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   LG Koblenz, 24.09.2010 - 4 Qs 56/10   

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https://dejure.org/2010,23291
LG Koblenz, 24.09.2010 - 4 Qs 56/10 (https://dejure.org/2010,23291)
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.09.2010 - 4 Qs 56/10 (https://dejure.org/2010,23291)
LG Koblenz, Entscheidung vom 24. September 2010 - 4 Qs 56/10 (https://dejure.org/2010,23291)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Fehlerhafte Kostengrundentscheidung, Bindung, Rechtspfleger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindung eines Rechtspflegers an eine bestandskräftige und fehlerhafte und grob gesetzwidrige Kostengrundentscheidung m Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung eines Rechtspflegers an eine bestandskräftige und fehlerhafte und grob gesetzwidrige Kostengrundentscheidung m Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen der Nebenklage?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Rechtspfleger kann nicht machen, was er will

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Saarbrücken, 30.05.2001 - 8 Qs 194/00

    Keine Korrekturmöglichkeit für fehlerhafte Grundentscheidung über Auslagen des

    Auszug aus LG Koblenz, 24.09.2010 - 4 Qs 56/10
    Lediglich dann, wenn die Kostengrundentscheidung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nichtig ist, wenn nämlich die Anerkennung der Gültigkeit wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für alle billig und gerecht Denkenden geradezu unerträglich wäre, die Entscheidung im Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien unserer rechtstaatlichen Ordnung krass widerspräche, kann die Kostengrundentscheidung unbeachtlich sein (Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 30.05.2001 - 8 Qs 194/00 -, Meyer-Goßner a.a.O., § 464b Rdnr. 1).
  • OLG Bremen, 16.02.2015 - 1 Ws 1/15

    Gültigkeit einer gesetzeswidrigen Kostengrundentscheidung über die notwendigen

    Dies soll selbst dann gelten, wenn sie eine dem geltenden Recht unbekannte und von vornherein unzulässige Rechtsfolge ausspricht, fehlerhaft, oder sogar grob gesetzwidrig ist (LG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2010 - 4 Qs 56/10 -, juris Rn. 14; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.02.2003 - 1 Ws 55/03 -, NZV 2003, 436; LG Saarbrücken, Beschluss vom 30.05.2001 - 8 Qs 194/00 -, NStZ-RR 2001, 383, 384; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, aaO, § 464 Rn. 29; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464b Rn. 1; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, § 464b Rn. 2).

    Eine Nichtigkeit wäre nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur dann anzunehmen, wenn die Anerkennung der Gültigkeit wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wäre (LG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2010 - 4 Qs 56/10 -, juris Rn. 14; LG Saarbrücken, aaO).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2017 - 4 Ws 355/17

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Verteilung der Verfahrenskosten und

    Diesbezüglich gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, wenn diese nicht dem Angeklagten aufzuerlegen sind bzw. auferlegt werden; diese dürfen nicht der Staatskasse zur Last fallen (siehe BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 394/14 -, juris Rn. 26 f. mwN; LG Koblenz, Beschluss vom 24. September 2010 - 4 Qs 56/10 - sowie Beschluss vom 6. Februar 2006 - 1 Qs 40/06 -, jeweils zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 472 Rn. 3; KK-StPO/Gieg, aaO, § 472 Rn. 2; Hilger in Löwe/Rosenberg, aaO, § 472 Rn. 4; aA zur Vermeidung unnötiger Härten BeckOK StPO/Weiner, aaO, § 472 Rn. 3a und 5).
  • LG Koblenz, 11.06.2014 - 2070 Js 32640/11

    Kostentragung, Nebenkläger, Bindungswirkung, Kostengrundentscheidung

    Die Kosten der Beteiligung des Nebenklägers sind gem. § 472 Abs. 1 S.1 StPO vom Angeklagten zu erstatten, wenn er wegen der Tat verurteilt wird, andernfalls trägt sie nach allgemeinen Grundsätzen der Nebenkläger selbst; keinesfalls dürfen seine Auslagen der Staatskasse überbürdet werden (Karlsruher Kommentar zur StPO, 7.Auflage, § 472 Rn. 2; (Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 53.Auflage, Rn. 3, m.w.N.; LG Koblenz AGS 2011, 353 f. u. schon Beschl. v. 6.2.2006 - 1 Qs 40/06.
  • LG Koblenz, 09.05.2014 - 2070 Js 326401113

    Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsantrags im Hinblick auf die Kostentragung

    Die Kosten der Beteiligung des Nebenklägers sind gem. § 472 Abs. 1 S.1 StPO vom Angeklagten zu erstatten, wenn er wegen der Tat verurteilt wird, andernfalls trägt sie nach allgemeinen Grundsätzen der Nebenkläger selbst; keinesfalls dürfen seine Auslagen der Staatskasse überbürdet werden (Karlsruher Kommentar zur StPO, 7.Auflage, § 472 Rn. 2; (Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 53.Auflage, Rn. 3, m.w.N.; LG Koblenz AGS 2011, 353 f. u. schon Beschl. v. 6.2.2006 - 1 Qs 40/06.
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