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   BVerwG, 07.07.2014 - 4 PKH 2.14 (4 B 23.14)   

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BVerwG, 07.07.2014 - 4 PKH 2.14 (4 B 23.14) (https://dejure.org/2014,20086)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2014 - 4 PKH 2.14 (4 B 23.14) (https://dejure.org/2014,20086)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 2014 - 4 PKH 2.14 (4 B 23.14) (https://dejure.org/2014,20086)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
    Geltendmachung nicht berücksichtigter Beweismittel im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 2140
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 12.08.1991 - 8 B 108.91

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Heranziehung zu

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2014 - 4 PKH 2.14
    Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Angabe der Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht fehlerhaft nicht bedient haben soll, sowie des zu erwartenden Beweisergebnisses und dessen Ursächlichkeit für eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25 S. 27; Beschluss vom 12. August 1991 - BVerwG 8 B 108.91 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 12.01.1995 - 1 B 118.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Fortbestehen der deutschen

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2014 - 4 PKH 2.14
    Diesem Erfordernis wird durch die bloße Bezugnahme auf Ausführungen Dritter nicht genügt (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 1 B 118.94 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 8 = juris Rn. 5).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2014 - 4 PKH 2.14
    Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 19.11.1993 - 1 B 179.93
    Auszug aus BVerwG, 07.07.2014 - 4 PKH 2.14
    Darüber hinaus lässt sich das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen erst nach Erlass der Berufungsentscheidung beurteilen, so dass früheres Parteivorbringen oder auch Ausführungen in einem die Berufung zulassenden Beschluss in der Regel - so auch hier - nicht geeignet ist, Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun (vgl. Beschluss vom 19. November 1993 - BVerwG 1 B 179.93 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 13 = juris Rn. 3).
  • BVerwG, 13.07.1999 - 8 B 166.99

    Anforderungen an die Darlegung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2014 - 4 PKH 2.14
    Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2014 - 4 PKH 2.14
    In Bezug auf die von der Beschwerde behauptete Divergenz des angefochtenen Urteils zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - (BVerfGE 102, 1), fehlt es bereits an der Benennung eines abstrakten Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz dem Bundesverfassungsgericht die Gefolgschaft verweigert haben soll.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2014 - 4 PKH 2.14
    Insofern hätte er in der Beschwerdebegründung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, d.h. näher ausführen müssen, dass und inwieweit eine bestimmte - konkrete - Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 36.84

    Änderung der Schadensfeststellung an Grundvermögen - Nachträgliche Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2014 - 4 PKH 2.14
    Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Angabe der Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht fehlerhaft nicht bedient haben soll, sowie des zu erwartenden Beweisergebnisses und dessen Ursächlichkeit für eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25 S. 27; Beschluss vom 12. August 1991 - BVerwG 8 B 108.91 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 01.02.2011 - 7 B 45.10

    Planfeststellung für Verlängerung einer Straßenbahnlinie; Beachtlichkeit der

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2014 - 4 PKH 2.14
    Insofern hätte er in der Beschwerdebegründung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, d.h. näher ausführen müssen, dass und inwieweit eine bestimmte - konkrete - Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 07.07.1980 - 8 B 54.80

    Verdienstausfallentschädigung - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2014 - 4 PKH 2.14
    Diese Entlastungswirkung wäre bei pauschaler Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen nicht zu erreichen (vgl. z.B. Beschluss vom 7. Juli 1980 - BVerwG 8 B 54.80 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187 = juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.07.2016 - 4 BN 27.15

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    b) Soweit der (nunmehrige) Bevollmächtigte der Antragstellerin auf Wunsch seiner Mandantin "ergänzend" umfangreiche weitere Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wiedergibt, die ihn erst "kurz vor Ablauf der Begründungsfrist erreicht" hätten und die er sich "im zur Entfaltung ihrer prozessualen Wirkungen erforderlichen Umfang zu eigen" mache, verfehlen diese Ausführungen bereits deshalb die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie nicht erkennen lassen, dass sie der Bevollmächtigte der Antragstellerin, der sie unterzeichnet hat, in der Kürze der angegebenen Zeit gesichtet und rechtlich durchdrungen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 4 PKH 2.14 - juris Rn. 6); die Ausführungen sich schlicht zu eigen zu machen reicht nicht für die "Entfaltung ihrer prozessualen Wirkungen".
  • BVerwG, 19.04.2017 - 4 BN 27.16

    Normenkontrollantrag gegen eine Sanierungssatzung; Zurückweisung der

    Dass der Senat diese Ausführungen auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 4 PKH 2.14 - juris Rn. 6) als nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend unbeantwortet gelassen hat, weil sie nicht erkennen ließen, dass der - im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde überdies neu mandatierte - seinerzeitige Bevollmächtigte der Antragstellerin sie in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit auch gesichtet und rechtlich durchdrungen haben könnte, begründet keinen Gehörsverstoß.
  • BVerwG, 22.12.2015 - 4 B 51.15

    Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung eines Denkmals aus der Sicht eines

    Darüber hinaus lässt sich das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen erst nach Erlass der Berufungsentscheidung beurteilen, so dass früheres Parteivorbringen in der Regel - so auch hier - nicht geeignet ist, Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO darzutun (stRspr, siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 4 PKH 2.14 - juris Rn. 3).
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