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   OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 RVs 38/16   

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https://dejure.org/2016,13678
OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 RVs 38/16 (https://dejure.org/2016,13678)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.05.2016 - 4 RVs 38/16 (https://dejure.org/2016,13678)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Mai 2016 - 4 RVs 38/16 (https://dejure.org/2016,13678)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des langen Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung in der Strafzumessung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267; StGB § 46; StGB § 56
    Bewährung; Prognose; Strafzumessung; zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung

  • rechtsportal.de

    StPO § 267 ; StGB § 46 ; StGB § 56
    Berücksichtigung des langen Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung in der Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafrecht und Strafzumessung: Zum Zeitablauf zwischen Tat und Urteil

Verfahrensgang

  • LG Münster - 10 Ns 43/15
  • OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 RVs 38/16
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.11.1985 - 2 StR 596/85

    Strafbarkeit eines Arztes bei Tod einer Patientin auf Grund fehlerhafter Diagnose

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 RVs 38/16
    Die zeitlichen Abstände zwischen Tat und Aburteilung, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für strafzumessungsrelevant gehalten werden, sind deutlich größer und liegen - soweit ersichtlich - bei sechs Jahren und mehr (BGH NStZ 1986, 217: sechs Jahre - BGH NStZ-RR 2017, 7: sieben Jahre; BGH StV 1988, 295: acht Jahre; BGH NStZ 2011, 651: 17 Jahre).
  • BGH, 21.12.2010 - 2 StR 344/10

    Begriff der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Bewertung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 RVs 38/16
    Die zeitlichen Abstände zwischen Tat und Aburteilung, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für strafzumessungsrelevant gehalten werden, sind deutlich größer und liegen - soweit ersichtlich - bei sechs Jahren und mehr (BGH NStZ 1986, 217: sechs Jahre - BGH NStZ-RR 2017, 7: sieben Jahre; BGH StV 1988, 295: acht Jahre; BGH NStZ 2011, 651: 17 Jahre).
  • BGH, 21.04.2011 - 3 StR 50/11

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Strafzumessung; Kompensation;

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 RVs 38/16
    a) Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung kann ein bestimmender Strafzumessungsgrund, den es im Urteil zu erörtern gilt, sein (vgl. nur: BGH NStZ-RR 2011, 239; Schäfer JR 2008, 300).
  • OLG Hamm, 03.01.2013 - 1 RVs 90/12

    Strafzumessung; Keine strafmildernde Berücksichtigungsfähigkeit eines drohenden

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 RVs 38/16
    Ob die Nichterörterung eines drohenden Bewährungswiderrufs in anderer Sache einen Rechtsfehler im Rahmen der Strafzumessung darstellt (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschl. v. 03.01.2013 - 1 RVs 90/12 - juris - m.w.N.), kann der Senat dahinstehen lassen.
  • BGH, 29.03.1988 - 5 StR 76/88

    Ermittlung der Strafzumessung aufgrund rechnerischer Mittelwerte

    Auszug aus OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 RVs 38/16
    Die zeitlichen Abstände zwischen Tat und Aburteilung, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für strafzumessungsrelevant gehalten werden, sind deutlich größer und liegen - soweit ersichtlich - bei sechs Jahren und mehr (BGH NStZ 1986, 217: sechs Jahre - BGH NStZ-RR 2017, 7: sieben Jahre; BGH StV 1988, 295: acht Jahre; BGH NStZ 2011, 651: 17 Jahre).
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