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   VGH Baden-Württemberg, 18.01.1983 - 4 S 348/82   

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VGH Baden-Württemberg, 18.01.1983 - 4 S 348/82 (https://dejure.org/1983,2918)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 (https://dejure.org/1983,2918)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Januar 1983 - 4 S 348/82 (https://dejure.org/1983,2918)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 4 S 2068/02

    Zur Beihilfefähigkeit stationärer Krankenbehandlungskosten im Ausland

    Die Regelung schränkt die Beihilfefähigkeit für im Ausland entstandene Aufwendungen ein (vgl. auch Urteil des Senats vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -).

    Grundlage des Vergleichs ist danach immer die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung, die entsprechend beihilferechtlich einzuordnen ist (Urteil des Senats vom 18.01.1983, a.a.O.).

    Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO enthaltene Regelung, dass die im Ausland tatsächlich entstandenen Aufwendungen den Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei Durchführung der gleichen Leistungen im Inland entstanden wären, hält sich deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers - im Rahmen der mit einer Beihilfeverordnung notwendigerweise verbundenen abstrakten und typisierenden Betrachtungsweise (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988, a.a.O.; Urteil des Senats vom 18.01.1983, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, NJW 1989, 2962 und Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 102, 24 zur Frage der Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung durch den von einem Arzt selbst liquidierenden Diplompsychologen; vgl. auch Beschluss des Senats vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - zur Frage der Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnmedizinische Implantate).

  • VG Sigmaringen, 28.10.2004 - 6 K 1122/03

    Beihilfe - Erstattung von im Ausland entstandenen Aufwendungen

    Diese Regelung schränkt die Beihilfefähigkeit für im Ausland entstandene Aufwendungen ein (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 - Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -).

    Grundlage des Vergleichs ist danach immer die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung, die entsprechend beihilferechtlich einzuordnen ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. und Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, Urteilsumdruck S. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2006 - 4 S 2954/04

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung im grenznahen

    Die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO hat lediglich zur Rechtsfolge, dass der nach § 13 Abs. 1 BVO vorgesehene Kostenvergleich nicht durchgeführt wird, es bleibt dagegen bei der Regelung, dass als beihilfefähig nur Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO anerkannt werden können und diese auch nur "insoweit", also ihrer Art nach (so Urteil des Senats vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, ZBR 1984, 316), wie sie in Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären; in diesem Katalog sind Krankenhauskosten zwar nicht enthalten, sie werden jedoch von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfasst.
  • VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 2409/11

    Keine Beihilfe bei Abrechnung pauschalierter Tagessätze ohne Anwendung der

    Diese Regelung gewährleistet vielmehr die Gleichbehandlung aller beihilfeberechtigten Beamten unabhängig von ihrem Wohnort und ist deshalb unter Berücksichtigung der im Beihilferecht zulässigen Generalisierung und Typisierung rechtlich nicht zu beanstanden, zumal sie sich an der entsprechende Regelung für Krankenhausaufenthalte im Ausland in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO orientiert (vgl. Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/Zimmermann, a.a.O., RdNr. 71 f zu § 7 Abs. 7 BVO; VG Düsseldorf , Urt. v. 21.01.2011 - 13 K 4475/10 -, IÖD 2011, 68 zu § 26 Abs. 2 BBhV; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 - zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Krankenhausaufenthalte im Ausland gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BV a. F.).
  • VGH Hessen, 27.07.1993 - 2 UE 321/92

    Beihilfefähigkeit der bei stationärer Krankenhausbehandlung im Ausland

    Ob eine derartige Vereinbarung in Deutschland möglich gewesen wäre, wie die Klägerin zu Recht hervorhebt, ob sie demgegenüber an einem öffentlichen Krankenhaus in Österreich seinerzeit überhaupt getroffen werden konnte oder ob sie schließlich nur rein tatsächlich unterblieb, ist rechtlich unerheblich; Grundlage des Vergleichs in- und ausländischer Krankheitskosten sind nämlich nur die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen, die entsprechend der Art der entstandenen Aufwendungen beihilferechtlich einzuordnen sind (vgl. Urteil des VGH Mannheim vom 18. Januar 1983 - 4 S 348/82 -, S. 16 des amtlichen Umdrucks).
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   LG Lüneburg, 24.11.1983 - 4 S 348/82   

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