Rechtsprechung
   OLG München, 02.10.2014 - 4 OLG 14 Ss 369/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,28934
OLG München, 02.10.2014 - 4 OLG 14 Ss 369/14 (https://dejure.org/2014,28934)
OLG München, Entscheidung vom 02.10.2014 - 4 OLG 14 Ss 369/14 (https://dejure.org/2014,28934)
OLG München, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - 4 OLG 14 Ss 369/14 (https://dejure.org/2014,28934)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,28934) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 183
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus OLG München, 02.10.2014 - 4 OLG 14 Ss 369/14
    Er hat insoweit ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu überprüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Tathergang überzeugen kann oder nicht (vgl. BGH NJW 1979, 2318).
  • BGH, 26.09.1989 - 1 StR 299/89

    Förderung zweier Diebstahlstaten durch einen Tatbeitrag

    Auszug aus OLG München, 02.10.2014 - 4 OLG 14 Ss 369/14
    Die Urteilsbegründung muss also zumindest so gestaltet sein, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung möglich ist, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht, insbesondere ob der Tatrichter alle wesentlichen tatsächlichen Umstände gesehen sowie in seine Wertung einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7), aber auch, ob der Tatrichter den rechtlich zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat.
  • BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90

    Formale Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen -

    Auszug aus OLG München, 02.10.2014 - 4 OLG 14 Ss 369/14
    Die Urteilsbegründung muss also zumindest so gestaltet sein, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung möglich ist, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht, insbesondere ob der Tatrichter alle wesentlichen tatsächlichen Umstände gesehen sowie in seine Wertung einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7), aber auch, ob der Tatrichter den rechtlich zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat.
  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil - Anforderungen

    Auszug aus OLG München, 02.10.2014 - 4 OLG 14 Ss 369/14
    Die Urteilsbegründung muss also zumindest so gestaltet sein, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung möglich ist, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht, insbesondere ob der Tatrichter alle wesentlichen tatsächlichen Umstände gesehen sowie in seine Wertung einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7), aber auch, ob der Tatrichter den rechtlich zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat.
  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

    Auszug aus OLG München, 02.10.2014 - 4 OLG 14 Ss 369/14
    Wenn eine solche Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat, weil es sich lediglich um die Ersetzung eines Führerscheins durch eine Neuausstellung handelt, ist der Beweis nicht erbracht, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben, erfüllt hat (OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 213 zitiert nach juris Abs. 24; BVerwG ZfS 2009, 298).
  • OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von

    Auszug aus OLG München, 02.10.2014 - 4 OLG 14 Ss 369/14
    Wenn eine solche Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat, weil es sich lediglich um die Ersetzung eines Führerscheins durch eine Neuausstellung handelt, ist der Beweis nicht erbracht, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Anforderungen, die sich aus den einschlägigen EU-Richtlinien für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ergeben, erfüllt hat (OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 213 zitiert nach juris Abs. 24; BVerwG ZfS 2009, 298).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht