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   VGH Baden-Württemberg, 28.01.2008 - 4 S 2970/06   

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VGH Baden-Württemberg, 28.01.2008 - 4 S 2970/06 (https://dejure.org/2008,44874)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 (https://dejure.org/2008,44874)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Januar 2008 - 4 S 2970/06 (https://dejure.org/2008,44874)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2018 - 2 S 1860/17

    Beihilfeanspruch; Berufung auf den Ablauf der materiellen Ausschlussfrist bei

    Der Einwand der Klägerin, das Schreiben vom März 2015 nicht erhalten zu haben, sei für die Wirkung der Ausschlussfrist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 - ) unbeachtlich.

    Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Erklärung der Klägerin vom 28.08.2015 erst nach Ablauf der am 01.01.2015 begonnenen Ausschlussfrist von fünf Monaten nach § 6a Abs. 2 Satz 1 und 2 BVO beim Beklagten eingegangen sei und der Fristenlauf unabhängig davon begonnen habe, ob im Einzelfall festgestellt werden könne, dass der nach § 6a Abs. 2 Satz 3 BVO vorgeschriebene Hinweis dem Beihilfeberechtigten zugegangen sei (unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 -).

    Das wiederum setze voraus, dass der Beihilfeberechtigte aus von ihm nicht zu vertretenden tatsächlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt der Frist in der Lage gewesen sei, seinen Anspruch zu verwirklichen, und er die Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt habe (wiederum unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ, Urteil vom 28.01.2008, aaO).

    Der Beklagte geht in seiner Berufungsbegründung davon aus, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, die Erkrankung der Klägerin stelle einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs gemäß dem Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 - dar, welcher der Behörde ein Berufen auf die Ausschlussfrist des § 6a Abs. 2 Satz 1 BVO verwehre.

    Zwar wird eine positive Entscheidung über den Anspruch auf Wahlleistungen ebenso wie sonst im Beihilferecht in der Regel nur im Rahmen eines konkreten Beihilfeantrags erfolgen, doch sieht § 6a Abs. 2 BVO eine ausdrückliche fristgebundene Erklärung vor, die einen dem späteren Beihilfeantrag gleichsam vorgeschalteten Antrag darstellt, welchen der Beklagte nicht zuletzt aus Klarstellungs- und Rechtsschutzgründen auch vorab und nicht erst bei der Entscheidung über einen Beihilfeantrag ablehnen können muss (so im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ, Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 - UA S. 3).

    Dass § 6a Abs. 2 BVO mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs geklärt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 - UA S. 10 f.).

    Die Beteiligten stimmen ebenfalls (zwischenzeitlich) darin überein, dass nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 -, UA S. 8) die Frist ungeachtet des Umstands als versäumt anzusehen ist, dass die Beihilfeberechtigten nach § 6a Abs. 2 Satz 3 BVO auf die Ausschlussfrist schriftlich hinzuweisen sind und der Hinweis des Landesamtes vom März 2015 der Klägerin, wie sie versichert hat, nicht zugegangen ist.

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem vom Verwaltungsgericht zitierten und vom Beklagten in der Berufungsbegründung angeführten Urteil vom 28.01.2008 (- 4 S 2970/06 - n.v.).

    Vielmehr steht die Hinweispflicht schon in keiner Beziehung zum - gesondert davon geregelten - Fristenlauf und entfaltet lediglich Anstoßfunktion (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 - UA S. 9).

  • VG Stuttgart, 03.11.2008 - 12 K 1005/08

    Kein Anspruch auf Beihilfe bei Versäumung der Ausschlussfrist von 5 Monaten

    Sie ist insbesondere in der konkreten Form, wie sie in § 6 a BVO festgelegt ist, nicht zu beanstanden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008 - 4 S 2970/06 - und Beschluss vom 02.06.2008 - 4 S 1315/06 -).

    Damit war auch im vorliegenden Fall der Lauf der Frist unabhängig davon, ob vom LBV übersandte Informationsschreiben dem Kläger tatsächlich zugegangen waren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008, a.a.O.).

    Dies ergibt sich eindeutig aus der Verwendung des Wortes "Ausschlussfrist" in § 6 a Abs. 2 Satz 3 BVO (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008, a.a.O.).

    26 Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen, wenn deren Zweck dem nicht entgegensteht (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008, a.a.O.).

    So stellt eine Berufung auf den Fristablauf dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben und damit eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn ein Beihilfeberechtigter aus von ihm nicht zu vertretenden tatsächlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt der Frist in der Lage gewesen ist, seinen Anspruch zu verwirklichen und er die Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008, a.a.O., m.w.N.).

  • VG Stuttgart, 03.11.2008 - 12 K 2371/08

    Anspruch auf Beihilfe von Wahlleistungen

    Sie ist insbesondere in der konkreten Form, wie sie in § 6 a BVO festgelegt ist, nicht zu beanstanden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008 - 4 S 2970/06 - und Beschluss vom 02.06.2008 - 4 S 1315/06 -).

    Damit war auch im vorliegenden Fall der Lauf der Frist unabhängig davon, ob die vom LBV übersandten Informationsschreiben vom September 2005 der Klägerin tatsächlich zugegangen waren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008, a.a.O.).

    Dies ergibt sich eindeutig aus der Verwendung des Wortes "Ausschlussfrist" in § 6 a Abs. 2 Satz 3 BVO (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008, a.a.O.).

    Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen, wenn deren Zweck dem nicht entgegensteht (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008, a.a.O.).

    So stellt eine Berufung auf den Fristablauf dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben und damit eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn ein Beihilfeberechtigter aus von ihm nicht zu vertretenden tatsächlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt der Frist in der Lage gewesen ist, seinen Anspruch zu verwirklichen und er die Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008, a.a.O., m.w.N.).

  • VG Sigmaringen, 14.03.2014 - 3 K 361/13

    Beihilfe; Antragsfrist; Fristwahrung, Eingang bei Behörde; Eingangsstempel;

    Sie tritt auch ein, wenn sich aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt, dass ein verspäteter Antragsteller materiell-rechtlich seine Anspruchsberechtigung verlieren soll (BVerwG, Beschluss vom 20.12.1990 - 7 B 167/90 -, juris; Urteil vom 28.03.1996 - 7 C 28/95 -, BVerfGE 101, 39; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 -).

    Eine Berufung auf den Fristablauf im Beihilferecht kann insbesondere dann gegen den auch im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoßen, wenn ein Beihilfeberechtigter aus von ihm nicht zu vertretenden tatsächlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt der Frist in der Lage gewesen ist, seinen Anspruch zu verwirklichen, und er die Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.01.2008, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.1991, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 25.11.2015 - 3 K 2039/13

    Wahlleistungen; Erhöhung der Zahlung auf 22 EUR durch das Haushaltsbegleitgesetz

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24.06.2013 - 2 S 887/13 - zu § 6a Abs. 2 BVO in der bis 31.01.2012 geltenden Fassung (so auch schon VGH Baden Württemberg, Beschlüsse vom 19.06.2008 - 4 S 1174/07 - vom 02.06.2008 - 4 S 1315/06 - und Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 2970/06 -) zur Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen folgendes ausgeführt:.

    39 Kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Beihilfe zu Wahlleistungen sogar gänzlich versagt werden, darf ihre Gewährung - so das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - von der Entrichtung eines geringen Zuzahlungsbetrages abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 10.04 - , NVwZ 2006, 217; vgl. auch Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28.01.2008, a.a.O.).

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