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   OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2019 - 4 S 52.18   

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https://dejure.org/2019,1425
OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2019 - 4 S 52.18 (https://dejure.org/2019,1425)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.02.2019 - 4 S 52.18 (https://dejure.org/2019,1425)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. Februar 2019 - 4 S 52.18 (https://dejure.org/2019,1425)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 33 Abs 2 GG, § 7 Abs 1 Nr 2 BeamtStG, § 34 S 3 BeamtStG
    Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Polizei; Tätowierungen; Gesetzesvorbehalt

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 2 GG, § 7 Abs 1 Nr 2 BeamtStG, § 34 S 3 BeamtStG
    Tätowierungen; Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Polizei; Gesetzesvorbehalt; Ablehnungsgrund; Strafbarkeit; Verfassungstreuepflicht; (keine) Übergangsregelung

  • IWW

    Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, § 34 S. 3 BeamtStG
    GG, BeamtStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Einstellung in den Polizeidienst

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Einstellung in den Polizeidienst

  • ferner-alsdorf.de (Pressemitteilung)

    Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Einstellung in den Polizeidienst

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Tätowierung des Polizeibewerbers

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Tattoos grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Einstellung in den Polizeidienst

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an Polizeibewerber: Keine Ablehnung wegen Tätowierungen mit Frauenschädeln

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Einstellung in den Polizeidienst

  • Jurion (Kurzinformation)

    Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Einstellung in den Polizeidienst

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Einstellung in den Polizeidienst

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund bei Einstellung in den Polizeidienst - Ablehnung des Bewerbers nur bei Verstoß der Tätowierungen gegen Strafgesetze oder bei Zweifel an Bekenntnis zu freiheitlich demokratischer Grundordnung zulässig

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2019 - 4 S 52.18
    BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris.

    4 Das Verwaltungsgericht folgt zwar wie auch der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das mit Urteil vom 17. November 2017 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt hat, dass die Reglementierung zulässiger Tätowierungen im Beamtenverhältnis einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung bedarf und auch im Fall einer Verordnungsermächtigung schon aus der parlamentarischen Leitentscheidung der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar sein muss, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (- 2 C 25.17 - juris Rn. 42).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2019 - 4 S 52.18
    Die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist in der Definition des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 1 ) eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt; zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung zählt auch die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17

    Wahl Sabine Schudomas zur Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2019 - 4 S 52.18
    Erweisen sich diese als berechtigt, hat die Beschwerde Erfolg, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - OVG 4 S 17.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2019 - 5 Ta 730/19

    Einstweiliger Rechtsschutz - Bewerberverfahren - öffentlicher Dienst -

    In allen anderen Fällen bedarf die Reglementierung zulässiger Tätowierungen in einem Dienstverhältnis mit einer staatlichen Einrichtung hingegen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung, auch im Fall einer Verordnungsermächtigung muss schon aus der parlamentarischen Leitentscheidung der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2019 - OVG 4 S 52.18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - 4 B 10.19

    Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen verspäteter Reaktivierung;

    Und in dem Beschluss vom 1. Februar 2019 - OVG 4 S 52.18 - (juris) hat der Senat einstweilen angeordnet, den Antragsteller weiter zum Auswahlverfahren zuzulassen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - 6 B 651/19

    Anspruch eines Bewerbers auf Freihaltung eines Ausbildungsplatzes für den

    vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2019 - 4 S 52.18 -, juris Rn. 5 ff.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - 4 S 59.19

    Fehlende Rechtsgrundlage zum Ausmaß des Rechts der berliner

    Die Einstellungsbehörde darf berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers hegen, wenn der Inhalt einer Tätowierung Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Bewerber nicht die durch § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG geforderte Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2019 - OVG 4 S 52.18 - juris Rn. 7).
  • VG Berlin, 14.06.2019 - 26 K 306.16

    Beamtenrechtlicher Schadenersatz wegen verspäteter Reaktivierung eines Beamten;

    Im Übrigen sind derartige Verpflichtungen im Falle von Einstellungen in den Vorbereitungsdienst gängiges Thema in Eilverfahren, die nicht am Anordnungsgrund scheitern, und zuweilen auch Entscheidungsinhalt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. September 2017 - OVG 4 S 32.17 - und vom 1. Februar 2019 - OVG 4 S 52.18 -).
  • VG Kassel, 01.09.2020 - 1 L 1543/20

    Einstellung eines tätowierten Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst

    Die Einstellungsbehörde darf berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers hegen, wenn der Inhalt einer Tätowierung Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Bewerber nicht die durch § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG geforderte Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2019 - OVG 4 S 52.18 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2019 - 4 S 13.19

    Kein Anspruch auf Schaffung eines Beförderungsdienstpostens

    Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst nur die vom Antragsgegner fristwahrend dargelegten Gründe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts.Erweisen sich diese als berechtigt, hat die Beschwerde Erfolg, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. April 2019 - OVG 4 S 16.19 - juris Rn. 1, vom 1. Februar 2019 - OVG 4 S 52.18 - juris Rn. 1 und vom 20. Juni 2017 - OVG 4 S 17.17 - juris Rn. 2 ff.).
  • VG Berlin, 12.08.2020 - 26 L 217.20
    Wollte man nicht schon annehmen, dass der Anspruch des Antragstellers mit Ablauf des Einstellungstermins, spätestens aber mit Fortschreiten des Ausbildungsjahrgangs vereitelt wird (womit der Anordnungsgrund des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben wäre), ist anerkannt, dass eine Ausbildungsverzögerung einen Anordnungsgrund in Bezug auf die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst begründet (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 - OVG 4 S 32.17 - und vom 1. Februar 2019 - OVG 4 S 52.18 -).
  • VG Berlin, 26.08.2019 - 5 L 254.19
    Diese fehlt im Allgemeinen nach wie vor (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 23. Juli 2018 - 5 L 248.18 - Rn. 15 ff., juris, der vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. August 2018 - 4 S 36.18 - Rn. 2 ff., juris, bestätigt wurde, vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2019 - 4 S 52.18 - Rn. 5 ff., juris).
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