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   VGH Baden-Württemberg, 11.03.1994 - 4 S 317/94   

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VGH Baden-Württemberg, 11.03.1994 - 4 S 317/94 (https://dejure.org/1994,9917)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.03.1994 - 4 S 317/94 (https://dejure.org/1994,9917)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. März 1994 - 4 S 317/94 (https://dejure.org/1994,9917)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Terminswahrnehmung durch Behördenvertreter - kein Anspruch auf Entschädigung für sog "Generalunkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1994, 287
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1990 - 2 S 2566/89

    Keine Erstattung von Personalkosten eines Behördenvertreters bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1994 - 4 S 317/94
    Einer Behörde steht kein Anspruch auf Entschädigung der Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins vor dem Verwaltungsgericht durch einen Bediensteten in einem von ihr geführten Rechtsstreit zu (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Beschl v 15.2.1990 - 2 S 2566/89 -, NVwZ-RR 1990, 665).

    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechnet der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die auf die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen durch Behördenvertreter bezogenen anteiligen Personalkosten nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12.12.1988, Rechtspfleger 1989, 255; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 15.2.1990, NVwZ-RR 1990, 665; Beschluß vom 17.1.1994 - 8 S 84/94 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.1994 - 8 S 84/94

    Kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Zeitversäumnis eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1994 - 4 S 317/94
    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechnet der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die auf die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen durch Behördenvertreter bezogenen anteiligen Personalkosten nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12.12.1988, Rechtspfleger 1989, 255; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 15.2.1990, NVwZ-RR 1990, 665; Beschluß vom 17.1.1994 - 8 S 84/94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.1983 - 2 S 2782/83

    Kosten für Ablichtungen aus Behördenakten und Erstattungsfähigkeit von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1994 - 4 S 317/94
    In der Regel ist eine Auswahl der abzulichtenden Aktenbestandteile geboten (VGH Bad.- Württ., Beschluß vom 22.12.1983, VBlBW 1984, 376).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.1981 - 7 B 88/81

    Anforderungen an die Kostenerstattung für Zeitversäumnisse durch die Wahrnehmung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1994 - 4 S 317/94
    Es ginge nicht an, bei Verfahrensbeteiligten über die durch § 2 Abs. 1 ZSEG gegebene Begrenzung der Entschädigung auf einen Verdienstausfall hinauszugehen und die Entschädigung auf insbesondere zeitbezogene allgemeine Aufwendungen zu erstrecken, die nicht durch den konkreten Rechtsstreit verursacht sind (Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 91 RdNr. 35; vgl. auch OVG Koblenz, Beschluß vom 16.12.1981, NJW 1982, 1115).
  • BFH, 25.03.2015 - X K 8/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20. 10. 2014 X K

    Diese in der Regel unbedeutenden Kosten heben sich aus dem allgemeinen Sachaufwand der Behörde nicht heraus (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994  4 S 317/94, juris) und lassen eine Einordnung als nicht erstattungsfähige Generalunkosten der Behörde als zutreffend erscheinen.
  • BFH, 06.07.2015 - X K 5/13

    Kostenfestsetzung bei einer mehreren Geschäften dienenden Geschäftsreise -

    Diese in der Regel unbedeutenden Kosten heben sich aus dem allgemeinen Sachaufwand der Behörde nicht heraus (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994  4 S 317/94, juris) und lassen eine Einordnung als nicht erstattungsfähige Generalunkosten der Behörde als zutreffend erscheinen.
  • BFH, 20.10.2014 - X K 3/13

    Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten

    Diese in der Regel unbedeutenden Kosten heben sich aus dem allgemeinen Sachaufwand der Behörde nicht heraus (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994  4 S 317/94, juris) und lassen eine Einordnung als nicht erstattungsfähige Generalunkosten der Behörde als zutreffend erscheinen.
  • VG München, 04.02.2019 - M 8 M 17.3464

    Erfolglose Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Es entspricht dabei der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, die Anfertigung von Fotokopien aus den Behördenakten für den eigenen Gebrauch der Behörde zu ihrer Rechtsverteidigung nicht für erstattungsfähig anzuerkennen (vgl. VGH BW, B.v. 11.3.1994 - 4 S 317/94 - juris Rn. 9; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 14 m.w.N.; VG Frankfurt, B.v. 7.11.2011 - 7 O 4656/10.F - juris Rn. 2 m.w.N. auch zur Gegenmeinung).

    Die Kosten für Ablichtungen aus den eigenen, dem Gericht vorgelegten Behördenakten stellen daher allgemeine, nicht erstattungsfähige Bürounkosten dar (vgl. VGH BW, B.v. 11.3.1994 - 4 S 317/94 - juris Rn. 9).

  • VG Würzburg, 13.02.2019 - W 3 M 17.1203

    Kostenerinnerung wegen der Versagung der Erstattung von Kopierkosten

    Damit zählen diese Aufwendungen zu den Generalunkosten, also zu den persönlichen und sachlichen Aufwendungen, die eine Partei allgemein für ihre Teilnahme am Rechtsverkehr erbringt (vgl. BFH, B.v. 25.3.2015 - X K 8/13 - juris Rn. 21 und 22; BayVGH, B.v. 2.11.1979, BayVBl. 1980, 157, 158; VGH BW, B.v. 11.3.1994 - 4 S 317/94 - juris LS 2 und Rn. 9 bis 10; VGH BW, B.v. 24.6.1993 - 1 S 2550/91 - juris Rn. 3; VG Augsburg, B.v. 28.4.2014 - Au 1 M 14.605 - juris Rn. 12).
  • VG Aachen, 03.07.2012 - 7 K 1445/11

    Verwaltungsgebühr wegen Übersendung eines Verwaltungsvorganges in das Büro zwecks

    vgl. zu dem Problem der fehlenden Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die Anfertigung von Kopien aus Verwaltungsakten, die im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von der Behörde übersandt werden und für die Prozessführung sowie die weitere Verwaltungstätigkeit während der Prozessdauer vorgehalten werden, unter anderem: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1984 - 6 B 986/83 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 S 317/94 -, VG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 2011 - 7 O 4656/10.F -, jeweils juris; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Auflage 2010, § 162 Rn. 9; einschränkend: Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 162 Rn. 27.
  • VGH Hessen, 09.02.2004 - 2 TJ 3393/03
    Abgesehen davon, dass sich bei Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 ZSEG und selbst im Falle des § 2 Abs. 2 ZSEG hier bei weitem nicht der von dem Beklagten geltend gemachte Betrag ergeben würde, steht einer Behörde wegen der Teilnahme eines Vertreters an einem Gerichtstermin nach nahezu einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Entschädigung zu (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1988, RPfl 89, 255; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 1996, NVwZ-RR 97, 143; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 S 317/94; OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2000 - 3 E 586/97 -).
  • VG Frankfurt/Main, 07.11.2011 - 7 O 4656/10

    Kommunalrechts Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten

    Es entspricht der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, die Anfertigung von Fotokopien aus den Behördenakten für den eigenen Gebrauch der Behörde zu ihrer Rechtsverteidigung nicht für erstattungsfähig anzuerkennen (vgl. z.B. VGH Kassel, Beschluss vom 08.10.1987 - 3 S 2317/87, HessVGRspr 1988, 56; OVG Münster, Beschluss vom 14.03.1984 - 6 B 986/83, ZBR 1984, 317; VGH Mannheim, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 S 317/94; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 162 Rdnr. 9; Jörg Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 162 Rdnr. 7; a.A. mit Einschränkungen VG Augsburg, Beschl. v. 16.08.2006 - Au 3 K 04.1661, juris; Olbertz, in: Schoch u.a., VwGO, Stand: 21. Erg.Lfg.
  • VG Kassel, 02.10.2019 - 1 L 1985/18

    Aufwendungen für die Kopie einer Behördenakte können erstattungsfähig sein.

    Dabei wird teilweise die Ansicht vertreten, bei den Kosten für Kopien der Behördenakte handele es sich um sog. Generalunkosten, also derjenigen persönlichen und sachlichen Aufwendungen, die ein Beteiligter allgemein für seine Teilnahme am Rechtsverkehr erbringt und die in der Regel nur anteilig auf den konkreten Rechtsstreit umgelegt werden können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 S 317/94, juris Rn. 9).
  • VG Potsdam, 18.02.2004 - 5 K 165/03

    Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss im Rahmen einer

    Soweit ersichtlich, hält auch die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Anfertigung von Fotokopien der Behördenakten für den eigenen Gebrauch nicht für erstattungsfähig, vgl. z.B. OVG Münster, Beschluss vom 14.3.1984 - 6 B 986/83 -, ZBR 1984, 317; VGH Mannheim, Beschluss vom 11.3.1994 - 4 S 317/94 -, Kostenrechtsprechung (KostRsp) § 162 VwGO Nr. 209; Redeker/von Oertzen, VwGO 13. Aufl., § 162 Rn. 9; Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 7.
  • VG Halle, 06.05.2002 - 2 A 138/99
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