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   OLG Hamm, 12.02.2019 - 4 RVs 9/19   

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OLG Hamm, 12.02.2019 - 4 RVs 9/19 (https://dejure.org/2019,5010)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.02.2019 - 4 RVs 9/19 (https://dejure.org/2019,5010)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - 4 RVs 9/19 (https://dejure.org/2019,5010)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 22, 113, 114, 223, 224, 240, 315 b StGB; § 21 StVG
    Eine objektiv gefährliche Handlung kann auch ohne Verletzungsvorsatz ein tätlicher Angriff sein

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Knapp daneben ist nicht vorbei"-Fall

    § 114 StGB
    Materielles Strafrecht, Strafrecht BT, t) Widerstand gegen die Staatsgewalt, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff ("Pervertierung") - Schädigungsvorsatz fehlt

Verfahrensgang

  • LG Paderborn - 4 Ns 47/18
  • OLG Hamm, 12.02.2019 - 4 RVs 9/19
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.11.2018 - 3 StR 299/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang zum übermäßigen

    Auszug aus OLG Hamm, 12.02.2019 - 4 RVs 9/19
    Er setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (BGH, Beschl. v. 27.11.2018 - 3 StR 299/18 - juris m.w.N.).
  • BGH, 10.12.2018 - 5 StR 427/18

    Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln (eingewurzelte, auf psychische

    Auszug aus OLG Hamm, 12.02.2019 - 4 RVs 9/19
    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. nur BGH, Beschl. v. 10.12.2018 - 5 StR 427/18 - juris m.w.N.).
  • BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bedrohung mit einer scharf

    Auszug aus OLG Hamm, 12.02.2019 - 4 RVs 9/19
    Insoweit wurde nicht einmal die körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters für erforderlich gehalten (RGSt 41, 181, 182; BSG NJW 2003, 164 m.w.N.; Zöller/Steffens JA 2010, 161, 163).
  • RG, 18.06.1925 - III 213/25

    1. Zum Begriff des Angriffs im § 227 StGB. 2. Notwehr im Raufhandel.

    Auszug aus OLG Hamm, 12.02.2019 - 4 RVs 9/19
    Die allgemein anerkannte Definition eines tätlichen Angriffs in § 113 StGB a.F. entsprach der oben wiedergegebenen Definition (RGSt 59, 264, 265; Rosenau in: LK-StGB, 12. Aufl., § 113 Rdn. 26).
  • BGH, 12.08.2015 - 4 StR 14/15

    Fahren ohne Fahrerlaubnis (eine Tat bei von vorneherein geplanter längerer

    Auszug aus OLG Hamm, 12.02.2019 - 4 RVs 9/19
    Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (BGH, Beschl. v. 12.08.2015 - 4 StR 14/15 -, Rdn. 4, juris).
  • RG, 17.03.1908 - II 74/08

    Kann ein Angriff gegen einen Forstbeamten vorliegen, wenn der Täter auf den

    Auszug aus OLG Hamm, 12.02.2019 - 4 RVs 9/19
    Insoweit wurde nicht einmal die körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters für erforderlich gehalten (RGSt 41, 181, 182; BSG NJW 2003, 164 m.w.N.; Zöller/Steffens JA 2010, 161, 163).
  • BGH, 11.06.2020 - 5 StR 157/20

    Konkurrenzen zwischen Widerstand und tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte

    aa) Seit jeher versteht die Rechtsprechung und - ihr folgend - der überwiegende Teil der Literatur unter einem tätlichen Angriff jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg (RGSt 7, 301; 28, 32, 33 f.; 41, 181; 182; 59, 264, 265; vgl. auch RGSt 56, 353, 355; 58, 110, 111 f.; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 3 StR 234/07, NStZ 2007, 701; KG, StV 1988, 437; OLG Hamm, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 - 4 RVs 9/19, und vom 10. Dezember 2019 - 4 RVs 88/19; LKStGB/Rosenau, 12. Aufl., § 113 Rn. 26; Schönke/Schröder/Eser, 30. Aufl., § 114 Rn. 4; Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl., § 114 Rn. 2; MüKoStGB/Bosch, 3. Aufl., § 113 Rn. 24; Matt/Renzikowski/Dietmeier, StGB, 2. Aufl., § 114 Rn. 3).

    (2) Soweit von Stimmen in der Literatur nach der Gesetzesänderung eine restriktivere Auslegung des tätlichen Angriffs als bisher befürwortet wird (vgl. Magnus, GA 2017, 530, 535; Puschke/Rienhoff, JZ 2017, 924, 930; Busch/ Singelnstein, NStZ 2018, 510, 513; Schermaul, JuS 2019, 663, 665; Jäger, 13 14 15 JA 2019, 705, 707 f.; BeckOKStGB/Dallmeyer, Stand 1. Mai 2020, § 114 Rn. 5), vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen (ebenso OLG Hamm, aaO; Eser, aaO, § 114 Rn. 4; Kulhanek, JR 2018, 551, 554 f.; ders., NStZ-RR 2020, 39, 40).

  • OLG Hamm, 10.12.2019 - 4 RVs 88/19

    Widerstand; Vollstreckungsbeamte; tätlicher Angriff; Vorsatz

    Allein aus dem geringen Strafrahmensprung zwischen dem Grundtatbestand des § 114 Abs. 1 StGB und dem besonders schweren Fall i.S.v. § 114 Abs. 2 StGB folgt nicht das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung des Grund-tatbestands, wie sie in der Literatur teilweise gefordert wird (Anschluss an Senatsbe-schluss vom 12.02.2019 - 4 RVs 9/19).

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. Februar 2019 (4 RVs 9/19, nrwe.de) zur Neuregelung des § 114 StGB Folgendes ausgeführt:.

    Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung kritischer Anmerkungen (vgl. Jäger, JA 2019, 705, 707 f.) fest.

  • BGH, 13.05.2020 - 4 StR 607/19

    Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (tätlicher Angriff: Definition)

    Ein tätlicher Angriff im Sinne von § 114 Abs. 1 StGB setzt eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung voraus (RGSt 41, 181, 182; RGSt 59, 264, 265 jeweils zu § 113 Abs. 1 StGB aF; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 4 RVs 9/19 Rn. 12; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 114 Rn. 5; SSW-StGB/Fahl, 4. Aufl., § 114 Rn. 5; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 114 Rn. 2; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 30. Aufl., § 114 Rn. 4; Leipziger Kommentar/Rosenau, 12. Aufl., § 113 Rn. 26).
  • OLG Karlsruhe, 02.03.2023 - 1 ORs 35 Ss 57/23

    Zufahren auf Mitarbeiter des Gemeindevollzugsdienstes als Widerstand gegen eine

    Indem der Angeklagte auf die in einer Entfernung von 3-4 Metern vor ihm stehende Zeugin P. zügig zufuhr, so dass diese zur Seite springen musste, um nicht vom Fahrzeug erfasst zu werden, hat er zur Verhinderung oder Erschwerung der Diensthandlung gegen diese materielle Zwangsmittel angewandt (vgl. BGH Beschl. v. 9.11.2022 - 4 StR 272/22, BeckRS 2022, 35746 m.w.N; Rosenau in LK-StGB, 13. Aufl. Rn. 23 m.w.N.), zugleich - tateinheitlich - mit feindseligem Willen unmittelbar auf deren Körper in einer Weise eingewirkt und sie somit bei ihrer Diensthandlung i. S. v. § 114 Abs. 1 StGB tätlich angegriffen (BGH Beschl. v. 13.05.2020 - 4 StR 607/19, BeckRS 2020, 13163, Beschl. v. 11.06.2020 - 5 StR 157/20, BeckRS 2020, 13939; OLG Hamm Beschl. v. 12.02.2019 - 4 RVs 9/19 - BeckRS 2019, 3129; Fischer, StGB.
  • AG Frankfurt/Oder, 01.04.2021 - 412 Ds 84/20
    Jedenfalls eine objektiv gefährliche, verletzungsgeeignete Handlung kann auch dann, wenn der Täter keinen Verletzungsvorsatz hat, ein tätlicher Angriff sein (OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2019, III-4 RVs 9/19, juris).
  • LG Duisburg, 09.01.2023 - 33 KLs 15/22
    Es genügt, wenn es sich - wie hier - um eine objektiv gefährliche und verletzungsgeeignete Handlung handelt, selbst wenn der Täter keinen Verletzungsvorsatz hatte (zu Vorstehendem: OLG Hamm Beschluss vom 12. Februar 2019 - 4 RVs 9/19 m. w. N.).
  • LG Flensburg, 25.05.2021 - V KLs 14/18

    Gefährliche Körperverletzung durch Verwendung eines Drehmomentschlüssels als

    Bei dieser Diensthandlung hat der Angeklagte die Zeugen POM"in K., POM"in S2., POM D. und POM L. tätlich angegriffen, denn der Wurf mit dem Urin war eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper der Beamten zielende Einwirkung (vgl. für das Anspucken: BGH, Urteil vom 5. März 2009, 4 StR 594/08, zitiert nach juris) - eine körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters ist nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2019, III-4 RVs 9/19, zitiert nach juris), eine körperliche Verletzung muss weder erfolgen noch vom Täter gewollt sein ( Fischer , StGB, 67. Auflage, § 114, Rn. 5).
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