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   OLG Hamm, 11.02.2021 - 4 RBs 13/21   

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https://dejure.org/2021,2742
OLG Hamm, 11.02.2021 - 4 RBs 13/21 (https://dejure.org/2021,2742)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.02.2021 - 4 RBs 13/21 (https://dejure.org/2021,2742)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - 4 RBs 13/21 (https://dejure.org/2021,2742)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; OWiG § 79 Abs. 6
    EMRK, OWiG

  • bussgeldsiegen.de

    Geschwindigkeitsüberschreitung - überlange Verfahrensdauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Vollstreckungslösung bei Verfahrensverzögerung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Verfahrensgang

  • AG Paderborn - 72 OWi 417/19
  • OLG Hamm, 11.02.2021 - 4 RBs 13/21

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 153
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.10.2006 - 1 StR 44/06

    Keine Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2021 - 4 RBs 13/21
    Die Grundsätze der vom Bundesgerichtshof (BGHSt 51, 124 ff.) entwickelten Vollstreckungslösung bei einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sind entsprechend im Bußgeldverfahren anwendbar.

    Nach der vom Bundesgerichtshof (BGHSt 51, 124 ff.) in Strafsachen entwickelten Vollstreckungslösung wird bei einer festgestellten rechtstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt ausgesprochen.

  • BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05

    Zur Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2021 - 4 RBs 13/21
    Für Verzögerungen nach Urteilserlass ist ein Eingreifen des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aber dann geboten, wenn der Betroffene diese nicht frist- und formgerecht rügen kann, weil die Verzögerung erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2006 - 2 StR 565/05 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2011 - III-3 RBs 70/10 -juris).
  • OLG Hamm, 24.03.2011 - 3 RBs 70/10

    Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2021 - 4 RBs 13/21
    Für Verzögerungen nach Urteilserlass ist ein Eingreifen des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aber dann geboten, wenn der Betroffene diese nicht frist- und formgerecht rügen kann, weil die Verzögerung erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2006 - 2 StR 565/05 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2011 - III-3 RBs 70/10 -juris).
  • BGH, 03.02.1959 - 1 StR 644/58

    Beginn der Frist zur Begründung der Revision bei Zustellung eines das Urteil

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2021 - 4 RBs 13/21
    Die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist lief nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am 09.04.2020 (vgl. BGH NJW 1959, 899) am 11.05.2020 ab.
  • OLG Hamm, 29.03.2019 - 4 RBs 62/19

    Fahrverbot; Besinnungsfunktion; zwei Jahre

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2021 - 4 RBs 13/21
    Da seit der Tat im Mai 2019 noch nicht einmal 1 ¾ Jahre vergangen sind und zwischen Tat und tatrichterlichem Urteil (was grundsätzlich der maßgebliche Zeitabschnitt ist, wenn es um die Frage des Absehens von einem Fahrverbot geht, vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 2019 - III-4 RBs 62/19 -juris) weniger als ein ¾ Jahr lag, hat das Fahrverbot als solches seine Denkzettel- und Besinnungsfunktion noch nicht verloren und es war nicht gänzlich von ihm abzusehen.
  • LG Kaiserslautern, 15.12.2021 - 5 Qs 114/19

    Keine Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im

    Zwar sind die Grundsätze der vom BGH (vgl. BGHSt 51, 124 ff.) entwickelten Vollstreckungslösung bei einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung entsprechend im Bußgeldverfahren anwendbar (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 02.07.2003 - 2 BvR 273/03; OLG Hamm, Beschl. v. 11.2.2021 - 4 RBs 13/21 ).
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