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   BSG, 29.08.1996 - 4 RA 73/95   

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https://dejure.org/1996,10690
BSG, 29.08.1996 - 4 RA 73/95 (https://dejure.org/1996,10690)
BSG, Entscheidung vom 29.08.1996 - 4 RA 73/95 (https://dejure.org/1996,10690)
BSG, Entscheidung vom 29. August 1996 - 4 RA 73/95 (https://dejure.org/1996,10690)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung des geschiedenen und verstorbenen Ehemannes - Voraussetzungen des Anspruch auf eine Geschiedenen-Witwenrente - Voraussetzungen für eine Erziehungsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BSG, 29.08.1996 - 4 RA 73/95
    Dabei ist einmal zu bedenken, daß es Sache des Gesetzgebers ist zu entscheiden, welches Element bestimmendes Merkmal einer Gleich- oder Ungleichbehandlung sein soll (vgl BVerfGE 71, 255, 271; 81, 108, 117) und zum anderen, daß ihm bei der Bestimmung des Personenkreises, auf den die gesetzliche Regelung Anwendung finden soll, ein ebenso weiter Gestaltungsspielraum zusteht, wie bei der Verwirklichung seiner Aufgabe, die sozialen Rechte und Pflichten im Rahmen der Wiedervereinigung zu gestalten (vgl hierzu BVerfGE 84, 90, 130; BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 1 S 10).
  • BSG, 21.06.1995 - 5 RJ 60/94

    Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente bei Unterhaltsanspruch nach Recht des

    Auszug aus BSG, 29.08.1996 - 4 RA 73/95
    Wie der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 21. Juni 1995 (SozR 3-2600 § 243a Nr. 1) zu § 243a SGB VI zutreffend ausgeführt hat, ist für diese, den Anspruch auf (Geschiedenen-)Witwenrente ausschließende Bestimmung allein von Bedeutung, daß sich der Unterhaltsanspruch nach dem Recht des Beitrittsgebietes gerichtet hat.
  • BSG, 10.05.1994 - 4 RA 49/93

    Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente ab 1.8.1991

    Auszug aus BSG, 29.08.1996 - 4 RA 73/95
    Dabei ist einmal zu bedenken, daß es Sache des Gesetzgebers ist zu entscheiden, welches Element bestimmendes Merkmal einer Gleich- oder Ungleichbehandlung sein soll (vgl BVerfGE 71, 255, 271; 81, 108, 117) und zum anderen, daß ihm bei der Bestimmung des Personenkreises, auf den die gesetzliche Regelung Anwendung finden soll, ein ebenso weiter Gestaltungsspielraum zusteht, wie bei der Verwirklichung seiner Aufgabe, die sozialen Rechte und Pflichten im Rahmen der Wiedervereinigung zu gestalten (vgl hierzu BVerfGE 84, 90, 130; BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 1 S 10).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BSG, 29.08.1996 - 4 RA 73/95
    Dabei ist einmal zu bedenken, daß es Sache des Gesetzgebers ist zu entscheiden, welches Element bestimmendes Merkmal einer Gleich- oder Ungleichbehandlung sein soll (vgl BVerfGE 71, 255, 271; 81, 108, 117) und zum anderen, daß ihm bei der Bestimmung des Personenkreises, auf den die gesetzliche Regelung Anwendung finden soll, ein ebenso weiter Gestaltungsspielraum zusteht, wie bei der Verwirklichung seiner Aufgabe, die sozialen Rechte und Pflichten im Rahmen der Wiedervereinigung zu gestalten (vgl hierzu BVerfGE 84, 90, 130; BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 1 S 10).
  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 60/89

    Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente bei Ehescheidung nach DDR-Recht

    Auszug aus BSG, 29.08.1996 - 4 RA 73/95
    Wie den Materialien zu entnehmen ist, sollte die Anwendung von § 243 SGB VI generell ausgeschlossen sein, weil nach dem Recht des Beitrittsgebiets grundsätzlich keine Unterhaltsansprüche vorgesehen waren und nur in Ausnahmefällen zeitlich befristete Ansprüche bestanden (vgl BT-Drucks 12/405 S 124; § 29 Familiengesetzbuch der DDR vom 20. Dezember 1965, GBl I 1966, 1; vgl BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 6, Kasseler Komm - Gürtner, § 243a SGB VI RdNr 3; vgl hierzu auch entsprechend: Staudinger/Rauscher, aa0, Art. 234 § 5 EGBGB RdNrn 24 ff).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 29.08.1996 - 4 RA 73/95
    Dabei ist einmal zu bedenken, daß es Sache des Gesetzgebers ist zu entscheiden, welches Element bestimmendes Merkmal einer Gleich- oder Ungleichbehandlung sein soll (vgl BVerfGE 71, 255, 271; 81, 108, 117) und zum anderen, daß ihm bei der Bestimmung des Personenkreises, auf den die gesetzliche Regelung Anwendung finden soll, ein ebenso weiter Gestaltungsspielraum zusteht, wie bei der Verwirklichung seiner Aufgabe, die sozialen Rechte und Pflichten im Rahmen der Wiedervereinigung zu gestalten (vgl hierzu BVerfGE 84, 90, 130; BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 1 S 10).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 29.08.1996 - 4 RA 73/95
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz wäre nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88).
  • LSG Berlin, 14.01.2004 - L 6 RA 46/01

    Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen

    § 243 a SGB VI verstoße auch nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), wie das BSG in seinem Urteil vom 29. August 1996 (4 RA 73/95, unveröffentlicht) entschieden habe.

    Diese Ausführungen schließen an die zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 243 a SGB VI bereits ergangenen Urteile des BSG vom 21. Juni 1995 (a.a.O.) und vom 29. August 1996 (a.a.O.) an und geben die dortigen Erwägungen zutreffend wieder.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.02.2008 - L 3 R 6/06

    Keine Geschiedenenwitwenrente nach DDR-Scheidung

    Insoweit schließt sich der Senat, wie schon das Vorgericht, der ständigen Rechtsprechung des BSG an (Urteil vom 21. Juni 1995, 5 RJ 60/94, SozR 3-2600 § 243 a Nr. 1; Urteil vom 29. August 1996, 4 RA 73/95, Reg. Nr. 22719; Urteil vom 11. Juni 2003, B 5 RJ 22/02 R, Reg. Nr. 26304, alle recherchiert über Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2003 - L 2 RI 306/99

    Zuerkennung einer Geschiedenen-Witwenrente; Zahlung erst mit Ablauf des

    Diese bis zur Wiedervereinigung bestehende Rechtsspaltung brauchte der Gesetzgeber deshalb nicht rückwirkend zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 1 BvR 789/96 - vgl. auch BSG, Urteil vom 29. August 1996 - 4 RA 73/95 -).
  • LSG Brandenburg, 24.02.2003 - L 2 RA 62/02

    Gewährung von Witwenrente nach dem geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf

    Vielmehr durfte er die im Scheidungsfolgen- und Rentenrecht zwischen der ehemaligen DDR und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Unterschiede bei der Ausgestaltung der Hinterbliebenenrente an den früheren Ehegatten berücksichtigen und für alle in der DDR geschiedenen Ehen an das seit Juli 1977 in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht anknüpfen (so schon Bundessozialgericht - BSG SozR 3-2600 § 243 a Nr. 1 und Urteil vom 29. August 1996 - 4 RA 73/95).
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