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   VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - 4 S 1773/09   

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VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - 4 S 1773/09 (https://dejure.org/2012,9175)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 (https://dejure.org/2012,9175)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. April 2012 - 4 S 1773/09 (https://dejure.org/2012,9175)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unionsrechtlich begründeter Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (hier: Witwergeld) des Lebenspartners eines verstorbenen Beamten bei Vorliegen der Eintragung einer Lebenspartnerschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsrechtlich begründeter Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (hier: Witwergeld) des Lebenspartners eines verstorbenen Beamten bei Vorliegen der Eintragung einer Lebenspartnerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Witwergeld auch für hinterbliebenen Lebenspartner

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Witwergeld bei eingetragener Lebenspartnerschaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Tod von Beamten - Witwergeld auch für hinterbliebenen Lebenspartner

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Witwergeld für hinterbliebenen Lebenspartner

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Lebenspartner bekommt Witwergeld

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Witwergeld auch für hinterbliebenen Lebenspartner

  • anwaeltinnenkanzlei.de (Leitsatz)

    Lebenspartner von Beamten steht nach deren Tod ein Witwergeld zu

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Auch ein hinterbliebener Lebenspartner erhält Witwergeld

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenrecht: Wichtige Gleichstellung eingetragener Lebenspartner beim Witwergeld

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Witwergeld für eingetragenen Lebenspartner

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wichtige Gleichstellung eingetragener Lebenspartner beim Witwergeld

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Witwergeld auch für homosexuelle Lebenspartner

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Witwergeld auch für hinterbliebenen Lebenspartner - Ausschluss hinterbliebener Lebenspartner von der Hinterbliebenenversorgung mit EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unvereinbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2012, 477
  • DÖV 2012, 607
  • DÖV 2012, 607 VBlBW 2012, 477 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 47.09

    Hinterbliebenenversorgung; Alimentation; Lebenspartner; eingetragene

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - 4 S 1773/09
    Nach dem Tod eines Beamten hat der hinterbliebene Lebenspartner, der mit dem Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, jedenfalls seit dem 01.01.2005 (insoweit offengelassen von BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, ZBR 2011, 304) einen unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (hier: Witwergeld) wie der hinterbliebene Ehepartner eines Beamten.

    Die Einbeziehung von Lebenspartnern im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) in die Hinterbliebenenversorgung widerspricht darüber hinaus dem Willen des Gesetzgebers, weil dieser sich bewusst gegen die zunächst vorgesehene weitergehende Gleichstellung von Ehe- und Lebenspartnern im Beamtenrecht entschieden hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, ZBR 2011, 304 m.w.N.; s.a. BT-Drs. 15/3445 S. 14; LT-Drs. 14/3016 S. 4 f.).

    Deshalb dürften die hieraus gewährten Leistungen bereits der Sache nach keine "vom Familienstand abhängigen" Leistungen im Sinne des vorgenannten Erwägungsgrundes sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).

    Zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zählt dabei auch die Vorsorge für den Todesfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).

    Diese wird nicht gewährt, um einen Beitrag zur Förderung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe im Hinblick auf deren gesellschaftliche Bedeutung zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).

    Die vergleichbare Lage zwischen Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer Ehe im Hinblick auf die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung besteht nicht erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.), sondern (jedenfalls) bereits für den hier maßgeblichen Zeitraum seit 01.01.2005 (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil zum Familienzuschlag vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, a.a.O.).

    Die Gewährung von Sekundäransprüchen auf Entschädigung und Schadensersatz schöpft den Gehalt der Richtlinie nicht aus (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).

    Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).

    Das mitgliedstaatliche Gericht hat vielmehr von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. m.w.N.).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - 4 S 1773/09
    Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 -, BVerfGE 126, 400).

    Die Unterhaltsrechte und -pflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind damit weitgehend identisch geregelt, so dass die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen ist; verallgemeinerungsfähige Unterschiede gibt es insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund lässt sich im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt (01.01.2005) - und damit für den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum - kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen (vgl. hierzu für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.).

    Weder ist jede Ehe auf Kinder ausgelegt, noch greift das Modell der "Versorgerehe", vielmehr ist beides auch für eingetragene Lebenspartnerschaften denkbar (hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.).

    Ein die unterschiedliche Behandlung im Bereich der Hinterbliebenenversorgung rechtfertigender (angeblich noch) in der Lebenswirklichkeit anzutreffender typischer Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit tatsächlich vom anderen Ehegatten Unterhalt erhält, während bei der Lebenspartnerschaft typischerweise nicht von einem Unterhaltsbedarf eines der Partner ausgegangen werden muss (so noch BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 -, BVerwGE 129, 129; s.a. Beschluss vom 21.07.2008 - 6 B 33.08 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 51 m.w.N.), trifft, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) klargestellt hat, nicht zu.

    Die vergleichbare Lage zwischen Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer Ehe im Hinblick auf die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung besteht nicht erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.), sondern (jedenfalls) bereits für den hier maßgeblichen Zeitraum seit 01.01.2005 (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil zum Familienzuschlag vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, a.a.O.).

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.) zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehe in der betrieblichen Altersversorgung hat nicht erst für den Entscheidungszeitpunkt eine "normative Vergleichbarkeit" hergestellt, sondern bezieht sich auch in der Sache auf den Zeitraum seit dem 01.01.2005 (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.06.2010 - 1 BvR 170/06 -, DVBl 2010, 1098).

  • EuGH, 10.05.2011 - C-147/08

    Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - 4 S 1773/09
    Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 "Maruko" -, ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 "Römer" -, EuGRZ 2011, 278).

    Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, 381; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08 - aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen).

    Offen bleiben kann hier, ob der unionsrechtliche Anspruch auf Gleichbehandlung bereits seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 02.12.2003 (Art. 18 Satz 1) besteht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 27.06

    Ärzteversorgung; Hinterbliebenenversorgung; Witwe; Witwer; Lebenspartner;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - 4 S 1773/09
    Unabhängig vom jeweiligen Versorgungsträger liegt es in der maßgeblichen Zielsetzung der Hinterbliebenenversorgung, dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs Rechnung zu tragen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O.).

    Ein die unterschiedliche Behandlung im Bereich der Hinterbliebenenversorgung rechtfertigender (angeblich noch) in der Lebenswirklichkeit anzutreffender typischer Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit tatsächlich vom anderen Ehegatten Unterhalt erhält, während bei der Lebenspartnerschaft typischerweise nicht von einem Unterhaltsbedarf eines der Partner ausgegangen werden muss (so noch BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 -, BVerwGE 129, 129; s.a. Beschluss vom 21.07.2008 - 6 B 33.08 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 51 m.w.N.), trifft, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) klargestellt hat, nicht zu.

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 10.09

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - 4 S 1773/09
    Der Regelung der Hinterbliebenenversorgung liegt keine familienpolitische Zielsetzung zugrunde (so in Abgrenzung zum Familienzuschlag auch BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, NJW 2011, 1466 und - 2 C 21.09 -, DVBL 2011, 354).

    Die vergleichbare Lage zwischen Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer Ehe im Hinblick auf die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung besteht nicht erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.), sondern (jedenfalls) bereits für den hier maßgeblichen Zeitraum seit 01.01.2005 (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil zum Familienzuschlag vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 16.07.2009 - 4 K 2711/08

    Witwergeld für überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - 4 S 1773/09
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - 4 S 1773/09
    Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 "Marks & Spencer" -, Slg. 2002, I-6325).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - 4 S 1773/09
    Soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll, muss insbesondere erreicht werden, dass die Begünstigten in der Lage sind, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteile vom 30.05.1991 - C-361/88 -, Slg. 1991, I-2567 und vom 13.12.2007 - C-418/04 -, Slg. 2007, I-10947).
  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 33.06

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - 4 S 1773/09
    Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, 381; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08 - aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BVerwG, 21.07.2008 - 6 B 33.08

    Verfassungsmäßigkeit der versorgungsrechtlich ungleichen Behandlung verheirateter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - 4 S 1773/09
    Ein die unterschiedliche Behandlung im Bereich der Hinterbliebenenversorgung rechtfertigender (angeblich noch) in der Lebenswirklichkeit anzutreffender typischer Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit tatsächlich vom anderen Ehegatten Unterhalt erhält, während bei der Lebenspartnerschaft typischerweise nicht von einem Unterhaltsbedarf eines der Partner ausgegangen werden muss (so noch BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 -, BVerwGE 129, 129; s.a. Beschluss vom 21.07.2008 - 6 B 33.08 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 51 m.w.N.), trifft, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) klargestellt hat, nicht zu.
  • BVerfG, 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vorbefassung eines Richters mit

  • BVerfG, 11.06.2010 - 1 BvR 170/06

    Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Hinterbliebenenrente bei

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BGH, 07.07.2010 - IV ZR 16/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Verfassungswidrigkeit der

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 20/07

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - betriebliche Altersversorgung -

  • EuGH, 01.07.2010 - C-194/08

    Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz

  • EuGH, 30.05.1991 - 361/88

    Kommission / Deutschland

  • BGH, 07.07.2010 - IV ZR 267/04

    Zur Altersversorgung eingetragener Lebenspartner nach der Satzung der

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 21.09

    Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft haben seit Juli 2009 Anspruch auf den

  • EuGH, 07.02.2006 - C-267/05

    Oakley

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 - 4 S 1211/14

    Beamtenversorgung; Berücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr

    Eine Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz fällt damit in den Anwendungsbereich des Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 63; s. ferner zum französischen Beamtenpensionssystem Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 30 ff., 35) sowie folglich in denjenigen der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., zur Hinterbliebenenversorgung nach §§ 18 ff. BeamtVG; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, VBlBW 2012, 477, sowie OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2013 - 2 A 409/05 -, Juris, jeweils zum Witwengeld nach § 28 BeamtVG).

    23 ff.; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012 - 4 S 797/12 -, DÖV 2013, 319, und vom 03.04.2012, a.a.O.).

    Auch sind die maßgeblichen Richtlinienvorschriften inhaltlich unbedingt und hinreichend genau (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012, a.a.O., und vom 03.04.2012, a.a.O.).

    Ist eine mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung - wie hier - nicht möglich, muss eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der auch dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zukommt, unangewendet gelassen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2014, a.a.O., RdNr. 89; Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 54; Urteil vom 22.11.2005, a.a.O., RdNr. 77 m.w.N.; ferner BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012, a.a.O., und vom 03.04.2012, a.a.O.).

    Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O., und OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O., zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Eheleuten bei der Hinterbliebenenversorgung; Senatsurteil vom 06.11.2012, a.a.O., zur Gleichstellung im Besoldungsrecht).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.2014 - 4 S 1911/13

    Hinterbliebenenversorgung für Lebenspartnern - hier:

    Bei Lebenspartnerschaften, die - wie diejenige der Klägerin - nach dem 01.01.2009 begründet worden sind, muss deshalb nicht (mehr) auf den unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 3; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, ZBR 2013, 48) zurückgegriffen werden.

    Diese vergleichbare Lage bestand (jedenfalls) seit dem 01.01.2005, da sich - insbesondere angesichts der durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 01.01.2005 in Kraft gesetzten Änderungen des Lebenspartnerschaftsrechts - im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen lässt (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).

    Hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten konnten sich deshalb seit diesem Zeitpunkt unmittelbar auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen, weil diese im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden ist und die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).

    b) Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG stand hinterbliebenen Lebenspartnern eines Beamten (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebenen Ehepartnern eines Beamten zu (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).

    Der unionsrechtliche Anspruch hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld ergab sich danach aus der für hinterbliebene Ehepartner eines Beamten geltenden Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).

    Zwar wurde, wie der Senat im Urteil vom 03.04.2012 (a.a.O.) ausgeführt hat, bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen; für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ist danach der Lebenspartner dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt gleichgestellt worden.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 - 4 S 797/12

    Lebenspartnerschaft; Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufen 1

    Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 "Maruko" -, ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 "Römer" -, EuGRZ 2011, 278; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, IÖD 2012, 112).

    Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).

    Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 "Marks & Spencer" -, Slg. 2002, I-6325; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 30.04.2013 - AN 1 K 13.00448

    Eingetragene Lebenspartnerschaft

    Er nehme nicht teil an den Verfassungsgrundsätzen, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.4.2012 - 4 S 1773/09; Urteile vom 6.12.2012 - 4 S 797/12, 598/09, 4 S 800/12 und 4 S 801/12; VG Gießen, Urteil vom 29.11.2012 - 5 K 3328/12.Gl; VG Berlin, Urteil vom 4.12.2012 - VG 7 K 204.10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.1.2013 - 4 S 1347/12).

    Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 "Maruko", ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 "Römer", EuGRZ 2011, 278; VGH BW, Beschluss vom 10.1.2013 - 4 S 1347/12; Urteil vom 3.4.2012 - 4 S 1773/09, IÖD 2012, 112).

    Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.5.2011, a.a.O.; Senatsurteil vom 3.4.2012, a.a.O.).

  • VG Minden, 26.06.2013 - 10 K 2165/12

    Gewährung von Familienzuschlag an einen in einer eingetragenen

    Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 "Maruko", ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 "Römer", EuGRZ 2011, 278; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09, IÖD 2012, 112).

    Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).

    Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 "Marks & Spencer" -, Slg. 2002, I-6325; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 16.05.2013 - 2 A 409/05

    Hinterbliebenenversorgung bei eingetragener Lebenspartnerschaft -

    Das Gericht schließt sich den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 3. April 2012 (4 S 1773/09, juris) an.

    Darauf, ob gerade die Regelungen zur Altersversorgung vergleichbar waren, kam es aber nach der Rechtsprechung des EuGH nicht an (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 3. April 2012 - 4 S 1773/09 -, juris; 5. Absatz des oben wiedergegebenen Auszugs).

  • BVerwG, 11.03.2013 - 2 C 13.12

    Einstellen des Revisionsverfahrens bei Rücknahme der Revision

    VG Stuttgart - - AZ: VG 4 K 2711/08 VGH Baden-Württemberg - 03.04.2012 - AZ: VGH 4 S 1773/09.
  • VG Ansbach, 12.11.2013 - AN 1 K 13.01386

    Eingetragene Lebenspartnerschaft

    Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 "Maruko", ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 "Römer", EuGRZ 2011, 278; VGH BW, Beschluss vom 10.1.2013 - 4 S 1347/12; Urteil vom 3.4.2012 - 4 S 1773/09, IÖD 2012, 112).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2014 - 4 L 16.14

    Streitwert; Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten; erstrebte Heraufsetzung des

    Bei der Bewertung dieses Begehrens im Rahmen des § 52 Abs. 1 GKG folgt der Senat der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 14 ZB 11.452 -, juris Rn. 16; OVG Koblenz, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 29. Oktober 2013 - 2 A 11261/12 -, juris Rn. 36; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. April 2012 - 4 S 1773/09 -, juris Rn. 35; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 A 1871/08 -, juris Rn. 19; anknüpfend an § 52 Abs. 1 GKG auch BVerwG, Beschluss vom 11. August 2014 - 2 B 44.13 -, juris Rn. 5) und Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58), die den Streit über die Versorgungsberechtigung den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen zuordnen, für die in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 2 KSt 1.06 -, juris Rn. 3, und vom 7. April 2005 - 2 KSt 1.05 -, juris Rn. 2 ) der zweifache Jahresbetrag der erstrebten Zahlung oder, wenn diese bereits teilweise bewilligt war, der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen einer bewilligten und einer erstrebten Zahlung zugrunde gelegt wird.
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