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   BSG, 09.06.1988 - 4 RA 9/88   

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https://dejure.org/1988,1176
BSG, 09.06.1988 - 4 RA 9/88 (https://dejure.org/1988,1176)
BSG, Entscheidung vom 09.06.1988 - 4 RA 9/88 (https://dejure.org/1988,1176)
BSG, Entscheidung vom 09. Juni 1988 - 4 RA 9/88 (https://dejure.org/1988,1176)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufrechnung im sozialgerichtlichen Verfahren - Maßgeblicher Zeitpunkt - Prozessrechtliche Relevanz - Wirksamkeit - Aufhebung Änderung - Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheides - Voraussetzungen der Aufrechnung - Rechtsansprüche auf Geldleistungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 63, 224
  • NZA 1989, 157 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 4 RA 9/88
    Zu der Frage, wann eine die Jahresfrist in Gang setzende Kenntnis der Behörde von diesen Tatsachen vorliegt, hat der 11a Senat des BSG (BSGE 60, 239 = SozR 1300 § 45 Nr. 26) unter Bezugnahme auf den Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 70, 356) die Auffassung vertreten, es seien die Kenntnisse maßgebend, die der für die zu treffende (Aufhebungs-)Entscheidung zuständige Sachbearbeiter gehabt habe.

    Das BVerwG (aaO; st Rspr; zuletzt BVerwG NVwZ 1988, 349; kritisch Oberverwaltungsgericht Münster NwZ 1988, 71; Hendler, JuS 1985, 947 ff; Weides, DÖV 1985, 91 ff, 431 ff; Kopp, DVBl 1985, 525 ff; Schoch, NVwZ 1985, 880 ff; Schwab, VD 1986, 53 f jew mwN) hatte über die Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl I S 1253) und der gleichlautenden Bestimmung des VwVfG des Freistaates Bayern zu befinden, nach denen die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen.

  • BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 53/86

    Aufhebung eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts durch die BA

    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 4 RA 9/88
    Demnach war die BfA gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 verpflichtet, die Bewilligung des Beitragszuschusses mit Wirkung für die Zukunft, dh für die Zeit nach Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 31), zurückzunehmen.
  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 43.81

    Aufrechnung gegen Gebührenbescheid - § 42 VwGO, grundsätzliche Unbeachtlichkeit

    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 4 RA 9/88
    Ist sie wirksam, bewirkt sie materiellrechtlich, daß der Bescheid ab Beginn der Aufrechnungslage rechtswidrig ist (§ 389 BGB, vgl BVerwG DÖV 1983, 980 f = NVwZ 1984, 168 mwN).
  • BSG, 11.12.1968 - 10 RV 606/65

    Entscheidungsbefugnis der Sozialgerichte - Streitige Forderung -

    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 4 RA 9/88
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn Haupt- und Gegenforderung Rechtsansprüche auf Geldleistungen öffentlich-rechtlicher Natur sowie in demselben Rechtsweg zu verfolgen sind, wenn die Gegenforderung unbestritten oder bindend festgestellt ist (vgl § 226 Abs. 3 der Abgabenordnung) und wenn außerdem alle sonstigen Aufrechnungsvoraussetzungen gegeben sind (allg Ansicht: BSG SozR 5870 § 17 Nr. 1; Hauck/Haines/Vöcking, SGB 1, § 51 Rdnr 1; Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl. 1987, Rdnr 24 zu § 54; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band II, S 445a f; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgemeiner Teil, 10. Aufl 1973, § 14, S 284 ff; Bachof, in Hans J. Wolff-Otto Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl 1974, § 44 IIIe, S 354; Kopp, VwGO, 7. Aufl 1986, Rdnr 45 bis 47 zu § 40; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl 1980, Rdnr 18 zu § 40; Heinrichs in Palandt, aaO, Anm 1 zu § 395 BGB; vgl auch BSGE 29, 44 = SozR Nr. 3 zu § 28 BVG; alle mwN).
  • BVerwG, 22.10.1987 - 3 C 27.86

    Wirtschaftsverwaltungsrecht - Prämienverordnung - Milch - Nichtvermarktung -

    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 4 RA 9/88
    Das BVerwG (aaO; st Rspr; zuletzt BVerwG NVwZ 1988, 349; kritisch Oberverwaltungsgericht Münster NwZ 1988, 71; Hendler, JuS 1985, 947 ff; Weides, DÖV 1985, 91 ff, 431 ff; Kopp, DVBl 1985, 525 ff; Schoch, NVwZ 1985, 880 ff; Schwab, VD 1986, 53 f jew mwN) hatte über die Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl I S 1253) und der gleichlautenden Bestimmung des VwVfG des Freistaates Bayern zu befinden, nach denen die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen.
  • BSG, 09.09.1986 - 11a RA 2/85

    Rückforderungen - Kenntnis von Tatsachen - Rücknahme eines Verwaltungsaktes -

    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 4 RA 9/88
    Zu der Frage, wann eine die Jahresfrist in Gang setzende Kenntnis der Behörde von diesen Tatsachen vorliegt, hat der 11a Senat des BSG (BSGE 60, 239 = SozR 1300 § 45 Nr. 26) unter Bezugnahme auf den Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 70, 356) die Auffassung vertreten, es seien die Kenntnisse maßgebend, die der für die zu treffende (Aufhebungs-)Entscheidung zuständige Sachbearbeiter gehabt habe.
  • BSG, 26.08.1987 - 11a RA 30/86

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung eines Rentenbescheides - Erhöhte Rente

    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 4 RA 9/88
    Hierzu gehören nicht nur die - auch inneren - Tatsachen, die eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs. 1 SGB 10 herbeigeführt haben, sondern auch die, die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB 10 die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit zulassen (BSGE 62, 103 = SozR 1300 § 48 Nr. 39), vorliegend also die Beantragung einer weiteren Rente und die Umstände, aus denen sich die grobe Fahrlässigkeit der Unkenntnis der Klägerin vom Wegfall des Anspruches auf Beitragszuschuß ergibt.
  • BSG, 23.06.1972 - 3 RK 43/70

    Befreiung von der Versicherungspflicht - Rentner - Antrag auf weitere Rente -

    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 4 RA 9/88
    Ob in einem Versicherungszweig Versicherungspflicht besteht, ist nämlich grundsätzlich für jeden dafür erheblichen Sachverhalt getrennt zu beurteilen (BSGE 34, 205 = SozR Nr. 69 zu § 165 RVO; BSG DRV 1986, 638 ff mwN).
  • BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 35/85

    Unterbliebene Ermessensausübung - Verfahrensmangel - Aufhebungsbescheid -

    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 4 RA 9/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt SozR 1300 § 48 Nr. 30 mwN) bedeutet "soll", daß der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufzuheben hat und nur in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon absehen darf.
  • BSG, 13.10.1983 - 11 RAz 1/83

    Rechtsmittelklarheit - Ausnahmecharakter - Beitragszuschuss - Rente - Berufung

    Auszug aus BSG, 09.06.1988 - 4 RA 9/88
    Zum einen findet der in § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angeordnete Ausschluß der Berufung bei Streit um Rente für bereits abgelaufene Zeiträume auf den Beitragszuschuß für die KVdR keine, auch nicht eine entsprechende Anwendung (BSG SozR 1500 § 146 Nr. 16 mwN).
  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 11/04 R

    Krankenversicherung - Vorliegen einer vollstationären Krankenhausbehandlung bei

    Dies ist grundsätzlich zulässig, denn auch trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 51 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I), der die Aufrechnung in bestimmten Fällen regelt, deren tatbestandlichen Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt sind, besteht allgemein die Möglichkeit, einer öffentlich-rechtlichen Forderung im Wege der Aufrechnung, auf die §§ 387 ff Bürgerliches Gesetzbuch entsprechend anzuwenden sind, entgegenzutreten (vgl das zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehene Urteil des Senats vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 21/03 R -, Umdruck S 6, und zur Aufrechnung als Institut des öffentlichen Rechts allgemein BSGE 75, 283, 284 ff = SozR 3-2400 § 28 Nr. 2 und BSGE 63, 224, 230 f = SozR 1300 § 48 Nr. 47 - jeweils mwN).
  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

    Behörden iS des § 1 Abs. 2 SGB X sind somit außer den Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn auch alle sonstigen Einrichtungen, Organe und Stellen, die aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten, zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge im eigenen Namen, dh nicht nur als Vertreter und mit Wirkung für und gegen eine andere Stelle, oder auch zu sonstigen, nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Handeln ausgestattet sind (BSGE 60, 239 = SozR 1300 § 45 Nr. 26; BSGE 63, 224 = SozR 1300 § 48 Nr. 47; BSGE 77, 295 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 27; BVerwGE 17, 41 und 30, 20).
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 21/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütung - Arzneimittelversuch -

    Doch auch trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 51 SGB I besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einer öffentlich-rechtlichen Forderung im Wege der Aufrechnung, auf die §§ 387 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anzuwenden sind, entgegenzutreten (vgl zur Aufrechnung als Institut des öffentlichen Rechts BSGE 75, 283, 284 ff = SozR 3-2400 § 28 Nr. 2 und BSGE 63, 224, 230 f = SozR 1300 § 48 Nr. 47 - jeweils mwN).
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