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   LG Saarbrücken, 20.02.2001 - 4 Qs 8/01 T   

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https://dejure.org/2001,11456
LG Saarbrücken, 20.02.2001 - 4 Qs 8/01 T (https://dejure.org/2001,11456)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.02.2001 - 4 Qs 8/01 T (https://dejure.org/2001,11456)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - 4 Qs 8/01 T (https://dejure.org/2001,11456)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Gewährung einer zusätzlichen Gebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bei Aussetzung der Hauptverhandlung; Gebührenanspruch des Verteidigers nach der Beteiligung in den einzelnen Verfahrensabschnitten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gebührenanspruch des Verteidigers bei Einstellung des Verfahrens nach vorangegangener Hauptverhandlung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 191
  • StV 2001, 638
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Stuttgart, 08.03.2010 - 2 Ws 29/10

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Zusätzliche Gebühr wegen Mitwirkung an der

    Hier ist aber das Gegenteil der Fall: Die vorliegenden Anregungen einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO gingen zunächst vom Verteidiger aus und sind - da Kausalität gerade nicht erforderlich ist - auch dann ausreichend, wenn das Verfahren möglicherweise auch ohne die Anregung der Verteidigung eingestellt worden wäre (so auch LG Köln, Beschluss vom 23.04.2001, 104 Qs 69/01, StV 2001, 638; LG Saarbrücken, Beschluss vom 20.02.2001, 4 Qs 8/01 I, ebenda).
  • AG Köln, 02.05.2007 - 143 C 160/07

    Voraussetzung für die Entstehung der zusätzlichen Gebühr nach 5115

    Die Frage ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (zustimmend OLG Bamberg, NStZ-RR 2007, 159; LG Bremen, JurBüro 1990, 873; LG Saarbrücken JurBüro 2001, 302; LG Bonn, JurBüro 2002, 24; LG Frankfurt/Oder, AGS 2003, 26; AG Dessau, AGS 2006, 240; Baumgärtel u.a., RVG, 9. Auflage VV 4141 Rn 3; Enders, JurBüro 2006, 449; Hartung/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, Teil 5 Rn 284; Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 3. Auflage VV 4141 Rn 38; ablehnend LG Kaiserslautern, JurBüro 2003, S. 590; LG Kempten, AGS 2003, 504; AG Köln, JurBüro 2000, 364).
  • LG Saarbrücken, 06.03.2015 - 4 KLs 22/13

    Zeugenbeistand; Abrechnung; Einzeltätigkeit, zusätzliche Verfahrensgebühr,

    Diese ist dem Wortlaut nach vorläufig, jedoch stehen einer Fortführung des Verfahrens § 154 Abs. 4 und 5 StPO entgegen, so dass die Einstellung faktisch endgültig ist (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV 4141 Rn. 17 m.w.N., bereits LG Saarbrücken, Beschuss vom 20.02.2001 , Az. 4 Qs 8/01 I).
  • AG Köln, 08.04.2013 - 523 Gs 445/10

    Befriedungsgebühr, Mitwirkung, Kausalität

    Ein für die spätere Einstellung kausales Mitwirken des Verteidigers, wie im Beschluss vom 18.2.2013 gefordert, ist dagegen nicht notwendig (LG Köln 104 Qs69/01; LG Saarbrücken NStZ-RR 2001, 191).
  • LG Verden, 26.11.2003 - 1 Qs 279/03

    Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Entstehen von Gebühren bei

    Während beispielsweise das OLG Oldenburg (Nds. Rpfl. 2003, 74), das LG Kempten (JurBüro 2003, 365), das AG Koblenz (JurBüro 2000, 473) sowie Madert (in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Auflage, § 84 Rz. 8) und Hartmann (in: Kostengesetze, 33. Auflage, § 84 Rz. 15) eine Gebühr nach § 84 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ablehnen, sobald eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, vertreten beispielsweise das LG Frankfurt/Oder (JurBüro 2002, 524), das LG Hamburg (JurBüro 2001, 301) sowie das LG Saarbrücken (JurBüro 2001, 302) die Auffassung, dass eine Gebühr nach § 84 Abs. 2 Satz 1 BRAGO auch nach durchgeführter Hauptverhandlung anfallen könne, wenn später eine nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahrens erfolge, zu der der Verteidiger beigetragen habe.
  • LG Kaiserslautern, 21.07.2003 - 4 Qs 18/03

    Umlage der Prozesskosten; Umlagefähige Posten innerhalb des Verfahrens;

    Zwar wird in der Rechtssprechung vertreten, die Gebühr gem. § 84 Abs. 1 Hs. 1 Fall 2 BRAGO falle auch dann an, wenn in einer Strafsache schon eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, diese ausgesetzt und danach das Verfahren endgültig eingestellt wird (LG Bremen, JurBüro 1990, 873; LG Saarbrücken JurBüro 2001, 302 ; LG Bonn JurBüro 2002, 24; LG Frankfurt/Oder AGS 2003, 26 ).
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