Rechtsprechung
OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 RBs 392/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
StVO § 23 Abs. 1a
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StVO § 23 Abs. 1a
Keine Benutzung bei bloßem in der Hand Halten des Mobiltelefons - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Benutzung eines Mobiltelefons beim Wegräumen von Papierblättern?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das bloße Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Benutzung eines Mobiltelefons beim Wegräumen von Papierblättern?
- datev.de (Kurzinformation)
Benutzung eines Mobiltelefons beim Wegräumen von Papierblättern?
Verfahrensgang
- AG Coesfeld - 3b OWi 89 Js 1314/18
- AG Coesfeld, 20.08.2018 - 3b OWi 155/18
- OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 RBs 392/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Stuttgart, 25.04.2016 - 4 Ss 212/16
Bußgeldbewehrte Handybenutzung durch einen Fahrzeugführer: Halten des …
Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 RBs 392/18
Aus der dort herangezogenen Begründung des Entwurfes der Verordnung (BR-Drs. 556/17) ergibt sich vielmehr, dass mit der Neufassung u.a. eine Regelungslücke geschlossen werden sollte, und zwar für Konstellationen, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich wäre (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss v. 25. April 2016 - 4 Ss 212/16 -). - OLG Celle, 07.02.2019 - 3 Ss OWi 8/19
Kein Verstoß beim bloßen Halten eines elektronischen Gerätes während der Fahrt
Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 RBs 392/18
Fehlt es am Element der "Benutzung", so unterfällt auch allein das "Halten" nicht dem Verbot (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07. Februar 2019 - 3 Ss (OWi) 8/19 - mit eingehender Begründung, juris Rn. 9 ff.). - OLG Hamm, 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06
Handy, Benutzung; Begriff; Auslesen von Telefonnummer
Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 RBs 392/18
"Nach der zu § 23 Abs. 1a StVO a.F. ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung war ein bloßes Halten im Sinne eines Aufhebens oder Umlagerns eines Mobiltelefons nicht tatbestandsmäßig (vgl. OLG Hamm, NJW 2006, 2870; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 95, jeweils m.w.N.).
- OLG Düsseldorf, 05.10.2006 - 2 Ss OWi 134/06
Funktelefon - Begriff der Benutzung
Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 RBs 392/18
"Nach der zu § 23 Abs. 1a StVO a.F. ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung war ein bloßes Halten im Sinne eines Aufhebens oder Umlagerns eines Mobiltelefons nicht tatbestandsmäßig (vgl. OLG Hamm, NJW 2006, 2870; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 95, jeweils m.w.N.). - OLG Karlsruhe, 05.10.2018 - 2 Rb 9 Ss 627/18
Laser-Entfernungsmesser als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO
Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 RBs 392/18
Jedoch bedarf die Frage, ob hierfür irgendein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation hinzukommen muss (…so eingehend begründet OLG Celle, a.a.O., Rn. 9 ff.; so wohl auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. Oktober 2018 - 2 Rb 9 Ss 627/18 -, juris), oder aber auch irgendeine, wenn auch zweckentfremdete Benutzung genügt, im vorliegenden Fall indes keiner abschließenden Entscheidung.". - OLG Hamm, 28.02.2019 - 4 RBs 30/19
Wann kann von der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Mobiltelefons ausgegangen …
Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 RBs 392/18
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 2019 (III-4 RBs 30/19) zur Neufassung von § 23 Abs. 1a StVO Folgendes ausgeführt:.
- OLG Jena, 13.10.2021 - 1 OLG 121 SsRs 55/21
Mobiltelefon, elektronisches Gerät, Halten, Benutzung
Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. la StVO (nach Änderung durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 (BGBl I, S. 3549)) ist allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2019, Az. 111-4 Rbs 392/18; OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019, Az. 3 Ss (OWi) 8/19, jeweils bei juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.04.2021, Az. 1 OLG 331 SsRs 33/21).