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   LG Stuttgart, 11.05.1966 - 4 S 10/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,4424
LG Stuttgart, 11.05.1966 - 4 S 10/66 (https://dejure.org/1966,4424)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.1966 - 4 S 10/66 (https://dejure.org/1966,4424)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Mai 1966 - 4 S 10/66 (https://dejure.org/1966,4424)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch nach Badeunfall unter Sprungturm; Verantwortung der Kommune als Betreiberin wegen Aufsichtspflichtverletzung des Bademeisters; Schwimmbadbenutzung als privatrechtlicher Nutzungsvertrag; Anhaltspunkte für öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.03.1953 - III ZR 220/52

    Rechtliche Stellung einer Universitätsklinik

    Auszug aus LG Stuttgart, 11.05.1966 - 4 S 10/66
    Ob die Beziehungen eines Unternehmens der öffentlichen Hand zu seinen Benutzern hoheitlicher Natur sind, hängt nicht von der Zielsetzung des Unternehmens, sondern von seiner organisatorischen Gestaltung ab (BGH, NJW 1953, 778).
  • RG, 13.04.1932 - IX 19/32

    Wann kann eine Gemeinde, die an der See Einrichtungen für die Bequemlichkeit und

    Auszug aus LG Stuttgart, 11.05.1966 - 4 S 10/66
    Er hat es widerrechtlich, d.h. unter Verstoß gegen das sich aus der ihm zur Ausübung übertragenen Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht (vgl. auch RGZ 136, 228, 230) ergebende Handlungsgebot, unterlassen, durch ausreichende Beobachtung der Zone um das 3-Meter-Brett und rechtzeitiges Eingreifen den Unfall der Klägerin zu verhindern.
  • OLG Stuttgart, 13.04.2011 - 13 U 16/11

    Haftung des Schwimmbadbesuchers: Deliktische Verkehrspflichten eines Schwimmers

    Bei einer solchen Ausgestaltung der tatsächlichen Verhältnisse kann grundsätzlich eine Verkehrspflicht eines Schwimmers gegenüber einem Springer bestehen, unmittelbar vor einem bevorstehenden Sprung vom Dreimeterbrett nicht in die zu erwartende Sprungbahn zu schwimmen, um eine sonst drohende Kollision zu vermeiden und der Gefahr vorzubeugen, dass sich der Springer dadurch Verletzungen zuzieht (vgl. etwa LG Stuttgart, Urteil vom 11.05.1966 - 4 S 10/66 - Tz. 47 [juris]; juris PK-BGB/Lange/Schmidbauer, 5. Aufl., § 823 Rn. 111).

    Zudem wird es im Regelfall erforderlich sein, dass für den Springer in der konkreten Situation die drohende Gefahr einer Kollision unerkennbar ist, insbesondere weil er den Schwimmer nicht oder erst zu spät wahrnehmen kann; denn grundsätzlich ist derjenige, der in das Schwimmbecken springt, zum Schutz von Schwimmern, aber insbesondere auch zum Eigenschutz verpflichtet, sich vor dem Sprung zu vergewissern, dass der Sprungbereich frei ist, und dürfen Schwimmer in weitem Umfang auf ein Verhalten von Springern vertrauen, das eine Gefährdung von Schwimmern im Becken wie eine Eigengefährdung der Springer ausschließt (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 11.05.1966 - 4 S 10/66 - Tz. 47 [juris]; juris PK-BGB/Lange/Schmidbauer, a.a.O., § 823 Rn. 111).

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