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   BSG, 23.10.1996 - 4 RK 1/96   

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BSG, 23.10.1996 - 4 RK 1/96 (https://dejure.org/1996,2999)
BSG, Entscheidung vom 23.10.1996 - 4 RK 1/96 (https://dejure.org/1996,2999)
BSG, Entscheidung vom 23. Oktober 1996 - 4 RK 1/96 (https://dejure.org/1996,2999)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 79, 184
  • FamRZ 1997, 496 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 91/92

    Verheiratete Beamtin - Versicherungsfreiheit - Erziehungsurlaub -

    Auszug aus BSG, 23.10.1996 - 4 RK 1/96
    Eine aus familiären Gründen ohne Dienstbezüge beurlaubte, mit einem gesetzlich Krankenversicherten verheiratete Beamtin ist für die Dauer der Beurlaubung grundsätzlich nicht versicherungsfrei und daher familienversichert (Anschluß und Fortführung von BSG vom 29.6.1993 - 12 RK 91/92 = BSGE 72, 298 ff [BSG 29.06.1993 - 12 RK 91/92] = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3).

    Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) habe im Urteil vom 29. Juni 1993 - 12 RK 91/92 (BSGE 72, 298ff. = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3) ausdrücklich klargestellt, daß die Versicherungsfreiheit von Beamten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V an den Beamtenstatus anknüpfe und die damit verbundene Absicherung der Beamten in deren Sicherungssystem auch bei Erziehungsurlaub weiter bestehe.

    Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist mithin eine Ausnahme, die nur gerechtfertigt ist, wenn der - sonst - durch die Sozialversicherung gegebene Schutz - jedenfalls der Art nach - anderweitig gewährleistet ist (vgl. hierzu entsprechend BSGE 20, 123, 127 = SozR Nr. 4 zu § 169 RVO, Aa4 und BSGE 72, 298ff. = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3).

    Die Beklagte beruft sich zu Unrecht bei ihrer Ablehnung des Familienversicherungsschutzes für die Beigeladene auf die Entscheidung des 12. Senats des BSG vom 29. Juni 1993 (BSGE 72, 298ff. = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3).

    Diese Regelung ist eine gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Angleichung des Schutzes des Beamten an den des Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung während des Erziehungsurlaubs; denn dieses gehört während der Dauer des Erziehungsurlaubs weiterhin der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei an (vgl. hierzu BSGE 72, 298, 300 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3 S. 12).

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91

    Jahresarbeitsentgeltgrenze - Familienversicherung

    Auszug aus BSG, 23.10.1996 - 4 RK 1/96
    Wie der 12. Senat des BSG am 29. Juni 1993 bereits entschieden hat (BSGE 72, 292, 293f. = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 S. 3f.), erschöpft sich der Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen der Familienversicherung nicht in der Frage, ob bezifferte Leistungsansprüche geltend gemacht werden können oder nicht; vielmehr kommt der Klärung des Versicherungsverhältnisses auch darüber hinaus Bedeutung zu, wie etwa als Voraussetzung einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben sich auch nicht etwa deshalb, weil der Kläger als Stammversicherter die Feststellung der Familienversicherung betreibt, obwohl diese nach § 10 SGB V ihrer Ausgestaltung nach eine eigene Versicherung des Familienangehörigen - also hier der Beigeladenen - ist.

    Grundlage dieser Regelung ist - wie sich aus den negativen Tatbestandsmerkmalen dieser Bestimmung ergibt - der Schutz des Familienangehörigen, dem ohne die Familienversicherung Aufwendungen im Falle der Krankheit nicht erstattet würden oder dem aufgrund seiner persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse (kein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze) eine eigene Vorsorge für den Fall der Krankheit nicht zumutbar ist, so daß er auf den Schutz der Solidargemeinschaft bei Krankheit angewiesen ist (vgl. hierzu auch BSGE 72, 292, 295 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 S. 5).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BSG, 23.10.1996 - 4 RK 1/96
    Diese Ansprüche beruhen auf dem Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn im Rahmen eines ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (BVerfGE 83, 89, 100) verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, sowie auf seiner Fürsorgepflicht (vgl. hierzu BVerfGE 83, 89, 98).

    Die Beihilfe ist mithin eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt (vgl. hierzu BVerfGE 83, 89, 100; 58, 68, 76ff.).

  • BSG, 16.11.1995 - 4 RK 1/94

    Selbstvollzug des Gesetzes im Sozialverwaltungsrecht, Erlöschen des

    Auszug aus BSG, 23.10.1996 - 4 RK 1/96
    Die auf Erlaß eines, die Zugehörigkeit der Beigeladenen zur Familienversicherung des Klägers als Stammversicherten, feststellenden Verwaltungsaktes (§ 289 SGB VI; vgl. BSGE 77, 86, 90ff. = SozR 3-5405 Art. 59 Nr. 51 S. 6ff.) unter Aufhebung insoweit entgegenstehender Bescheide gerichtete Anfechtungs- und (entgegen dem LSG nicht Feststellungs-, sondern) Verpflichtungsklage ist zulässig.
  • BGH, 25.04.1988 - II ZR 252/86

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Seerechtlichen

    Auszug aus BSG, 23.10.1996 - 4 RK 1/96
    Dies steht aufgrund der bindenden, mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG fest, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil sowie aus dem Sitzungsprotokoll ergeben (§ 163 SGG; § 202 SGG i.V.m. § 561 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung; vgl. hierzu BGH, NJW 1988 S. 3092, 3094); sie allein sind Grundlage der Entscheidung des Senats.
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BSG, 23.10.1996 - 4 RK 1/96
    Die Beihilfe ist mithin eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt (vgl. hierzu BVerfGE 83, 89, 100; 58, 68, 76ff.).
  • BSG, 18.12.1963 - 3 RK 99/59
    Auszug aus BSG, 23.10.1996 - 4 RK 1/96
    Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist mithin eine Ausnahme, die nur gerechtfertigt ist, wenn der - sonst - durch die Sozialversicherung gegebene Schutz - jedenfalls der Art nach - anderweitig gewährleistet ist (vgl. hierzu entsprechend BSGE 20, 123, 127 = SozR Nr. 4 zu § 169 RVO, Aa4 und BSGE 72, 298ff. = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3).
  • BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 2/20 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Berücksichtigung

    Neben der Anfechtungsklage gegen eine solche Versagung ist hier ausnahmsweise auch ohne - endgültige - Entscheidung der Beklagten in der Sache die Verpflichtungsklage zulässig, weil die Klägerin behauptet, dass die notwendigen Voraussetzungen der Familienversicherung schon aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen nachgewiesen seien (vgl zur Ausnahme vom Grundsatz der isolierten Anfechtungsklage gegen einen Versagungsbescheid BSG Urteil vom 24.11.1987 - 3 RK 11/87 - juris RdNr 21; BSG Urteil vom 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R - SozR 4-1200 § 66 Nr. 1 RdNr 8 = juris RdNr 12; zur Verpflichtungsklage bezüglich der Familienversicherung vgl BSG Urteil vom 23.10.1996 - 4 RK 1/96 - BSGE 79, 184, 185 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 8 S 37 = juris RdNr 17) .
  • BSG, 28.03.2000 - B 8 KN 10/98 KR R

    Rangfolge von beamtenrechtlicher Sicherung und Familienversicherung

    Der - auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Oktober 1996 - 4 RK 1/96 - (BSGE 79, 184 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 8) - gestützten Klage hat das Sozialgericht (SG) Köln mit Urteil vom 25. August 1997 stattgegeben und die Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) ab dem 2. Oktober 1996 festgestellt.

    Für die Klage auf Feststellung der Familienversicherung fehlt dem Kläger als dem Stammversicherten nicht die Klagebefugnis (BSG vom 29. Juni 1993, BSGE 72, 292, 293 f = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 S 3 f; 23. Oktober 1996, BSGE 79, 184, 185 f = SozR 3-2500 § 10 Nr. 8 S 37; stRspr).

    Eine mit dem gesetzlich Krankenversicherten verheiratete Beamtin ist während ihres Erziehungsurlaubs auch dann nicht familienversichert, wenn eine Regelung im Beamtenrecht vorsieht, daß der grundsätzlich gegebene Beihilfeanspruch bei Bestehen eines "Anspruchs auf Familienhilfe" (betrifft die Familienversicherung) entfällt (BSG vom 18. März 1999 - B 12 KR 13/98 R -, SozR 3-2500 § 10 Nr. 14; Fortführung von BSGE 72, 298 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3; Abgrenzung zu BSGE 79, 184 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 8).

    Wie der 12. Senat des BSG (Urteil vom 18. März 1999, aaO S 61) in Abgrenzung zum Urteil des 4. Senats vom 23. Oktober 1996 (BSGE 79, 184 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 8) bereits dargelegt hat, gilt etwas anderes für die (nach dem Erziehungsurlaub liegende) Zeit einer Beurlaubung aus familiären Gründen.

    Wenn sich das LSG insoweit von konzeptionellen Erwägungen des 4. Senats des BSG in seinem Urteil vom 23. Oktober 1996 aaO hat leiten lassen, ist dem entgegenzuhalten: Bei seiner Prüfung, ob die Beamtin während ihres Familienurlaubs gesichert war, was damals allein zum Streitgegenstand gehörte, brauchte sich der 4. Senat nicht damit auseinanderzusetzen, daß das SGB V für den Erziehungsurlaub eine unmittelbare Fortsetzung der Pflichtmitgliedschaft vorsieht; diese Ausstrahlung des statusbedingten Versicherungsschutzes in die Zeit des Erziehungsurlaubs ist richtungsweisend.

  • BSG, 18.03.1999 - B 12 KR 13/98 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Beamtin - Anspruch auf

    Diese Auffassung des erkennenden 12. Senats ist mit dem Urteil des 4. Senats vom 23. Oktober 1996 (BSGE 79, 184 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 8) vereinbar.

    Der 4. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei während einer Zeit der Beurlaubung aus familiären Gründen wesentlich gemindert und daher nachrangig (BSGE 79, 184, 188 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 8 S 40/41).

    Ob eine Beschränkung des Beihilfeanspruchs bei einer möglichen Familienversicherung im SGB V selbst wirksam angeordnet werden könnte und ob eine entsprechende Regelung nicht für den Erziehungsurlaub verfassungsrechtlich bedenklich wäre (vgl hierzu das Urteil des 4. Senats in BSGE 79, 184, 189 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 8 S 42), kann offenbleiben.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2019 - L 9 KR 130/17

    Familienversicherung; Rückwirkende Beendigung; Feststellung;

    Die von dem Kläger am 4. Mai 2012 erhobene Anfechtungsklage ist nach § 54 Abs. 1 SGG zulässig, insbesondere ist er als Stammversicherter wegen der Akzessorietät des Rechts auf Familienversicherung zu seinem Recht klagebefugt, gegen den Bescheid, der die Familienversicherung beendet, vorzugehen (BSG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 4 RK 1/96 -, BSGE 79, 184-189, Rn. 17).
  • SG Aachen, 10.07.2018 - S 14 KR 501/17

    Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung während der

    Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) statthaft (BSG, Urteil vom 03. Februar 1994 - 12 RK 78/92 -, SozR 3-2500 § 5 Nr. 15, SozR 3-2500 § 6 Nr. 7, Rn. 15; BSG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 4 RK 1/96 -, BSGE 79, 184-189, SozR 3-2500 § 10 Nr. 8, Rn. 17; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. März 2017 - L 1 LW 2/14 -, juris).
  • SG Speyer, 30.08.2018 - S 19 KR 120/17

    Krankenversicherung - keine Klagebefugnis des Stammversicherten auf Feststellung

    Dem Stammversicherten fehlt es an einem berechtigten Interesse an der Feststellung, da sein Versicherungsverhältnis von der Frage, ob für den Angehörigen eine Familienversicherung durchzuführen war, nicht berührt wird (entgegen BSG vom 23.10.1996 - 4 RK 1/96 = BSGE 79, 184 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 8 RdNr 17).

    Die Klage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 sowie § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft (so schon BSG, Urteil vom 29.06.1993 - 12 RK 48/91 -, Rn. 14; anders BSG, Urteil vom 23.10.1996 - 4 RK 1/96 -, Rn. 17: Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erlass eines die Zugehörigkeit zur Familienversicherung feststellenden Verwaltungsakts im Sinne des § 289 SGB V unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide).

    21 Das BSG hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1993 den Umstand, dass die Familienversicherung zur Versicherung des Stammversicherten streng akzessorisch ist und in ihrem Beginn und ihrem Ende von dieser abhängt, als Begründung dafür verwendet, dass das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Familienversicherung "damit zugleich" die Ausgestaltung und den Umfang der Stammversicherung betreffe (BSG, Urteil vom 29.06.1993 - 12 RK 48/91 -, Rn. 15; ebenso BSG, Urteil vom 23.10.1996 - 4 RK 1/96 -, Rn. 17).

  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 6/99 R

    Familienversicherung - Familienangehöriger - Eigenständigkeit - Stammversicherter

    Zwar hat das Bundessozialgericht dem Stammversicherten in ständiger Rechtsprechung eigene Rechte und damit eine Klagebefugnis insoweit zugebilligt, als das Bestehen oder Nichtbestehen der Familienversicherung als solches betroffen ist (Urteile des 12. Senats vom 29. Juni 1993 - BSGE 72, 292, 294 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 S 4 und vom 30. August 1994 - SozR 3-2500 § 10 Nr. 6 S 29; Urteil des 4. Senats vom 23. Oktober 1996 - SozR 3-2500 § 10 Nr. 8 S 37).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - L 28 KR 373/18

    Familienversicherung; 23. Lebensjahr; Behinderung; Posttraumatische

    Das Sozialgericht hat die gegenständlichen Bescheide vom 18. April 2012 und vom 28. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013, mit denen die Beklagte die Beendigung der Familienversicherung der Klägerin festgestellt und zugleich die Weiterversicherung in der Familienversicherung über das 23. Lebensjahr hinaus abgelehnt hat, und gegen die sich die statthafte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 und 2 SGG; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. Oktober 1996 - 4 RK 1/96 - juris Rn. 17) richtet, zu Recht aufgehoben und sie sinngemäß zum Erlass eines die Zugehörigkeit der Klägerin zur Familienversicherung ihrer Mutter als Stammversicherter feststellenden Verwaltungsaktes verpflichtet.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2011 - L 1 KR 175/10

    Krankenversicherung

    Der Kläger ist befugt, Rechte aus einer Familienversicherung im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 23.10.1996 - 4 RK 1/96).
  • LSG Hessen, 13.09.2018 - L 1 KR 139/17
    Es hat dies aus der Akzessorietät der Familienversicherung gefolgert, die bewirkt, dass es bei der Entscheidung über die Mitversicherung von Familienangehörigen zugleich um die Ausgestaltung und den Umfang der Stammversicherung geht (Urteile des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 1993, B 12 RK 48/91; vom 23. Oktober 1996, 4 RK 1/96 und vom 16. Juni 1999, B 1 KR 6/99 R - juris -).
  • SG Darmstadt, 02.11.2020 - S 13 KR 396/17

    KR

  • SG Duisburg, 17.10.2011 - S 31 KR 352/11

    Krankenversicherung

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