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   BSG, 21.06.1983 - 4 RJ 3/83   

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https://dejure.org/1983,18730
BSG, 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 (https://dejure.org/1983,18730)
BSG, Entscheidung vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 (https://dejure.org/1983,18730)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 1983 - 4 RJ 3/83 (https://dejure.org/1983,18730)
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 23.02.1960 - 9 RV 576/55
    Auszug aus BSG, 21.06.1983 - 4 RJ 3/83
    576/55 : BSGE 12, 9, 12).

    Unter diesen Umständen stellt sich das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, aufgrund deren das angefochtene Urteil erlassen wurde, objektiv als Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl BSGE 12, 9, 12).

  • BSG, 27.04.1962 - 7 RAr 25/60
    Auszug aus BSG, 21.06.1983 - 4 RJ 3/83
    - 7 RAr 25/60 : BSGE 17, MM, 46).
  • BSG, 28.09.2020 - B 13 R 45/19 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Rente wegen

    Ist einem Beteiligten - wie vorliegend dem Kläger - das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden, kann das Gericht die mündliche Verhandlung auch ohne den ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Prozessbeteiligten durchführen oder nach § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, ohne dass dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde (BSG Beschluss vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - juris RdNr 12 = VdKMitt 1983, 12, 46; BSG Beschluss vom 30.8.2018 - B 2 U 230/17 B - juris RdNr 5; Senatsbeschluss vom 25.2.2020 - B 13 R 320/18 B - juris RdNr 8) .
  • LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 U 3679/15

    Antrag auf Urteilsergänzung

    Denn nach der Rechtsprechung des BSG (BSG 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - juris RdNr. 12; BSG 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B - juris RdNr. 5) ist es Sache des Gefangenen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen.

    Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so wird er - sofern das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist - wie jeder andere Prozessbeteiligte behandelt, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (BSG 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - juris RdNr. 12).

    Ein solches Ersuchen war auch zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht erforderlich (dazu vgl. BSG 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - juris; BSG 19.04.1966 - 10 RV 762/65 - juris).

    Der Senat musste auch nicht nach § 110 Abs. 2 SGG eine mündliche Verhandlung am Ort des Strafvollzuges anberaumen (dazu vgl. BSG 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - juris RdNr. 16 - ; dazu in Sachen des Kläger vgl. BSG 29.09.2015 - B 4 AS 133/15 BH -).

  • BSG, 30.08.2018 - B 2 U 230/17 B

    Arbeitsunfall als Häftling in einer Justizvollzugsanstalt

    Einem inhaftierten Prozessbeteiligten steht das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu, denn der in Art. 103 GG verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch den Strafvollzug nicht ausgeschlossen (vgl BSG vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B - und vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - VdKMitt 1983, 12, 46 mwN).

    In diesem Fall kann das Gericht die mündliche Verhandlung auch ohne den ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Prozessbeteiligten durchführen oder nach § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, ohne dass dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde (vgl BSG vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B - und vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - VdKMitt 1983, 12, 46 mwN).

    Kommt das Gericht dieser Verpflichtung nicht nach, so leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel (vgl BSG vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B - und vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - VdKMitt 1983, 12, 46 mwN).

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