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   BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94   

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BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94 (https://dejure.org/1995,478)
BSG, Entscheidung vom 22.02.1995 - 4 RA 44/94 (https://dejure.org/1995,478)
BSG, Entscheidung vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94 (https://dejure.org/1995,478)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 76, 16
  • MDR 1996, 81
  • NZS 1995, 523
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87

    Sozialleistung Versagung - Anfechtungsklage

    Auszug aus BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94
    Richtige Rechtsschutzform gegen die streitigen Verwaltungsentscheidungen ist die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S 1 Regelung 1 SGG; BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13).

    Zwar ist dem 7. Senat des BSG (SozR 1200 § 66 Nr. 13 S 13 mwN) darin beizupflichten, daß die auf § 66 SGB I gestützte Versagung einer Leistung mit der isolierten Anfechtungsklage angegriffen werden muß, also grundsätzlich mit einer Leistungsklage nicht verbunden werden kann; denn die Anfechtung der Ablehnung eines Leistungsantrages (= Versagung; dazu BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 2) wegen fehlender Mitwirkung führt nur zur gerichtlichen Überprüfung der Ablehnungsvoraussetzungen iS von § 66 SGB I, mangels einer Sachentscheidung der Verwaltung über das Leistungsbegehren jedoch noch nicht zu einer Prüfung der materiellrechtlichen Leistungsvoraussetzungen durch das Gericht.

    Die Klägerin ist - entgegen ihrer Ansicht - in dem Schreiben vom 8. September 1988 schriftlich, unmißverständlich und konkret (dazu BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13) darauf hingewiesen worden, die Rente werde ihr iS von § 66 SGB I entzogen werden, wenn sie zu dem angebotenen Gesprächstermin persönlich nicht erscheine oder ein ersatzweise (dh als sog Austauschmittel) zu vereinbarender Hausbesuch nicht stattfinden könne.

  • BSG, 14.12.1994 - 4 RA 42/94

    Ermessensausübung bei Rehabilitationsleistungen - Kfz-Hilfe

    Auszug aus BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94
    Vielmehr entsteht, sobald die Mitwirkung nachgeholt wird, gemäß § 67 SGB I iVm § 39 Abs. 1 SGB I ein Recht des Bürgers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (dazu BSG SozR 3-1200 § 39 Nr. 1) über die nachträgliche Erbringung der entzogenen Sozialleistungen (im Ergebnis ebenso: Habersbrunner, Rechtsfolgen fehlender und nachgeholter Mitwirkung von Antragsteller und Leistungsempfänger im Sozialverwaltungsverfahren, 1992, S 151 ff, 158, 181, 185, 197 f, 202 f jeweils mwN).

    Liegen also - wie hier - keine sog Vorermessensfehler, die der vollen gerichtlichen Kontrolle nach § 54 Abs. 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unterliegen, vor, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, dh mit seiner Ermessensentscheidung, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, dh eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (ggf: Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen (und hier liegt der Entscheidungsfreiraum der Verwaltung) in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmißbrauch; zum Vorstehenden BSG SozR 3-1200 § 39 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils mwN).

  • BSG, 10.03.1993 - 14b/4 REg 1/91

    Erziehungsgeld - Behördliche Ermittlungspflicht

    Auszug aus BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94
    Zwar ist dem 7. Senat des BSG (SozR 1200 § 66 Nr. 13 S 13 mwN) darin beizupflichten, daß die auf § 66 SGB I gestützte Versagung einer Leistung mit der isolierten Anfechtungsklage angegriffen werden muß, also grundsätzlich mit einer Leistungsklage nicht verbunden werden kann; denn die Anfechtung der Ablehnung eines Leistungsantrages (= Versagung; dazu BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 2) wegen fehlender Mitwirkung führt nur zur gerichtlichen Überprüfung der Ablehnungsvoraussetzungen iS von § 66 SGB I, mangels einer Sachentscheidung der Verwaltung über das Leistungsbegehren jedoch noch nicht zu einer Prüfung der materiellrechtlichen Leistungsvoraussetzungen durch das Gericht.
  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 16/92

    Belastender Bescheid - Ermessensfehler

    Auszug aus BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94
    Liegen also - wie hier - keine sog Vorermessensfehler, die der vollen gerichtlichen Kontrolle nach § 54 Abs. 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unterliegen, vor, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (falls nein: Ermessensnichtgebrauch), ob er mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung, dh mit seiner Ermessensentscheidung, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, dh eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (ggf: Ermessensüberschreitung) und ob er von dem Ermessen (und hier liegt der Entscheidungsfreiraum der Verwaltung) in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmißbrauch; zum Vorstehenden BSG SozR 3-1200 § 39 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 16, jeweils mwN).
  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 4/91

    Anhörung bei Massenverwaltungsakten, Widerspruchseinlegung, Nachholung,

    Auszug aus BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94
    Der Schutz vor Überraschungsentscheidungen und für die Mitwirkungsrechte des Bürgers im Verwaltungsverfahren, den die §§ 24, 41, 42 SGB X gewähren (stellv dazu BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 4 mwN), wird von § 66 Abs. 3 SGB I zumindest in gleicher Intensität garantiert.
  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94
    Dies könnte auf den Erlaß eines einstweiligen Verwaltungsaktes (dazu stellv BSGE 67, 104 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 sowie SozR aaO Nr. 4 jeweils mwN) ebenso hindeuten, wie die Zusage der Beklagten, die Rentenzahlung unverzüglich wiederaufzunehmen und die Nachzahlungsbeträge anzuweisen, sobald das persönliche Gespräch stattgefunden habe und die Rentenberechtigung festgestellt sei.
  • BSG, 28.11.1990 - 4 RLw 5/90

    Ausschluß der Berufung bei Streit um Rücknahme einer Beitragsentlastung in der

    Auszug aus BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94
    Dies könnte auf den Erlaß eines einstweiligen Verwaltungsaktes (dazu stellv BSGE 67, 104 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 sowie SozR aaO Nr. 4 jeweils mwN) ebenso hindeuten, wie die Zusage der Beklagten, die Rentenzahlung unverzüglich wiederaufzunehmen und die Nachzahlungsbeträge anzuweisen, sobald das persönliche Gespräch stattgefunden habe und die Rentenberechtigung festgestellt sei.
  • BSG, 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R

    Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

    Daher kann im Wege der Klage gegen einen auf § 66 SGB I gestützten Versagungs- oder Entziehungsbescheid grundsätzlich auch nicht die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung der beanspruchten Sozialleistung erstritten werden ( vgl stRspr , zB Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr. 7 RdNr 11 = Juris RdNr 11; BSG Urteil vom 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R - SozR 4-1200 § 66 Nr. 1 S 3 = Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 22.2.1995 - 4 RA 44/94 - BSGE 76, 16, 17 f = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3 S 5 = Juris RdNr 16; BSG Urteil vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr. 13 S 12 f = Juris RdNr 12) .

    Der vorherige schriftliche Hinweis auf die mögliche(n) Rechtsfolge(n) fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 3 SGB I ist eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ( vgl BSG Urteil vom 22.2.1995 - 4 RA 44/94 - BSGE 76, 16, 20 f = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3 S 8 f = Juris RdNr 24; Voelzke in juris-PK SGB I , § 66 RdNr 48, Stand der Einzelkommentierung: Oktober 2018) und des Rechts auf ein faires Verfahren.

    Die Umstände einer fehlenden Mitwirkung beim Leistungsberechtigten sind vom Leistungsträger dann erst im Rahmen der nach § 66 Abs. 1 SGB I abschließend zu treffenden Ermessensentscheidung abzuwägen und im Fall einer ganz oder teilweisen Leistungsversagung oder -entziehung angemessen zu berücksichtigen (zur verfahrensrechtlichen Verpflichtung des Leistungsträgers zur Ermessensausübung iS dieser Vorschrift und zum gerichtlichen Prüfungsumfang vgl zB BSG Urteil vom 22.2.1995 - 4 RA 44/94 - BSGE 76, 16, 25 ff = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3 S 13 ff = Juris RdNr 32 ff ) .

  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mitwirkungspflichten - auf Dritte bezogene

    Andernfalls wäre nicht gewährleistet, dass der Betroffene von der Versagung nicht überrascht wird; die Hinweisfunktion ist dabei eine besondere Ausprägung der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. nur BSG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94 - ; Urteil vom 25. April 1978 - 5 RJ 66/77 - ; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 66 SGB I Rdnr. 12, Stand: Dezember 2010).

    d) Unter Würdigung aller Einzelfallumstände und der individuellen Verhältnisse der Klägerin (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. Februar 1995, a.a.O. ; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2002 - L 3 U 207/10 - ) erweisen sich die angefochtenen Entscheidungen nach alledem als rechtswidrig und sind daher aufzuheben.

  • LSG Bayern, 30.05.2017 - L 20 KR 545/16

    Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

    Gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 SGG dürfen die Gerichte nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, mit anderen Worten, ob sie die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 39 Abs. 1 S. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet hat, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat (vgl. BSG Urteil vom 22.02.1995, 4 RA 44/94, juris Rn. 33).

    In die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Krankenkasse und des Versicherten sind aber, auch bei grundsätzlicher, typisierender Vorrangigkeit der Krankenkasseninteressen im Falle des § 51 SGB V (s.o.), auch etwaige besondere Umstände des Einzelfalles sowie persönliche Verhältnisse des Versicherten einzustellen, jedenfalls soweit sie der Krankenkasse "ohne weitere Ermittlungen" bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bekannt geworden sind (vgl. dazu auch BSG Urteil vom 22.02.1995, 4 RA 44/94, juris Rn. 34).

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