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   BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96   

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BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96 (https://dejure.org/1997,1926)
BSG, Entscheidung vom 29.04.1997 - 4 RA 38/96 (https://dejure.org/1997,1926)
BSG, Entscheidung vom 29. April 1997 - 4 RA 38/96 (https://dejure.org/1997,1926)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 80, 198
  • NZS 1998, 84
  • FamRZ 1997, 1207
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80

    Hinterbliebenenrente - Scheidung - Unterhalt

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96
    Ob dies der Fall ist und die Unterhaltsberechtigte zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten nach dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand (vgl hierzu BSGE 54, 34, 37 [BSG 14.07.1982 - 5a/5 RKn 12/80] = SozR 2200 § 1265 Nr. 66 S 224 mwN), einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch in sozialrechtlich relevanter Höhe, dh in Höhe von 25 vH des Sozialhilfesatzes, hatte (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S 187 mwN), haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in eigener Zuständigkeit zu beurteilen; eine Bindung an unterhaltsrechtliche Entscheidungen der Zivilgerichte besteht nicht (vgl BSGE 54, 34, 35 [BSG 14.07.1982 - 5a/5 RKn 12/80] = SozR 2200 § 1265 Nr. 66 S 222 mwN).

    Sie sind für den bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Lebenszuschnitt der Ehegatten (vgl BGH FamRZ 1984, 149 f) und daher auch für den zu ermittelnden Unterhaltsbedarf der Unterhaltsberechtigten maßgeblich (vgl ua BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S 187 f mwN).

    Ergibt sich allerdings, daß die zum Zeitpunkt der Scheidung voraussehbare Einkommensentwicklung und die seitdem eingetretenen Änderungen im wesentlichen der allgemeinen Entwicklung entsprochen haben, das spätere Einkommen mithin noch das eheliche Lebensniveau widerspiegelt, dann bedarf es im Hinblick auf die sich entsprechenden Lebensverhältnisse nicht der Projektion der ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung bzw Entstehung des Anspruchs (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S 188 f mwN).

    In der Entscheidung vom 9. Februar 1971 (BSGE 32, 197 = SozR Nr. 58 zu § 1265 RVO), auf die in den nachfolgenden Entscheidungen Bezug genommen wird (der 5. Senat in BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4 S 17, in Nr. 7 S 29 durch Bezugnahme auf BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S 189 sowie im Urteil vom 22. April 1992 - 5 RJ 72/91 - durch Hinweis auf SozR 3-2200 § 1265 Nrn 4 und 7), hat das BSG ausdrücklich betont, die von ihm angewandten "Richtlinien" seien als Orientierungshilfen und Anhaltspunkte zur Gleichbehandlung gleichliegender Fälle gedacht; sie stünden unter dem Vorbehalt einer Abweichung bei Besonderheiten.

  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 29/82

    Kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei Verlust des bisherigen

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96
    Zur Bestimmung des Maßes des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen haben die Zivilgerichte verschiedene Ermittlungsmethoden entwickelt, die von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt sind (vgl BGH FamRZ 1985, 161, 163; FamRZ 1984, 988, 990).

    Ausgehend von diesen jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen soll bei sog Doppelverdienerehen nach der Rechtsprechung des BGH die sog Differenzmethode zur Bestimmung des Maßstabes herangezogen werden, weil die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Einkommen beider Ehegatten bestimmt werden (vgl BGH FamRZ 1984, 988, 990); nach dieser Methode wird das Einkommen der Ehefrau von dem - höheren - Einkommen des Ehemannes abgezogen und von dem sich hieraus ergebenden Betrag eine bestimmte Quote als angemessener Bedarf festgestellt.

    Der BGH hat es zwar als grundsätzlich zulässig erachtet, dem Unterhaltsverpflichteten eine maßvolle höhere Quote seines Einkommens zu belassen, sie berücksichtige den mit einer Berufstätigkeit verbundenen Aufwand und trage zugleich dazu bei, den Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten (vgl BGH FamRZ 1984, 988, 990; 1988, 265, 267).

  • BSG, 09.02.1971 - 11 RA 208/69

    Unterhalt zum Scheidungszeitpunkt - Angemessener Unterhalt der Ehefrau - Eigenes

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96
    In der Entscheidung vom 9. Februar 1971 (BSGE 32, 197 = SozR Nr. 58 zu § 1265 RVO), auf die in den nachfolgenden Entscheidungen Bezug genommen wird (der 5. Senat in BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4 S 17, in Nr. 7 S 29 durch Bezugnahme auf BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S 189 sowie im Urteil vom 22. April 1992 - 5 RJ 72/91 - durch Hinweis auf SozR 3-2200 § 1265 Nrn 4 und 7), hat das BSG ausdrücklich betont, die von ihm angewandten "Richtlinien" seien als Orientierungshilfen und Anhaltspunkte zur Gleichbehandlung gleichliegender Fälle gedacht; sie stünden unter dem Vorbehalt einer Abweichung bei Besonderheiten.

    Die vom BSG in der Entscheidung vom 9. Februar 1971 (BSGE 32, 197 ff = SozR Nr. 58 zu § 1265 RVO) gegebene Begründung für eine Quotierung von 1/3 bis zu 3/7 kann nicht als "Orientierungshilfe" herangezogen werden.

  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZR 102/86

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei arbeitsmarktbedingter

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96
    bb) Die vom Landessozialgericht (LSG) vorgenommene Halbteilung zur Bestimmung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensunterhalts entspricht dem Grundsatz, daß beide (geschiedene) Ehegatten in gleicher Weise am ehelichen Lebensstandard teilnehmen und mithin jedem die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist (vgl BGH FamRZ 1988 S 265, 267).

    Der BGH hat es zwar als grundsätzlich zulässig erachtet, dem Unterhaltsverpflichteten eine maßvolle höhere Quote seines Einkommens zu belassen, sie berücksichtige den mit einer Berufstätigkeit verbundenen Aufwand und trage zugleich dazu bei, den Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten (vgl BGH FamRZ 1984, 988, 990; 1988, 265, 267).

  • BSG, 06.06.1986 - 5b RJ 18/85

    Ermittlung des Unterhalts - Fiktiver Übergang von Teilzeitarbeit zu

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96
    aa) Zwar hat das Landessozialgericht (LSG) insoweit allein auf die zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten - bzw des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes davor - maßgeblichen Renteneinkünfte abgestellt und aus diesem Grunde den nachehelichen Unterhaltsbedarf der Klägerin mit 1/2 bewertet (zum Unterhaltsbedarf bei Rentnern: BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 79 S 265; BGH FamRZ 1985, 161, 164).

    Denn auch die berufstätige Ehefrau muß zum Zeitpunkt der Ehescheidung ihren berufsbedingten Aufwand aus dem Gesamtnettoeinkommen bestreiten; zudem ist sie unterhaltsrechtlich verpflichtet, ihren Unterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verdienen (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 79 S 265; BGH FamRZ 1991, 416 ff), da sie andernfalls so zu behandeln ist, als verfüge sie tatsächlich über die erzielbaren Einkünfte.

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96
    Sie sind für den bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Lebenszuschnitt der Ehegatten (vgl BGH FamRZ 1984, 149 f) und daher auch für den zu ermittelnden Unterhaltsbedarf der Unterhaltsberechtigten maßgeblich (vgl ua BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S 187 f mwN).

    Jedenfalls ist im Einklang auch mit der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1979, 692, 693; 1984, 149, 150; 1989, 842, 844; vgl hierzu auch Christl, NJW 1984, 267 f [BGH 27.04.1983 - IVb ZR 372/81]) und nach allgemeinen Grundsätzen die Frage der Quotierung der tatrichterlichen Prüfung vorbehalten.

  • BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Prozeßvergleich über Unterhalt

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96
    Zur Bestimmung des Maßes des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen haben die Zivilgerichte verschiedene Ermittlungsmethoden entwickelt, die von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt sind (vgl BGH FamRZ 1985, 161, 163; FamRZ 1984, 988, 990).

    aa) Zwar hat das Landessozialgericht (LSG) insoweit allein auf die zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten - bzw des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes davor - maßgeblichen Renteneinkünfte abgestellt und aus diesem Grunde den nachehelichen Unterhaltsbedarf der Klägerin mit 1/2 bewertet (zum Unterhaltsbedarf bei Rentnern: BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 79 S 265; BGH FamRZ 1985, 161, 164).

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 59/88

    Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96
    Dementsprechend ist unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen das jeweilige durchschnittliche - frei verfügbare - monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung (vgl hierzu BGH FamRZ 1989, 842, 843), das Einkommen also, das aufgrund der tatsächlichen Besteuerung im maßgeblichen Zeitpunkt der Scheidung vorhanden war, ggf unter Abzug eines Sonderbedarfs.

    Jedenfalls ist im Einklang auch mit der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1979, 692, 693; 1984, 149, 150; 1989, 842, 844; vgl hierzu auch Christl, NJW 1984, 267 f [BGH 27.04.1983 - IVb ZR 372/81]) und nach allgemeinen Grundsätzen die Frage der Quotierung der tatrichterlichen Prüfung vorbehalten.

  • BSG, 13.09.1990 - 5 RJ 52/89

    Hinterbliebenenrentenanspruch bei Unterhaltsverzicht

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96
    Nach der Rechtsprechung des BSG soll die Anrechnungsmethode auch bei sog Doppelverdienern (vgl BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4 S 17 sowie Nr. 7 S 29) Anwendung finden.

    In der Entscheidung vom 9. Februar 1971 (BSGE 32, 197 = SozR Nr. 58 zu § 1265 RVO), auf die in den nachfolgenden Entscheidungen Bezug genommen wird (der 5. Senat in BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4 S 17, in Nr. 7 S 29 durch Bezugnahme auf BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S 189 sowie im Urteil vom 22. April 1992 - 5 RJ 72/91 - durch Hinweis auf SozR 3-2200 § 1265 Nrn 4 und 7), hat das BSG ausdrücklich betont, die von ihm angewandten "Richtlinien" seien als Orientierungshilfen und Anhaltspunkte zur Gleichbehandlung gleichliegender Fälle gedacht; sie stünden unter dem Vorbehalt einer Abweichung bei Besonderheiten.

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92

    Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau - Abrechnungsmethode des BSG

    Auszug aus BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96
    Zur Berechnung des angemessenen Unterhalts seien nach der vom 13. Senat des BSG bevorzugten sog. modifizierten Additionsmethode (SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11) beide Einkommen zusammenzurechnen und gemäß dem bei Rentnern Anwendung findenden Halbierungsgrundsatz zu teilen; auf die Hälfte des Gesamteinkommens müsse sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte sodann sein eigenes bereinigtes Einkommen anrechnen lassen.

    Der 13. Senat des BSG (SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11) hat sich gegen diese Art der Berechnung in einem sog obiter dictum gewandt.

  • BGH, 13.06.1979 - IVb ZR 189/77

    Berechnung des Unterhalts bei Berufstätigkeit beider Ehegatten; Anwendung der

  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 510/80

    Ermittlung des die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommens; Rückschluß auf die

  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 543/80

    Beginn des Trennungs-Vorsorgeunterhaltsanspruchs

  • BGH, 19.12.1990 - XII ZR 27/90

    Angemessenheit einer nachehelichen Erwerbstätigkeit

  • BSG, 22.04.1992 - 5 RJ 72/91

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Ermittlung des Unterhaltsanspruch im letzten

  • BGH, 27.04.1983 - IVb ZR 372/81

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgrundsätzen

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93

    Angestelltenversicherung - Altersruhegeld - Anspruchshöhe

  • BSG, 14.07.1982 - 5a/5 RKn 12/80

    Angemessener Unterhalt; Geschiedene Ehefrau; Notwendiger Lebensunterhalt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06

    Rentenversicherung

    Denn spiegelt das spätere Einkommen noch das eheliche Lebensniveau wieder, bedarf es im Hinblick auf die sich weiterhin entsprechenden Lebensverhältnisse nicht der Projektion der ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung bzw. Entstehung des Anspruchs; dann sind die Einkommen im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten ausschlaggebend für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs, auch wenn beide Eheleute zum Zeitpunkt des Todes ihren Lebensunterhalt aus Sozialversicherungsleistungen beziehen (BSG, Urteil vom 13.08.1981, a.a.O., und Urteil vom 29.04.1997, 4 RA 38/96, SozR 3 2200 § 1265 Nr. 16 = BSGE 80, 198 - 205; Eicher/Haase/Rauschenbach, Kommentar zur Rentenversicherung, § 243 Anmerkung 2 Seite 6).

    Unter Zugrundelegung dieses "letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes" hatte die Klägerin aber einen relevanten Unterhaltsanspruch in Höhe von (zumindest) 25 % des zeitlich und örtlich maßgebenden Sozialhilferegelsatzes (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.04.1997, a.a.O., Seite 108 mit weiteren Nachweisen).

    Und der (damals noch mit der Rentenversicherung befasste) 4. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 29.04.1997 (4 RA 38/96 in SozR 3 2200 § 1265 Nr. 16 = BSGE 80, 198 ff.) alternativ nach beiden Methoden - Anrechnungsmethode und Differenzmethode - durchgerechnet und gelangte zum selben Ergebnis, so dass er es offen lassen konnte, welcher Berechnungsmethode der Vorzug zu geben ist; der Senat hat aber dennoch ausgeführt, dass letztlich bei Doppelverdienerehen im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz zwecks Vermeidung einer Benachteiligung der in der Regel mit der Kindererziehung betrauten und deshalb regelmäßig weniger verdienenden Ehefrau die Differenzmethode bzw. modifizierte Additionsmethode zu favorisieren ist.

    Der Senat hält die Ausführungen des 4. Senats des BSG (Urteil vom 29.04.1997 (a.a.O.), des 5b. Senats des BSG (Urteil vom 06.06.1986 (a.a.O.) und des 13. Senats des BSG (Urteil vom 12.10.1993 (a.a.O.)), die gegen die Anwendung der Anrechnungsmethode und für die Bevorzugung der Differenzmethode in Doppelverdienerfällen sprechen, für nachvollziehbar und überzeugend und schließt sich diesen Senaten an.

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Hinzuziehung Beteiligter -

    e) Die Klägerin hatte unter Zugrundelegung der og Voraussetzungen zu keinem Zeitpunkt vor dem Tod des Versicherten einen iS von § 243 Abs. 2 SGB VI relevanten Unterhaltsanspruch in Höhe von (zumindest) 25 vH des zeitlich und örtlich maßgebenden Sozialhilferegelsatzes (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 16 S 108 mwN), hier von insgesamt 400, 00 DM.

    Maßgebend ist für den Bedarf des Berechtigten - auch insoweit - seine Lebensstellung zum Zeitpunkt der Ehescheidung (vgl hierzu entsprechend § 1610 Abs. 1 BGB; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 16 S 108).

  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R

    Geschiedenenwitwenrente - Unterhaltsanspruch - Umfang der Sachverhaltsermittlung

    Entscheidend ist insofern die von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in eigener Zuständigkeit und ohne Bindung an zivilgerichtliche Entscheidungen zu beurteilende materielle Rechtslage (Senat in BSGE 80, 198, 200).

    Zur Ermittlung des konkreten Unterhaltsanspruchs im für die Anwendung von § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI maßgeblichen "letzten wirtschaftlichen Dauerzustand" vor dem Tod des Versicherten sind die Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung entsprechend den damals bereits vorhersehbaren Einkommensentwicklungen und den seitdem eingetretenen Veränderungen der allgemeinen Lohn- und Preisverhältnisse "fortzuschreiben" und die aktuelle Einkommens- bzw Vermögenssituation der Beteiligten zu ermitteln (vgl Senat in SozR 3-2600 § 243 Nr. 4 mwN).

    Zusätzlich ist nochmals ausdrücklich (s bereits Senat in BSGE 80, 198, 202 mwN) darauf hinzuweisen, daß die für die Höhe des nachehelichen Unterhalts maßgebliche Quote auf der Grundlage aller im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte grundsätzlich in tatrichterlicher Würdigung zu bestimmen ist.

    Demgegenüber hat sich die Tätigkeit des Revisionsgerichts auf die Prüfung der jeweils zugrunde gelegten Erfahrungssätze im Hinblick auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu beschränken (Senat in BSGE 80, 198, 202).

  • LSG Niedersachsen, 22.11.2001 - L 1 RA 210/98

    Aufgeteilte Witwenrente; Unterhaltsansprüche; Leistungsfähigkeit des

    Für die Bestimmung des angemessenen Unterhalts ist vom Zeitpunkt der Scheidung auszugehen, und es sind die damaligen Verhältnisse auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand zu projizieren; demhingegen ist für die Bestimmung der Bedürftigkeit der Ehefrau (Beigeladene) allein auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand abzustellen (vgl. zum Ganzen nur: BSG, Urteil vom 29. April 1997, 4 RA 38/96, SozR 3-2200 § 1265 RVO Nr. 16, S. 107-108; Kasseler-Kommentar-Gürtner, § 243 SGB VI Rn. 27, 32 m.w.N.).

    Auch das BSG hat sich im Rahmen der Prüfung von Unterhaltsansprüchen nach § 243 SGB VI in vielen Verfahren der Zugrundelegung von Richtsätzen bedient (BSG, Urteil vom 13. August 1981, 11 RA 48/80, SozR 2200 § 1265 Nr. 56, S.188: 1/3 - 1/4; BSG, Urteil vom 9. Februar 1971, SozR 2200, § 1265 RVO, Nr. 58: 1/3 - 3/7; BSG, Urteil vom 29. April 1997, 4 RA 38/96, SozR 3-2200 § 1265 RVO Nr. 16, S.110, 111).

    Der eigene angemessene Unterhalt eines Altersrentners in einer Ehe mit einer Frau ohne eigenes Einkommen beträgt ½ des gemeinsamen verfügbaren Einkommens, da insbesondere ein Erwerbstätigenbonus nicht mehr in Rechnung zu stellen ist (allg. Ansicht, vgl. nur: BSG, Urteil vom 29. April 1997, 4 RA 38/96, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 16, S. 110; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl. 1997, Rn. 33).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2003 - L 2 RI 306/99

    Zuerkennung einer Geschiedenen-Witwenrente; Zahlung erst mit Ablauf des

    Maßgeblich dabei ist allein die materielle Rechtslage; eine Bindung an ergangene unterhaltsrechtliche Entscheidungen der Zivilgerichte besteht nicht (BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 38/96 - Urteil vom 5. Februar 1976 - 11 RA 30/75 - SozR 2200 § 1265 Nr. 14).

    Sie repräsentieren den bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Lebenszuschnitt der Ehegatten und bestimmen den zu ermittelnden Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 38/96 - Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 RJ 50/95 -).

    Dies entspricht dem Grundsatz, dass beide Ehegatten in gleicher Weise am ehelichen Lebensstandard teilgenommen haben und mithin jedem die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist (BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 4 RA 38/96 -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2005 - L 2 RI 136/03
    Dieses hätte vielmehr die von der Ziviljustiz, die für Ehescheidungen zuständig sei, angewandte Differenzmethode zugrunde legen müssen entsprechend der Entscheidung des BSG vom 29. April 1997 (Az: 4 RA 38/96).

    Die Bestimmung einer Quote als Maß für den nachehelichen Unterhalt zu dem Zweck, das zur Befriedigung des laufenden, allgemeinen Lebensbedarfs der Ehegatten zur Verfügung stehende Einkommen zwischen ihnen aufzuteilen, ist in tatrichterlicher Würdigung zu bestimmen unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte (vgl. BSGE 80, 198, 202 m. w. N.).

    So hat das BSG mit seiner Entscheidung vom 29. April 1997 (Az: 4 RA 38/96, in: BSGE 80, 198 = SozR 3 - 2200 § 1265 Nr. 16) überzeugend ausgeführt, dass es der Bundesgerichtshof (BGH) zwar als grundsätzlich zulässig erachtet habe, dem Unterhaltsverpflichteten eine maßvoll höhere Quote seines Einkommens zu belassen als Anerkennung seines mit seiner Berufstätigkeit verbundenen Aufwands und als Anreiz zur weiteren Erwerbstätigkeit.

  • SG Münster, 08.01.2024 - S 14 R 353/23
    Das hier beide - ehemaligen - Ehepartner zum Zeitpunkt 2021 nach den aktuellen Verhältnissen der Rentenhöhen zueinander im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs zum Zeitpunkt des Todes ihren Lebensunterhalt aus Sozialversicherungsleistungen bezogen haben, schadet dabei nicht ( BSG Urteil vom 29.04.1997- 4 RA 38/96, juris, mwN., BSGE 80, 198 - 205; Eicher/Haase/Rauschenbach, Kommentar zur Rentenversicherung, § 243 Anm. 2 S. 6).

    Nach diesem "letzten wirtschaftlichen Dauerzustand" musste die Beigeladen auch einen relevanten Unterhaltsanspruch in Höhe von (zumindest) 25% des zeitlich und örtlich maßgebenden Sozialhilferegelsatzes ( vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.04.1997, a. a. O., Seite 108 mit weiteren Nachweisen) aufgewiesen haben.

  • LSG Bayern, 28.10.2009 - L 13 KN 12/08

    Geschiedenenwitwenrente - Unterhaltsanspruch - letzter wirtschaftlicher

    Bezüglich des Unterhaltsanspruchs besteht keine Bindung an oder irgendeine Abhängigkeit von zivilgerichtlichen Entscheidungen; maßgebend ist allein die materielle Rechtslage (BSG SozR 3-2600 § 91 SGB VI Nr. 1, S. 4; BSGE 80, 198 ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.03.2010 - L 3 R 975/07

    Geschiedenenwitwenrente; Unterhaltsverzicht; Sittenwidrigkeit

    Ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in eigener Zuständigkeit zu beurteilen; eine Bindung an unterhaltsrechtliche Entscheidungen der Zivilgerichte besteht nicht (BSG, Urteil vom 29. April 1997, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 16).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2012 - L 18 KN 39/10

    Rentenversicherung

    Maßgebend für den Bedarf des Berechtigten ist - auch insoweit - seine Lebensstellung zum Zeitpunkt der Ehescheidung (vgl hierzu entsprechend § 1610 Abs. 1 BGB; BSG, Urteil vom 29.4.1997, Az 4 RA 38/96 - SozR 3-2200 § 1265 Nr. 16 S 108).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2010 - L 8 R 87/09

    Rentenversicherung

  • LSG Hessen, 12.03.2002 - L 12/13 RJ 1171/00

    Geschiedenenwitwenrente - Umfang des Unterhaltsanspruchs - letzter

  • LSG Bayern, 15.05.2001 - L 16 RJ 43/00
  • LSG Bayern, 29.06.2012 - L 1 R 805/10

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der für den Zeitpunkt der Ehescheidung

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