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   VGH Baden-Württemberg, 29.12.1995 - 4 S 641/94   

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VGH Baden-Württemberg, 29.12.1995 - 4 S 641/94 (https://dejure.org/1995,10106)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.12.1995 - 4 S 641/94 (https://dejure.org/1995,10106)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Dezember 1995 - 4 S 641/94 (https://dejure.org/1995,10106)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sachschadenersatz wegen eines auf einer Dienstreise mit privateigenem Pkw erlittenen Parkschadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1996, 229
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.1991 - 4 S 2321/88

    Sachschadenersatz bei Dienstreise - keine unmittelbare körperliche Gefährdung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.12.1995 - 4 S 641/94
    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Sachschadenersatz mangels Vorliegens eines Dienstunfalles oder eines dienstunfallähnlichen Ereignisses weder § 32 BeamtVG noch § 102 Abs. 1 LBG (vgl. zu § 93 LBG a.F.: BVerwG, Urteil v. 25.8.1977, DÖV 1978, 101 = Buchholz 237.0, § 93 LBG Nr. 1; zu § 102 Abs. 1 LBG: Urteil des Senats vom 8.1.1991 - 4 S 2321/88 -), sondern nur § 102 Abs. 2 Satz 1 LBG in Betracht.

    Für das danach maßgebliche Verständnis der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 1 LBG zu beachten ist vielmehr, daß diese Vorschrift gerade im Hinblick auf die Besonderheiten des Dienstes während einer Dienstreise oder eines Dienstganges einer angemessenen Verteilung des Schadensrisikos zwischen Beamten und Dienstherrn für das vom Beamten aus triftigem Grund benutzte privateigene Kraftfahrzeug für eine weitere Fallgestaltung, bei der der Beamte vermöge seiner räumlichen Entfernung vom schädigenden Ereignis körperlich schlechterdings nicht gefährdet sein kann, Rechnung tragen will und sich das Gesetz auf diese Weise von den gesetzlichen Voraussetzungen des Dienstunfalles noch weiter entfernt hat (vgl. Urteil des Senats vom 8.1.1991 - 4 S 2321/88).

  • BVerwG, 22.09.1988 - 2 C 2.87

    Ersatz für den an einem "anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug" bei der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.12.1995 - 4 S 641/94
    In Fällen dieser Art hat der Dienstherr sogar auch ohne gesetzliche Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im dienstlichen Interesse veranlaßten dienstlichen Verwendung des Fahrzeuges zu tragen (vgl. BVerwG Urteil v. 6.3.1986, ZBR 1986, 305 = DöD 1986, 245 = NJW 1986, 2588; Urteil v. 22.9.1988, DöD 1989, 240; auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.12.1985, DöD 1986, 201).

    Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 LBG danach - auch die sonstigen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (§ 130b VwGO) - in beiden Schadensfällen vor, sind die ergangenen Bescheide aufzuheben und der Beklagte hat die eröffnete, aber bisher unterbliebene Ermessensentscheidung über den zu gewährenden Sachschadenersatz, insbesondere dessen Höhe zu treffen (vgl. Nr. 1 3 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 102 LBG und zu § 14 des Landesrichtergesetzes vom 30.12.1986, GABl. 1987, S. 61 in Verb. mit Nr. 32.1.2 bis 32.1.11 BeamtVGVwV sinngemäß; vgl. aber auch BVerwG, Beschluß vom 6.3.1986 und Urteil vom 22.9.1988, a.a.O.; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 32 BeamtVG, Rn. 7 Nr. 1.2) Hierbei wird auch noch zu klären sein, ob die nunmehr geltend gemachten Reparaturkosten der Höhe nach berechtigt sind.

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 37.84

    Beamtenrecht; Dienstunfallmeldung; Kfz-Sachschaden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.12.1995 - 4 S 641/94
    In Fällen dieser Art hat der Dienstherr sogar auch ohne gesetzliche Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im dienstlichen Interesse veranlaßten dienstlichen Verwendung des Fahrzeuges zu tragen (vgl. BVerwG Urteil v. 6.3.1986, ZBR 1986, 305 = DöD 1986, 245 = NJW 1986, 2588; Urteil v. 22.9.1988, DöD 1989, 240; auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.12.1985, DöD 1986, 201).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 4 S 2016/08

    Genehmigte Dienstreise - Dienstunfall im Innenraum einer privaten Tiefgarage

    In Abgrenzung dazu hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass es grundsätzlich Aufgabe des Dienstherrn sei, dem Beamten bei Dienstreisen ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.12.1995 - 4 S 641/94 -) und dass bei Benutzung des privaten PKW für Dienstreisen (insbesondere bei ausdrücklicher Anerkennung hierfür) - anders als beim Wegeunfall - kein Grund bestehe, dem Beamten insoweit das Schadensrisiko ganz oder teilweise aufzubürden.
  • VG Karlsruhe, 03.06.2008 - 5 K 2356/06

    Dienstreise; Unfall in privater Tiefgarage des Beamten

    Veranlasst stattdessen der Dienstherr den Beamten, sein eigenes Fahrzeug, insbesondere wenn dessen Benutzung für dienstliche Zwecke - wie hier - ausdrücklich anerkannt ist, für dienstliche Zwecke zu nutzen, bzw. gestattet er dies ihm, so besteht kein Grund, dem Beamten insoweit das Schadensrisiko ganz oder teilweise aufzubürden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.12.1995 - 4 S 641/94 -, VBlBW 1996, 229).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.2012 - 4 S 93/12

    Zum Erfordernis eines triftigen Grundes für die Benutzung eines privaten

    Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, scheidet § 80 Abs. 2 Satz 1 LBG als Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzbegehren aus, weil das Fahrzeug des Klägers nicht als "abgestelltes" beschädigt worden ist (zur Vorgängerregelung des § 102 Abs. 2 LBG a.F. vgl. Senatsurteil vom 29.12.1995 - 4 S 641/94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2003 - 4 S 2569/01

    Dienstunfall: Unterbrechung des Heimwegs - Nahrungsaufnahme - Fortsetzung des

    Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deswegen angezeigt, weil der Kläger sein Fahrzeug noch im Zusammenhang mit seiner Dienstausübung abgestellt hatte, um es zum Aufsuchen des Steh-Imbisses zu verlassen und um anschließend den Heimweg wieder mit ihm fortzusetzen, und dadurch etwa insoweit ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Dienst des Klägers im Hinblick auf eine unverändert fortdauernde Lage des Fahrzeugs im Raum fortbestanden hätte, was hier aber dahingestellt bleiben kann (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem an andere Voraussetzungen geknüpften Sachschadenersatz: Urteil des Senats vom 29.12.1995, VBlBW 1996, 229).
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