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   VGH Baden-Württemberg, 05.08.2014 - 4 S 1016/14   

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VGH Baden-Württemberg, 05.08.2014 - 4 S 1016/14 (https://dejure.org/2014,20426)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.08.2014 - 4 S 1016/14 (https://dejure.org/2014,20426)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. August 2014 - 4 S 1016/14 (https://dejure.org/2014,20426)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG
    Beförderung; Leistungsvergleich mit statusniedrigeren Beamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2
    Bezug des Inhalts einer dienstlichen Beurteilungen auf das Statusamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungsvergleich mit statusniedrigeren Beamten - die Beförderung eines Studiendirektors

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Keine schematische Bevorzugung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2014 - 4 S 1016/14
    Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbergespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).

    Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).

    Ob ein (Beurteilungs-)Statusrückstand durch - höhergewichtete - leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011, a.a.O.), ist eine andere (nachfolgende) Frage.

    Hinsichtlich der auf der Grundlage der VwV-Besetzungsverfahren durchgeführten Bewerbergespräche ist anerkannt, dass derartige Gespräche grundsätzlich unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen sein können, wenn sie nach festgelegten, einheitlichen Kriterien bewertet werden, und dann wie strukturierte Auswahlgespräche "ergänzend zur dienstlichen Beurteilung" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011, a.a.O.) herangezogen werden können.

    Hinsichtlich des Erfordernisses der hinreichenden Dokumentation und der gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011, a.a.O.) bestehen indes Bedenken.

    Dass sich der Gesprächsverlauf (auch) aus der Einladung zu den Bewerbergesprächen ergebe, wie der Antragsgegner meint, kann schwerlich zutreffen und auch nicht festgestellt werden; ob der Gesprächsverlauf mit dem Antragsgegner nach dem jeweiligen Beurteilungsbescheid (erst) vom 20.06.2013 - der eine "zusammenfassende Würdigung" enthält - als in ausreichender Weise nachvollziehbar angesehen werden kann, erscheint ebenfalls zweifelhaft; insofern dürfte sich gegenüber der dies grundsätzlich billigenden Haltung des Senats im Beschluss vom 20.01.2011 (a.a.O.) durch die genannte nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2011 (a.a.O.) eine Verschärfung ergeben haben.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2011 - 4 S 2660/10

    Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2014 - 4 S 1016/14
    Gegen die Durchführung eines auch ein Bewerbergespräch umfassendes Überprüfungsverfahrens nach der Verwaltungsvorschrift "Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich" (VwV-Besetzungsverfahren) vom 05.12.2001 (K.u.U. 2002, 68) , zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 (K.u.U. 2009, 223), zur Besetzung einer Abteilungsleiterstelle bestehen weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306).

    Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Aufgrund der ihm zustehenden - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren -Beurteilungsermächtigung ist die Gewichtung der einzelnen Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens im Rahmen der Auswahlentscheidung allein Sache des Dienstherrn und kann vom Gericht nicht ersetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011, a.a.O.).

    Dass sich der Gesprächsverlauf (auch) aus der Einladung zu den Bewerbergesprächen ergebe, wie der Antragsgegner meint, kann schwerlich zutreffen und auch nicht festgestellt werden; ob der Gesprächsverlauf mit dem Antragsgegner nach dem jeweiligen Beurteilungsbescheid (erst) vom 20.06.2013 - der eine "zusammenfassende Würdigung" enthält - als in ausreichender Weise nachvollziehbar angesehen werden kann, erscheint ebenfalls zweifelhaft; insofern dürfte sich gegenüber der dies grundsätzlich billigenden Haltung des Senats im Beschluss vom 20.01.2011 (a.a.O.) durch die genannte nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2011 (a.a.O.) eine Verschärfung ergeben haben.

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2014 - 4 S 1016/14
    Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maß der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.).

    13 Der Senat merkt ergänzend an: Entgegen der Meinung der Antragstellerin liegt kein mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2013 (a.a.O.) unzulässiger "Dienstpostenbezug der Auswahlentscheidung" vor.

  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2014 - 4 S 1016/14
    Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer an Art. 33 Abs. 2 GG zu orientierenden Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, NVwZ 2013, 573), wobei maßgeblich in erster Linie das abschließende Gesamturteil ist, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241).

    Insofern weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass neben den im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung ausdrücklich erwähnten Kriterien der Belastbarkeit, der Teamfähigkeit, der ausgeprägten Kommunikationsfähigkeit und der Eigeninitiative eine "Führungskraft" regelmäßig noch weitere Eigenschaften besitzen sollte wie etwa Durchsetzungsvermögen, Entschlusskraft, Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter usw. Ferner dürfte nicht zu beanstanden sein, wenn der Dienstherr insoweit im Fall einer - zulässigen bzw. gebotenen -"Ausschöpfung" der dienstlichen Beurteilungen auf darin enthaltene, für das Beförderungsamt wesentliche Einzelfeststellungen bzw. -aussagen zurückgreift, wobei bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen bzw. Aussagen nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2011 - 4 S 2543/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - dienstliche Beurteilung und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2014 - 4 S 1016/14
    Ferner bestehen mit Blick auf die Themen "Motivation und Bewerbungsgründe, Passung auf die Stellenausschreibung" sowie "Vorstellungen von den Aufgaben als Abteilungsleiter/in" und die abschließende Feststellung, dass das Gespräch insgesamt einen " sehr guten Eindruck " (beim Beigeladenen) bzw. einen "noch guten Eindruck " (bei der Antragstellerin) hinterlassen hat, Zweifel, ob es sich bei dem jeweiligen Bewerbergespräch nicht doch eher um ein Vorstellungsgespräch gehandelt hat, das im Wesentlichen nur der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks dient und deshalb allenfalls ein - nicht unmittelbar leistungsbezogenes - Hilfskriterium darstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, Juris).
  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2014 - 4 S 1016/14
    Im Allgemeinen ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung (im Gesamturteil) die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329 und etwa Senatsbeschluss vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -).
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2014 - 4 S 1016/14
    Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2014 - 4 S 1016/14
    Vielmehr ist Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG das angestrebte Statusamt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, IÖD 2013, 98).
  • BVerwG, 04.12.2013 - 2 B 60.12

    Bildung der Vergleichsgruppe als Beurteilungsmaßstab für den Wirtschaftsreferent

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2014 - 4 S 1016/14
    Es kommt also weder auf die Wertigkeit des Dienstpostens an, den der Beamte im Beurteilungszeitraum bekleidet (hat), noch darauf, ob er "an sich" ein höheres Statusamt haben müsste als er tatsächlich hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.12.2013 - 2 B 60.12 -, Juris).
  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 41.80

    Gerichtsvollzieher - Versetzung innerhalb Behörde - Abordnung innerhalb Behörde -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.2014 - 4 S 1016/14
    Bei einem solchen wird das Amt nicht abstrakt, sondern nach der damit konkret verbundenen Funktion umschrieben oder es tritt zu dem abstrakten Begriff eine funktionsbezogene Bezeichnung hinzu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 2 C 41/80 -, BVerwGE 65, 270 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2016 - 4 S 1083/16

    Kein Anordnungsgrund im Konkurrentenstreitverfahren, wenn der Dienstherr den

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob diese Matrix und die darin vergebenen Punkte im Übrigen nachvollziehbar sind, und ob die von der Antragsgegnerin ergänzend geführten Auswahlgespräche den Anforderungen an leistungsbezogene Erkenntnisquellen für ein Auswahlverfahren genügen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 05.08.2014 - 4 S 1016/14 -, Juris m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2019 - 4 S 2770/18

    Dienstpostenbesetzung; Auswahlverfahren bei Bewerbern unterschiedlicher

    Denn solche Auswahlgespräche kommen insbesondere dann in Betracht, wenn, wie hier, anhand der aktuellen Beurteilungen ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber angenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.08.2015 - 4 S 1016/14 - und 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, beide Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2016 - 4 S 1578/16

    Zur Auslegung eines Eilrechtsantrags im beamtenrechtlichen

    Dies kommt, sofern solche Gespräche nicht normativ vorgesehen sind, insbesondere dann in Betracht, wenn ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.08.2015 - 4 S 1016/14 -, Juris, und vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, Juris, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2019 - 4 S 2000/19

    Einstweiliger Rechtsschutz im einaktigen Auswahlverfahren; Beurteilungsvorsprung

    Solche Auswahlgespräche kommen - trotz der Problematik einer Momentaufnahme - insbesondere dann in Betracht, wenn, wie hier jedenfalls bezüglich des Beigeladenen und des weiteren Bewerbers, anhand der aktuellen Beurteilungen ein Qualifikationsgleichstand angenommen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.08.2015 - 4 S 1016/14 - und 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, beide Juris).
  • VG Schleswig, 14.06.2021 - 12 B 22/21

    Beförderungsauswahl; Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen; Auswahlgespräch

    Sie können deshalb lediglich ergänzend zu dienstlichen Beurteilungen oder anderen Leistungsnachweisen herangezogen werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.2014 - 4 S 1016/14 - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.2020 - 4 S 940/20

    Konkurrentenstreit -Verschärfung des Beurteilungsmaßstabs

    Zwar formuliert Nr. 5 ("Leitung eines Gerichts") der Anlage 2 ("Anforderungsprofile für die Eingangs-und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst") zu der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VwVBRL-LRiStAG) vom 11.09.2015 tatsächlich nur ein weitgehend einheitliches Anforderungsprofil für die Besoldungsgruppen R 1 + Z bis R 8. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch bei gleichem Anforderungsprofil der Grundsatz zu beachten ist, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes, so dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten/Richters im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -, Juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 05.08.2014 - 4 S 1016/14 -, Juris Rn. 8) - was wiederum umgekehrt zur Folge hat, dass die Beurteilung anlässlich einer Bewerbung auf ein höheres Statusamt regelmäßig mit einer schlechteren Note abschließt als die letzte Beurteilung, die sich auf das innegehabte Statusamt bezog.
  • VG Schleswig, 25.11.2019 - 12 B 59/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung

    Auswahlgespräche können deshalb lediglich ergänzend zu dienstlichen Beurteilungen oder anderen Leistungsnachweisen herangezogen werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.2014 - 4 S 1016/14 - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • VG Schleswig, 24.03.2021 - 12 B 99/20

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung

    Auswahlgespräche können deshalb lediglich ergänzend zu dienstlichen Beurteilungen oder anderen Leistungsnachweisen herangezogen werden (VGH Mannheim, Beschl. v. 05.08.2014 - 4 S 1016/14 -, Rn. 16 m.w.N., juris).
  • VG Schleswig, 20.08.2018 - 12 B 34/18

    Recht der Landesbeamten - Stellenbesetzung - Antrag gem. § 123 VwGO

    Als leistungsbezogenes Auswahlkriterium kann der Dienstherr auch die Ergebnisse von strukturierten, nach festgelegten und einheitlichen Kriterien durchgeführten und bewerteten Auswahlgesprächen heranziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2014 - 4 S 1016/14 - zitiert nach juris Rn. 16).
  • VG Karlsruhe, 10.09.2014 - 1 K 1791/14

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse eines Bezirksnotars für vorläufige Untersagung

    Die Rechtsstellung der Notare im Landesdienst bis zum 31.12.2017, die wie der Antragsteller eine solche berufliche Umorientierung nicht anstreben, bleibt von der - lediglich als beamtenrechtliches Instrument zur Umsetzung einer staatsorganisationsrechtlichen Maßnahme eingesetzten - temporären Einrichtung und Besetzung dieser Dienstposten mit Kolleginnen und Kollegen des Antragstellers, die diesen Schritt wagen wollen, ebenso gänzlich unberührt, wie die zwangsläufig mit Veränderungen seiner funktionalen Ämter und ggf. trotz der Regelungen in § 105 Abs. 2 LBesGBW auch seines statusrechtlichen Amtes (vgl. zu sog. statusberührenden Maßnahmen etwa BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 2 C 41/80 -, BVerwGE 65, 270; zu funktionsgebundenen Statusämtern auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2014 - 4 S 1016/14 -, juris Rn 13) sowie gebührenrechtlichen Nachteilen verbundenen Rechtsfolgen, die zum 01.01.2018 nach den vorgenannten Vorschriften für den Antragsteller unmittelbar kraft Gesetzes eintreten und deren Verhinderung sein eigentliches Anliegen ist.
  • VG Schleswig, 21.04.2020 - 12 B 8/20

    Stellenbesetzung - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • VG Frankfurt/Main, 05.05.2015 - 9 L 4542/14

    Bewerbungsverfahrensanspruch, Beförderungsstelle, Auswahlverfahren,

  • VG Frankfurt/Main, 05.05.2015 - 9 L 4527/14

    Bewerbungsverfahrensanspruch, Beförderungsstelle, Auswahlverfahren,

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