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   LG Kleve, 25.08.2014 - 4 OH 2/14   

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https://dejure.org/2014,31839
LG Kleve, 25.08.2014 - 4 OH 2/14 (https://dejure.org/2014,31839)
LG Kleve, Entscheidung vom 25.08.2014 - 4 OH 2/14 (https://dejure.org/2014,31839)
LG Kleve, Entscheidung vom 25. August 2014 - 4 OH 2/14 (https://dejure.org/2014,31839)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Notarkosten; Notarkostenrechnung; Notarkostenprüfungsantrag; Aufrechnung; Schadensersatzanspruch; rechtswegfremde Forderung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Notarkosten; Notarkostenrechnung; Notarkostenprüfungsantrag; Aufrechnung; Schadensersatzanspruch; rechtswegfremde Forderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbeachtlichkeit einer Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus § 19 BNotO im Notarkostenprüfungsverfahren nach § 156 KostO

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Im Notarkostenprüfungsverfahren keine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Im Notarkostenprüfungsverfahren keine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 21.01.1986 - 10 W 179/85
    Auszug aus LG Kleve, 25.08.2014 - 4 OH 2/14
    Aus dieser Wahlfreiheit folgt, dass ihm bis an die Grenze der Arglist von einem Gesamtschuldner nicht entgegengehalten werden darf, bei der Rechtsverfolgung gegenüber einem anderen Gesamtschuldner nachlässig gewesen zu sein, und zwar auch dann nicht, wenn dieser im Innenverhältnis allein haftet (OLG Düsseldorf DNotZ 1986, 763, 764 m.w.N.).

    Das gilt selbst dann, wenn der im Innenverhältnis allein haftende Gesamtschuldner in Insolvenz gefallen ist, weil es sich dabei gemäß § 425 Abs. 1 BGB um eine Tatsache handelt, die nur in der Person des Schuldners wirkt, in der sie eingetreten ist (OLG Düsseldorf DNotZ 1986, 763, 764).

  • BayObLG, 17.03.1988 - BReg. 3 Z 199/87

    Veranlasser der Beurkundung eines Kaufvertragsangebotes

    Auszug aus LG Kleve, 25.08.2014 - 4 OH 2/14
    Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner auf Seite 8 der Urkunde unter V. Nr. 6 darauf hingewiesen, dass "eine gesamtschuldnerische Haftung [...] für die Kosten dieser Urkunde und ihrer Durchführung besteht." Überdies besteht keine Pflicht des Notars, ungefragt über die durch die Beurkundung entstehenden Kosten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.1998 - 15 W 131/98 unter Tz.: 35 = BeckRS 1998, 07050; BayObLG DNotZ 1989, 707, 708) oder die gesamtschuldnerische Haftung der Urkundsbeteiligten für diese zu belehren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.1993, Az.: 10 W 80/93, Juris-Rn. 5; Korinthenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl. 2010, § 16, Rn. 50 m.w.N.).
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11

    Einwendung gegen Notarkostenrechnung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung:

    Auszug aus LG Kleve, 25.08.2014 - 4 OH 2/14
    Anders als § 161 KostO (vgl. dazu BGH NJW-RR 2012, 209) regelt die Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 GNotKG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die Anwendung der Gebührenvorschriften, sondern auch der Verfahrensnormen zur gerichtlichen Überprüfung von Notarkostenrechnungen (BR-Drs. 517/12, S. 283).
  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 121/12

    Notarhaftung: Abweichen von der Regelfrist von zwei Wochen zwischen

    Auszug aus LG Kleve, 25.08.2014 - 4 OH 2/14
    Verbraucherverträge im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind gemäß der Legaldefinition des § 310 Abs. 3 BGB nur Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (BGH NJW 2013, 1451, 1452).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.1993 - 10 W 80/93

    Keine Belehrungspflicht des Notars über Kostenhaftung als Veranlassungsschuldner

    Auszug aus LG Kleve, 25.08.2014 - 4 OH 2/14
    Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner auf Seite 8 der Urkunde unter V. Nr. 6 darauf hingewiesen, dass "eine gesamtschuldnerische Haftung [...] für die Kosten dieser Urkunde und ihrer Durchführung besteht." Überdies besteht keine Pflicht des Notars, ungefragt über die durch die Beurkundung entstehenden Kosten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.1998 - 15 W 131/98 unter Tz.: 35 = BeckRS 1998, 07050; BayObLG DNotZ 1989, 707, 708) oder die gesamtschuldnerische Haftung der Urkundsbeteiligten für diese zu belehren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.1993, Az.: 10 W 80/93, Juris-Rn. 5; Korinthenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl. 2010, § 16, Rn. 50 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.08.1998 - 15 W 131/98
    Auszug aus LG Kleve, 25.08.2014 - 4 OH 2/14
    Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner auf Seite 8 der Urkunde unter V. Nr. 6 darauf hingewiesen, dass "eine gesamtschuldnerische Haftung [...] für die Kosten dieser Urkunde und ihrer Durchführung besteht." Überdies besteht keine Pflicht des Notars, ungefragt über die durch die Beurkundung entstehenden Kosten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.1998 - 15 W 131/98 unter Tz.: 35 = BeckRS 1998, 07050; BayObLG DNotZ 1989, 707, 708) oder die gesamtschuldnerische Haftung der Urkundsbeteiligten für diese zu belehren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.1993, Az.: 10 W 80/93, Juris-Rn. 5; Korinthenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl. 2010, § 16, Rn. 50 m.w.N.).
  • BGH, 28.05.2020 - III ZR 58/19

    Amtspflichtverletzung des Notars bei Beurkundung ohne Überlegungszeit trotz

    Insbesondere können entgegen der Ansicht des Beklagten die zu § 15 EStG und § 2 GewStG entwickelten Maßstäbe nicht auf die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer im Sinne der §§ 13, 14 BGB beziehungsweise des auf dieser Unterscheidung beruhenden § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG übertragen werden (ähnlich LG Kleve, Beschluss vom 25. August 2014 - 4 OH 2/14, juris Rn. 12, insoweit nicht abgedruckt in NotBZ 2015, 359 f; Bode in Blümich, EStG KStG GewStG, 15. Aufl., § 15 EStG Rn. 14 [Stand: Dezember 2018]; Krumm in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 15 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. März 2020 aaO Rn. 16 zu der autonomen Auslegung von § 2 UStG).
  • LG Kleve, 16.08.2016 - 4 OH 7/16

    Ehevertrag; zukünftiges Vermögen; Notarkostenberechnung; Geschäftswert;

    Die Richtigkeit der angesetzten Auslagen, die Ermittlung des angesetzten Geschäftswertes im Übrigen und die aus dem Geschäftswert vorgenommene Gebührenberechnung wird von dem Antragsteller nicht beanstandet, so dass insoweit eine Prüfung weder geboten, noch zulässig ist (vgl. Korinthenberg/ Lappe/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl. 2010, § 156, Rn. 58; LG Kleve, Beschluss vom 25.08.2014, Az.: 4 OH 2/14 = BeckRS 2014, 20012).
  • KG, 12.01.2021 - 9 W 1093/20

    Notarieller Geschäftswert bei bebauten Grundstücken; Kostenniederschlagung wegen

    Alternativ könnte auch eine (analoge) Anwendung von § 767 ZPO in Betracht kommen (so LG Kleve, Beschluss vom 25. August 2014 - 4 OH 2/14 - juris Rn. 17).

    Denn mit § 17a Abs. 6 GVG ist klargestellt, dass sich die streitige Zivilgerichtsbarkeit und die freiwillige Gerichtsbarkeit wie fremde Rechtswege gegenüberstehen, obgleich beide Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind (LG Kleve, Beschluss vom 25. August 2014 - 4 OH 2/14 - juris Rn. 17; LG Lübeck, Beschluss vom 20. September 2016 - 7OH 18/14 - juris Rn. 24; Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 145 Rn. 19b; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2015 - 5 UF 1/14 - juris Rn. 90 ff.).

  • OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14

    Gebührenermäßigung nach § 144 KostO

    Dabei kann sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das landgerichtliche Verfahren dahinstehen, ob mit dem Landgericht - das insoweit allerdings auf § 134 GNotKG abgestellt hat - trotz Einleitung des gerichtlichen Verfahrens am 15.08.2013 gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG auf das gerichtliche Verfahren einschließlich der Beschwerde noch die Vorschriften der KostO anwendbar sind (so etwa Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, § 127 Rz. 41; Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, Das neue Notarkostenrecht, Teil 1 Rz. 205; LG Kleve, Beschluss vom 25.08.2014, 4 OH 2/14, und Beschluss vom 10.07.2014, Az.: 4 OH 8/13, je zitiert nach juris) oder ob, da es sich bei dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 127 GNotKG, § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO) eindeutig um ein gerichtliches Verfahren handelt, § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG - und für das Beschwerdeverfahren mithin § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG - einschlägig sind mit der Folge, dass auf ein Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, das - wie hier - nach dem 31.07.2013 eingeleitet wird, immer die Vorschriften des GNotKG anzuwenden sind, unabhängig davon, ob für die Kostenberechnung noch die KostO gilt (so Korintenberg/Klüsener, GNotKG, 19. Aufl., § 136 Rz. 34 ff.; Korintenberg/Bormann, a.a.O., Vorbemerkung zu § 127 Rz. 5; Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 136 Rz. 76; Otto/Reimann/Tiedtke, Notarkosten nach dem neuen GNotKG, Rz. 186 ff.; Heinemann in NK-Gesamtes Kostenrecht, § 127 GNotKG Rz. 78 ff.; im Ergebnis auch LG Bonn, Beschluss vom 14.02.2014, 6 OH 13/13; OLG München ZNotP 2014, 278, je zitiert nach juris).
  • LG Bonn, 02.10.2018 - 6 OH 11/18

    Aufrechnung des Kostenanspruchs des Notars mit Schadensersatzansprüchen auf Grund

    Dies ist auch sachgerecht und vermeidet die Inkonsequenz der bislang herrschenden Ansicht, die trotz der §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 26 FamFG in Bezug auf die Aufrechnungsforderung von der Geltung des Beibringungsgrundsatzes ausgehen möchte (LG Kleve, Beschluss vom 25.08.2014, 4 OH 2/14).

    Die Kammer schließt sich aus den oben genannten Gründen der gegenteiligen Meinung (so etwa LG Kleve BeckRS 2014, 20012) an.

  • LG Lübeck, 20.09.2016 - 7 OH 18/14

    Notarkostenüberprüfungsverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung mit

    Die Kammer schließt sich aus den oben genannten Gründen der gegenteiligen Meinung (so etwa LG Kleve BeckRS 2014, 20012) an.
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