehensnehmer das von ihm geleistete Bearbeitungsentgelt von der Bank nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ( §§ 812, 818 BGB ) zurückverlangen, wobei die Bank einen solchen Anspruch die Einrede des § 814 BGB nur entgegenhalten kann, sofern der Darlehensnehmer einerseits die fehlende rechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts gekannt und hieraus die entsprechende Schlussfolgerung gezogen hat (BGH, NJW-RR 2014, 1133 [BGH 13.05.2014 - XI ZR 170/13] ).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Neubrandenburg, 30.06.2015 - 4 O 55/15
    Insoweit lasse sich diesen BGH-Entscheidungen bereits entnehmen, dass Darlehensverträge mit Unternehmern rechtlich anders zu betrachten wären, was insbesondere für das BGH-Urteil vom 13.05.2014 zum Az. XI ZR 405/12 gelte, worin ausdrücklich von dem Schutz der Privatautonomie der Verbraucher die Rede sei, aber gerade nicht die Rede von Unternehmern.

    Zunächst ist es zutreffend, dass nach der neuen einschlägigen BGB-Rechtsprechung in von der Bank gestellten Verbraucherdarlehensverträgen enthaltene Klauseln über pauschalierte und unabhängig von der Vertragslaufzeit zu zahlende oder einzubehaltende Bearbeitungsentgelte nach § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegen und im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind ( BGH, Urteil vom 13.05.2014 zum Az. XI ZR 405/12 , veröffentlicht u.a. in NJW 2014, 2420 und Urteil vom 13.05.2014 zum Az. XI ZR 170/13 , veröffentlicht u.a. in NJW-RR 2014, 1133 [BGH 13.05.2014 - XI ZR 170/13] sowie Urteil vom 28.10.2014 zum Az. XI ZR 348/13 , veröffentlicht u.a. in NJW 2014, 3713 [BGH 28.10.2014 - XI ZR 348/13] ).

    Der Grund hierfür liegt darin, dass zwar der vom Darlehensnehmer zu zahlende laufzeitabhängige Darlehenszins einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB entzogen ist und dass es auch grundsätzlich statthaft wäre, eine Preisaufspaltung zwischen dem der Inhaltskontrolle entzogenen iaufzeitabhängigen Darlehenszins als Entgelt einerseits und einem anderen Entgelt für das Darlehen andererseits vorzunehmen, demgegenüber aber eine Vorgabe in den AGB der Bank zur Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines einerseits pauschalierten und dazu noch andererseits laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes der Inhaltskontrolle nicht entzogen ist und dass im Rahmen einer solchen zulässigen Inhaltskontrolle ein pauschaliertes laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 BGB widerspricht, zumal die Bank hierdurch die Kosten für den eigenen vorvertraglichen Bearbeitungsaufwand einschließlich einer Bonitätsprüfung auf den Kunden abwälzen will, obwohl dieser Aufwand zumindest in erster Linie und überwiegend den eigenen Interessen der Bank dient und damit keine besondere und vor allem pauschalierte laufzeitunabhängige Vergütung rechtfertigt bzw. keine gesonderte vergütungsfähige Leistung der Bank darstellt, so dass im Ergebnis ein über AGB der Bank vereinbartes pauschaliertes laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers i.S.d. § 307 Abs. 2 BGB darstellt (BGH, NJW 2014, 2420 [BGH 13.05.2014 - XI ZR 405/12] und NJW-RR 2014, 1133 [BGH 13.05.2014 - XI ZR 170/13] sowie NJW 2014, 3713 [BGH 28.10.2014 - XI ZR 348/13] ).

  • BGH, 16.07.1998 - VII ZR 9/97

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe; Wirksamkeit einer

    Auszug aus LG Neubrandenburg, 30.06.2015 - 4 O 55/15
    Letzteres ist vor der seit der 2014 begonnenen Rechtsprechung des BGH meist der Fall gewesen, so dass der Regel ein "Aushandeln" einer Bearbeitungsgebühr i.S.d. § 305 Abs. 1 s: 3 BGB bei einem Darlehensvertrag nicht angenommen werden kann (BGH, NJW 1998, 3488 [BGH 16.07.1998 - VII ZR 9/97] ; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 20).
  • OLG Bremen, 17.05.2017 - 1 U 70/16

    Formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in einem Darlehensvertrag

    HKO 109/14, juris Rn. 23, GWR 2015, 524; Urteil vom 21.08.2015 - 328 O 520/14, juris Rn. 42 ff., BKR 2016, 106; Urteil vom 26.02.2016 - 412 HKO 44/15, juris Rn. 20; LG Itzehoe, Urteil vom 08.12.2015 - 7 O 37/15, juris Rn. 24, NJW-RR 2016, 495; LG Kleve, Urteil vom 18.08.2015 - 4 O 13/15, juris Rn. 16, NJW 2016, 258; LG Krefeld, Urteil vom 09.12.2016 - 1 S 47/16, juris Rn. 18; LG Leipzig, Urteil vom 16.07.2015 - 7 O 3450/14, juris Rn. 37; LG München I, Urteil vom 22.08.2014 - 22 O 21794/13, juris Rn. 33, ZIP 2015, 967; LG Neubrandenburg, Urteil vom 30.06.2015 - 4 O 55/15, juris Rn. 45; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.03.2015 - 10 O 4325/13, juris Rn. 34; Urteil vom 05.10.2015 - 6 O 2114/15, juris Rn. 28; LG Passau, Urteil vom 08.10.2015 - 1 O 197/15, juris Rn. 18, NJW-RR 2016, 304; LG Ravensburg, Urteil vom 14.04.2016 - 2 O 218/15, juris Rn. 29; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.05.2015 - 1 O 334/14, juris Rn. 29 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016 - 4 S 194/15, juris Rn. 16; LG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2015 - 2 O 298/14, juris Rn. 26).

    (g) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass aufgrund einer weiten Verbreitung der Verwendung von Klauseln zu Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen mit Unternehmern anzunehmen wäre, dass die sich aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergebende Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung widerlegt wäre (so auch OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 - 3 U 113/15, juris Rn. 53; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2016 - 7 U 109/15, juris Rn. 29, WM 2016, 1983; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2016 - 3 U 110/15, juris Rn. 26, NJW 2016, 2343; Urteil vom 13.04.2016 - 19 U 110/15, juris Rn. 30, ZIP 2016, 2057; LG Neuruppin, Urteil vom 24.09.2015 - 5 O 66/15, juris Rn. 34; LG Wiesbaden, Urteil vom 07.07.2016 - 9 S 28/15, juris Rn. 29; anders dagegen OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2016 - 17 U 165/15, juris Rn. 62, WM 2017, 129; LG Braunschweig, Beschluss vom 30.09.2015 - 8 S 341/15, juris Rn. 17, BKR 2016, 77; LG Frankfurt (Main), Urteil vom 16.09.2015 - 19 O 41/15, juris Rn. 26, ZIP 2015, 2314; LG Neubrandenburg, Urteil vom 30.06.2015 - 4 O 55/15, - 19 -.

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2016 - 7 U 109/15

    Formularmäßige Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr in

    Die bei der Anwendung von § 307 Abs. 1 und 2 BGB gegenüber einem Unternehmer nach § 310 Abs. 1 S. 2 BGB mit zu berücksichtigenden im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ergeben (entgegen LG Neubrandenburg, Urteil vom 30.06.2015 - 4 O 55/15 -, juris; LG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2015 - 2 O 298/14 -, juris; LG Braunschweig, Beschluss vom 30.09.2015 - 8 S 341/15 -, juris) keine andere Sachlage als sie sich im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern darstellt.
  • LG Duisburg, 15.04.2016 - 7 S 111/15

    Bearbeitungsgebühren, AGB, Darlehensvertrag, Unternehmer

    Demgegenüber folgern weite Teile der Rechtsprechung (LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2015, Az. 8 S 341/15; LG Essen, Urt. v. 26.02.2015, Az. 6 O 417/14 - Sonderfall des öffentlich geförderten Existenzgründungskredits ; LG Frankfurt/M. Urt. v. 07.08.2015, Az. 2-18 O 435/14 - Sonderfall der Darlehensgewährung in der Unternehmenskrise ; LG Hamburg, Urt. v. 20.08.2015, Az. 413 HKO 109/14; Urt. v. 21.08.2015, Az. 238 O 520/14; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 05.10.2015, Az. 6 O 2114/15; LG Itzehoe, Urt. v. 17.11.2015, Az. 7 O 37/15; LG Leipzig, Urt. v. 16.07.2015, Az. 7 O 3450/14; LG Neubrandenburg, Urt. v. 30.06.2015, Az. 4 O 55/15; LG München, Urt. v. 22.08.2014, Az. 22 O 21794/13; LG Wiesbaden, Urt. v. 12.06.2015, Az. 2 O 298/14; AG Berlin-Mitte, Urt. v. 15.12.2015, Az. 8 C 79/15; AG Magdeburg, Urt. v. 08.06.2015, Az. 120 C 435/15; AG Rostock, Urt. v. 08.07.2015, Az. 46 C 547/14) aus dem gem. § 310 Abs. 1 S. 2 BGB für Geschäfte mit Unternehmern eingeschränkten Anwendungsbereich des § 307 Abs. 2 BGB, dass eine Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren deswegen nicht vorliegen könne, weil es insbesondere auch im unternehmerischen Verkehr üblich ist und war, derartige Gebühren zu vereinbaren.
  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2015 - 13 O 98/15

    Zur Wirksamkeit von Bearbeitungsgebühren bei der Darlehensgewährung an einen

    Dass Banken schon seit langer Zeit Bearbeitungsentgelte verlangt haben, ist bekannt (vgl. z.B. LG Neubrandenburg, Urteil vom 30.06.2015, 4 O 55/15, Rn. 52 f.- juris; Hanke/Adler , WM 2015, 1313, 1318).
  • LG Nürnberg-Fürth, 05.10.2015 - 6 O 2114/15

    Darlehensvertrag, Bearbeitungsgebühr, AGB, Preisabrede, Nebenpreisabrede, Treu

    Selbst wenn die Vereinbarungen über die Bearbeitungsentgelte kontrollfähige Nebenpreisabreden sind, sind sie rechtswirksam (ebenso LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.08.2015, 10 O 9729/14; LG Neubrandenburg, Urteil vom 30.06.2015, 4 O 55/15; LG Cottbus, Urteil vom 18.06.2015, 2 O 27/15; LG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2015, 2 O 298/14; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.06.2015, 2-19 O 285/14; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.05.2015, 1 O 334/14; LG Augsburg, Urteil vom 16.12.2014, 31 O 3164/14; LG München I, Urteil vom 22.08.2014, 22 O 21794/13; a. A. LG Magdeburg, Urteil vom 13.08.2015, 11 O 1887/14; LG Chemnitz, Urteil vom 13.06.2014, 7 O 28/13; LG Itzehoe, Versäumnisurteil vom 14.02.2014, 7 O 66/13).
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