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   OLG München, 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18   

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OLG München, 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18 (https://dejure.org/2018,10908)
OLG München, Entscheidung vom 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18 (https://dejure.org/2018,10908)
OLG München, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18 (https://dejure.org/2018,10908)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, S. 4, Abs. 3, § 62a Abs. 2, § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 95 Abs. 1 Nr. 2
    Unerlaubter Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel - Revision der Staatsanwaltschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafbarkeit eines im Kirchenasyl befindlichen Ausländers wegen unerlaubten Aufenthalts; Rechtsfolgen des erneuten Eintretens in eine Einzelfallprüfung

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Revisionsverfahren gegen Evans I. wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet ("Freisinger Kirchenasyl")

  • tagesschau.de (Pressebericht, 03.05.2018)

    Kirchenasyl schützt nicht vor Abschiebung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Illegalen Aufenthalt eines Flüchtlings: Kirchenasyl schützt vor Strafe nicht

  • archive.li (Pressebericht, 03.05.2018)

    Nigerianer freigesprochen - Kirchenasyl ist kein Abschiebehindernis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen eines Kirchenasyls

  • taz.de (Pressebericht, 03.05.2018)

    Kirchenasyl ist nicht "untertauchen"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ein abgeschobener Flüchling im Kirchenasyl macht sich wegen illegalen Aufenthalts strafbar

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.01.2018)

    Schutz vor Abschiebung: Ist Kirchenasyl legal?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3041
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02

    Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus OLG München, 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Strafgerichte selbständig zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum gegeben waren (BVerfG Beschluss vom 6. März 2003, 2 BvR 397/02, zitiert über juris Rn. 41).

    Denn ansonsten würde es dem freien Ermessen der Ausländerbehörden (durch Erteilung oder Nichterteilung einer Duldung) überlassen bleiben, ob und in welchem Umfang sich ein Ausländer strafbar macht, was eine widersprüchliche Verwaltungspraxis nach sich ziehen würde (BVerfG Beschluss vom 6. März 2003, 2 BvR 397/02 zitiert über juris Rn. 37, 38, 39).

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus OLG München, 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18
    Schon dann, wenn sich herausstellt, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt, ist - unabhängig von einem Antrag des Ausländers - als "gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein Vollstreckungshindernis" grundsätzlich eine Duldung zu erteilen (vgl. BVerwGE 105, 232 [235 f., 238], BVerfG aaO Rn. 37).

    Der die Strafbarkeit entfallen lassende Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht unabhängig davon, ob der Ausländer die Entstehung des Abschiebungshindernisses oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung durch Vernachlässigung der Mitwirkungspflicht (§ 70 AuslG) durch die Inanspruchnahme des Kirchenasyls zu vertreten hatte oder nicht (BVerwGE 105, 232 ff, zitiert über juris Rn. 16 ff; BVerwGE 111, 62 ff, zitiert über juris Rn. 12 ff).

  • LG Osnabrück, 02.11.2001 - 7 Ns 131/01

    Kirchenasyl und Strafbarkeit

    Auszug aus OLG München, 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18
    Das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit und damit die öffentliche Ordnung als Grundlage des geordneten Zusammenlebens der Bürger in Freiheit würde beschädigt, die durch das Grundrecht aus Art. 2 GG garantiert ist (LG Osnabrück, Urteil vom 2. November 2001, 7 Ns 131/01, NStZ 2002, 604 Rn. 13 ff).

    Der Umstand, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden davor zurückschrecken oder aus Respekt vor christlich-humanitären Traditionen und wegen der gegenüber profanen Räumlichkeiten gesteigerten Friedensfunktion von Kirchenräumen davon absehen, die ihnen zur Verfügung stehenden Rechte und Möglichkeiten bei Personen im Kirchenasyl auszuschöpfen, also insbesondere auch unmittelbaren Zwang in kirchlichen Räumen anzuwenden, macht die Überstellung nicht unmöglich (VG München Urteil vom 6. Februar 2017, M 9 K 16.50076, zitiert über juris Rn.11; VG München, Urteil vom 27. März 2017, M 22 K 16.502220, zitiert über juris Rn.17; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. November 2016, L 8 AY 28/16 B ER, zitiert über juris Rn. 35; LG Osnabrück, Urteil vom 2. November 2001, 7 Ns 131/01, NStZ 2002, 604 Rn. 13 ff; Radtke aaO, S. 48).

  • LSG Bayern, 11.11.2016 - L 8 AY 28/16

    Anspruch auf die vorläufige Gewährung eingeschränkter Leistungen im Asylverfahren

    Auszug aus OLG München, 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18
    Der Umstand, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden davor zurückschrecken oder aus Respekt vor christlich-humanitären Traditionen und wegen der gegenüber profanen Räumlichkeiten gesteigerten Friedensfunktion von Kirchenräumen davon absehen, die ihnen zur Verfügung stehenden Rechte und Möglichkeiten bei Personen im Kirchenasyl auszuschöpfen, also insbesondere auch unmittelbaren Zwang in kirchlichen Räumen anzuwenden, macht die Überstellung nicht unmöglich (VG München Urteil vom 6. Februar 2017, M 9 K 16.50076, zitiert über juris Rn.11; VG München, Urteil vom 27. März 2017, M 22 K 16.502220, zitiert über juris Rn.17; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. November 2016, L 8 AY 28/16 B ER, zitiert über juris Rn. 35; LG Osnabrück, Urteil vom 2. November 2001, 7 Ns 131/01, NStZ 2002, 604 Rn. 13 ff; Radtke aaO, S. 48).

    Aufgrund des Umstands, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden konkrete Vereinbarungen hinsichtlich der Behandlung von Kirchenasylfällen getroffen haben, ist für den Zeitraum der nochmaligen Überprüfung des konkreten Einzelfalls, belegt durch das Bestätigungsschreiben des BAMF vom 4. August 2016 an die Pfarrei St. X, von einem Anspruch des Angeklagten auf Duldung bzw. von einem faktisch bestehenden Vollzugshindernis aufgrund einer politischen Entscheidung auszugehen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. November 2016, L 8 AY 28/16 B ER, zitiert über juris Rn. 35) mit der Folge, dass dem Angeklagten für die Zeit, in der er sich im Kirchenasyl befand und die Ausländerbehörde aufgrund der mit den Kirchenvertretern getroffenen Vereinbarung in eine erneute Überprüfung des Falls eingetreten war, eine Duldung hätte erteilt werden müssen.

  • VG München, 06.02.2017 - M 9 K 16.50076

    Kichenasyl macht Überstellung des Asylsuchenden nicht unmöglich

    Auszug aus OLG München, 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18
    Der Umstand, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden davor zurückschrecken oder aus Respekt vor christlich-humanitären Traditionen und wegen der gegenüber profanen Räumlichkeiten gesteigerten Friedensfunktion von Kirchenräumen davon absehen, die ihnen zur Verfügung stehenden Rechte und Möglichkeiten bei Personen im Kirchenasyl auszuschöpfen, also insbesondere auch unmittelbaren Zwang in kirchlichen Räumen anzuwenden, macht die Überstellung nicht unmöglich (VG München Urteil vom 6. Februar 2017, M 9 K 16.50076, zitiert über juris Rn.11; VG München, Urteil vom 27. März 2017, M 22 K 16.502220, zitiert über juris Rn.17; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. November 2016, L 8 AY 28/16 B ER, zitiert über juris Rn. 35; LG Osnabrück, Urteil vom 2. November 2001, 7 Ns 131/01, NStZ 2002, 604 Rn. 13 ff; Radtke aaO, S. 48).

    Ein in der Sphäre des Angeklagten liegendes und zu beachtendes Hindernis für den Vollzug der Rücküberstellung, wie im Fall der Flucht, ist ebenfalls nicht gegeben (VG München Urteil vom 6. Februar 2017, M 9 K 16.50076, zitiert über juris Rn.11; VG München, Urteil vom 27. März 2017, M 22 K 16.50220, zitiert über juris Rn.17).

  • BGH, 14.12.1995 - 4 StR 370/95

    Revision - Verfahrensrüge - Gesetzesverletzung - Beschränkungsbeschluß -

    Auszug aus OLG München, 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18
    Die Sachrüge reicht insoweit nicht aus (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995, 4 StR 370/95, zitiert über juris Rn. 18 ff; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 154a Rn. 27 sowie § 264 Rn. 12).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 23.99

    Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers

    Auszug aus OLG München, 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18
    Der die Strafbarkeit entfallen lassende Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht unabhängig davon, ob der Ausländer die Entstehung des Abschiebungshindernisses oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung durch Vernachlässigung der Mitwirkungspflicht (§ 70 AuslG) durch die Inanspruchnahme des Kirchenasyls zu vertreten hatte oder nicht (BVerwGE 105, 232 ff, zitiert über juris Rn. 16 ff; BVerwGE 111, 62 ff, zitiert über juris Rn. 12 ff).
  • BGH, 06.10.2004 - 1 StR 76/04

    Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung (Duldungsanspruch

    Auszug aus OLG München, 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18
    Die Sachlage ist bei einer sich im Kirchenasyl befindlichen Person, deren Aufenthalt bekannt ist, nicht mit jener vergleichbar, die bei einer flüchtigen Person vorliegt (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2012, 3-1/12 (REV),1 Ss 196/11, zitiert über juris Leitsatz Ziffer 1; BGH Urteil vom 6. Oktober 2004, 1 StR 76/04 Ziffer II 2 c), da aufgrund des bekannten Aufenthalts die Zustellung von Verwaltungsakten, z.B. einer Duldung, ebenso möglich ist, wie ein Vollzug der Abschiebung.
  • OLG Hamburg, 25.01.2012 - 3-1/12

    Ausländerstrafrecht: Illegaler Aufenthalt bei Vereitelung der Durchführung eines

    Auszug aus OLG München, 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18
    Die Sachlage ist bei einer sich im Kirchenasyl befindlichen Person, deren Aufenthalt bekannt ist, nicht mit jener vergleichbar, die bei einer flüchtigen Person vorliegt (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2012, 3-1/12 (REV),1 Ss 196/11, zitiert über juris Leitsatz Ziffer 1; BGH Urteil vom 6. Oktober 2004, 1 StR 76/04 Ziffer II 2 c), da aufgrund des bekannten Aufenthalts die Zustellung von Verwaltungsakten, z.B. einer Duldung, ebenso möglich ist, wie ein Vollzug der Abschiebung.
  • VG München, 27.03.2017 - M 22 K 16.50220

    Übergang der Zuständigkeit im Dublin-Verfahren wegen Ablaufs der

    Auszug aus OLG München, 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18
    Ein in der Sphäre des Angeklagten liegendes und zu beachtendes Hindernis für den Vollzug der Rücküberstellung, wie im Fall der Flucht, ist ebenfalls nicht gegeben (VG München Urteil vom 6. Februar 2017, M 9 K 16.50076, zitiert über juris Rn.11; VG München, Urteil vom 27. März 2017, M 22 K 16.50220, zitiert über juris Rn.17).
  • BayObLG, 25.02.2022 - 201 StRR 95/21

    Freispruch bei Gewährung von Kirchenasyl bestätigt

    an OLG München, Urt. v. 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18 = BeckRS 2018, 7252 = NJW 2018, 3041 = StV 2019, 610 = OLGSt AufenthG § 95 Nr. 12 = InfAuslR 2018, 303 = ZAR 2018, 272 = BayVBl 2018, 784 = EzAR-NF 89 Nr. 22).

    Dieses begründete so lange einen Duldungsanspruch des Asylsuchenden, bis das BAMF gegenüber den Verfahrensbeteiligten zum Ausdruck gebracht hat, dass die erneute Einzelfallprüfung negativ für den Asylsuchenden entschieden wurde (vgl. hierzu OLG München, Urt. v. 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18 = NJW 2018, 3041).

  • AG Kitzingen, 26.04.2021 - 1 Cs 882 Js 16548/20

    Glaubensfreiheit als Entschuldigungsgrund bei Kirchenasyl

    Das Gericht orientiert sich in diesem Punkt an der rechtlichen Würdigung im Urteil des OLG München vom 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18, wonach wie folgt zu differenzieren ist; während für die Dauer der nochmaligen Einzelfallprüfung, die gemäß der Vereinbarung zwischen dem BAMF und den Bevollmächtigten der evangelischen und katholischen Kirchen (in der jeweils aktuellen Form) von dom Bundesamt in Fällen des Kirchenasyls durchgeführt wird, von einer Straflosigkeit des Aufenthalts des Ausländers in dieser Phase auszugehen ist, gilt dies nicht mehr für die Zeit nach Ablauf der Frist zum Verlassen des Kirchenasyls.

    Von dem oben bereits zitierten OLG München, Urteil vom 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18, wird die Frage aufgeworfen, ob gegenüber Kirchenvorständen und anderen Pfarreiverantwortlichen bei Gewährung von Kirchenasyl ein Schuldvorwurf wegen der tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangenen Beihilfehandlung ... erhoben werden kann, weil diese sich nun religiöser Überzeugung und aus einem unauflösbaren Gewissenskonflikt heraus auf ihr Grundrecht der Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG berufen können und deshalb in einem entschuldigenden Notstand handeln.

  • LSG Hessen, 04.06.2020 - L 4 AY 5/20

    1. Die Dauer des Aufenthalts wird nicht rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 2 Abs. 1

    Allerdings fehlt es nach Auffassung des Senats an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG geforderte Rechtsmissbräuchlichkeit (str. i. E. wie hier: SG Stade, Beschluss vom 17. März 2016 - S 19 AY 1/16 ER -, juris; a. A. SG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 2018, S 26 AY 26/17, Rn. 24, juris; SG Regensburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - S 7 AY 4/17, Rn. 24, juris; Deibel in: Deibel/Hohm, AsylbLG akutell, § 2 Rn. 12; Cantzler, AsylbLG, § 2 Rn. 41; offen gelassen: Krauß in: Siefert, AsylbLG, § 2 Rn. 51), weil aufgrund des Kirchenasyls die Abschiebung weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich ist (vgl. Heinhold, NZS 2017, 271, beck-online; VG München, Urteil vom 29. Oktober 2015 - M 2 K 15.50211 -, Rn. 25, juris; OLG München, Urteil vom 3. Mai 2018, 4 OLG 13 Ss 54/18, juris Rn. 40), wenn es sich - wie hier - um ein sog. "offenes Kirchenasyl" handelt, bei dem die Ausländerbehörde zu jeder Zeit der Dauer des Kirchenasyls den Aufenthaltsort des Ausländers kennt.

    Demzufolge besteht Kirchenasyl im historischem Sinne als gegenüber staatlichen Institutionen geltendes und zu beachtendes Recht nicht (OLG München, Urteil vom 03. Mai 2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18 -, Rn. 37, juris m. w. N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2020 - 3 B 35.19

    Guinea; Asylantrag in Spanien; Weiterwanderung; Asylantrag im Bundesgebiet;

    Aus demselben Grund ist für die Frage nach der Flüchtigkeit ohne Bedeutung, ob ein Asylbewerber seiner gesetzlichen Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nachgekommen ist und ob er sich bei einem Verstoß hiergegen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar macht (dazu OLG München, Urteil vom 3. Mai 2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18 - juris Rn. 19 ff.).
  • LSG Bayern, 28.05.2020 - L 19 AY 38/18

    Aufenthalt im Kirchenasyl als rechtsmissbräuchliches Verhalten

    Den Widerspruch vom 20.06.2018 begründete der Bevollmächtigte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Stade vom 17.03.2016 (S 19 AY 1/16 ER) und ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) München vom 03.05.2018 (4 OLG 13 Ss 54/18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - 3 B 22.19

    (Keine) Flüchtigkeit bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Selbstgestellung

    Aus demselben Grund ist für die Frage nach der Flüchtigkeit ohne Bedeutung, ob ein Asylbewerber seiner gesetzlichen Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nachgekommen ist und ob er sich bei einem Verstoß hiergegen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar macht (dazu OLG München, Urteil vom 3. Mai 2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18 - juris Rn. 19 ff.).
  • LG Bad Kreuznach, 05.04.2019 - 2 Qs 42/19

    Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss bei Gewährung von Kirchenasyl:

    Unterlässt die Ausländerbehörde die Vollziehung der Abschiebung, weil sie Kirchenasyl grundsätzlich als christlich-humanitäre Tradition toleriert, so liegt auch darin weder eine Ermessensduldung noch eine stillschweigende bzw. faktische Duldung (vgl. OLG München, Urteil vom 03.05.2018, Az.: 4 OLG 13 Ss 54/18, NJW 2018, 3041).

    Demgegenüber scheidet die generelle Gewährung von Kirchenasyl für sich allein als strafbare Beihilfehandlung aus, da zu dem Zeitpunkt des Eintritts in das Kirchenasyl das Dossierverfahren noch nicht abgeschlossen war und der Ausländer für dessen Dauer einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat (vgl. OLG München, Urteil vom 03.05.2018, Az.: 4 OLG 13 Ss 54/18, NJW 2018, 3041).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 3 B 16.19

    Guinea: Dublin Spanien; Überstellungsfrist abgelaufen; Keine Fristverlängerung

    Aus demselben Grund ist für die Frage nach der Flüchtigkeit ohne Bedeutung, ob ein Asylbewerber seiner gesetzlichen Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nachgekommen ist und ob er sich bei einem Verstoß hiergegen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar macht (dazu OLG München, Urteil vom 3. Mai 2 0 1 8 - 4 OLG 13 Ss 54/18-juris Rn. 19 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2020 - 3 B 19.19
    Aus demselben Grund ist für die Frage nach der Flüchtigkeit ohne Bedeutung, ob ein Asylbewerber seiner gesetzlichen Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nachgekommen ist und ob er sich bei einem Verstoß hiergegen gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar macht (dazu OLG München, Urteil vom 3. Mai 2 0 1 8 - 4 OLG 13 Ss 54/18-juris Rn. 19 ff.).
  • VGH Bayern, 28.08.2018 - 10 C 18.1473

    Ausländerrecht: Kirchenasyl ist grundsätzlich kein rechtliches

    6 Zur Begründung seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Juni 2018 beruft sich der Kläger auf die bestehende psychische Erkrankung und auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18.

    13 Erstmals im Beschwerdeverfahren beruft sich der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 2018 (4 OLG 13 Ss 54/18 - juris) darauf, dass ihm wegen der Inanspruchnahme von Kirchenasyl eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung zustehe.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - 3 B 37.19

    Verlängerung der Überstellungsfrist unzulässig, wenn der Aufforderung zur

  • LSG Bayern, 26.03.2020 - L 8 AY 7/20

    Asylbewerberleistungsgesetz: Unzulässigkeit der Beschwerde des Leistungsträgers

  • LSG Bayern, 23.03.2020 - L 8 AY 7/20

    Beschwerde der Behörde gegen positiven Beschluss des Sozialgerichts im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2021 - 3 B 25.19

    Guinea: Dublin Spanien: Überstellungsfrist abgelaufen, da nicht flüchtig

  • VG Ansbach, 04.06.2021 - AN 17 K 19.50816

    Kostentragung bei Erledigungserklärung nach Aufhebung eines Dublin-Bescheids

  • VG Gießen, 22.05.2019 - 6 K 357/18
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