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   BSG, 14.12.1994 - 4 RA 42/94   

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https://dejure.org/1994,350
BSG, 14.12.1994 - 4 RA 42/94 (https://dejure.org/1994,350)
BSG, Entscheidung vom 14.12.1994 - 4 RA 42/94 (https://dejure.org/1994,350)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 1994 - 4 RA 42/94 (https://dejure.org/1994,350)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1995, 323 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (98)

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Damit standen Art, Dauer, Umfang und Durchführung der Rehabilitationsleistung, dh welche Leistungen in Betracht kommen (§ 13 Abs. 1 S 1 SGB VI) , grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Leistungsträgers (BSGE 85, 298, 300 = SozR 3-2600 § 10 Nr. 2 S 3; BSG SozR 3-5765 § 10 Nr. 1 S 3 f; BSG SozR 3-1200 § 39 Nr. 1 S 3 f; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 3 RdNr 35; BSG SozR 4-5765 § 7 Nr. 1 RdNr 11; BSG Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R - Juris RdNr 27; stRspr) .
  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Bestätigt wird dieses Ergebnis durch § 12 Abs. 1 SGB VI, der die Fälle des Verlustes des Anspruchs auf Teilhabeleistungen wegen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben abschließend regelt (vgl BSG Urteil vom 14.12.1994 - 4 RA 42/94 - SozR 3-1200 § 39 Nr. 1, Juris RdNr 22; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 37) .
  • BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94

    Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung

    Vielmehr entsteht, sobald die Mitwirkung nachgeholt wird, gemäß § 67 SGB I iVm § 39 Abs. 1 SGB I ein Recht des Bürgers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (dazu BSG SozR 3-1200 § 39 Nr. 1) über die nachträgliche Erbringung der entzogenen Sozialleistungen (im Ergebnis ebenso: Habersbrunner, Rechtsfolgen fehlender und nachgeholter Mitwirkung von Antragsteller und Leistungsempfänger im Sozialverwaltungsverfahren, 1992, S 151 ff, 158, 181, 185, 197 f, 202 f jeweils mwN).

    Liegen also - wie hier - keine sog Vorermessensfehler, die der vollen gerichtlichen Kontrolle nach § 54 Abs. 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unterliegen, vor, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, dh mit seiner Ermessensentscheidung, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, dh eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (ggf: Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen (und hier liegt der Entscheidungsfreiraum der Verwaltung) in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmißbrauch; zum Vorstehenden BSG SozR 3-1200 § 39 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils mwN).

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