Rechtsprechung
LG Meiningen, 13.07.2006 - 4 S 9/06 (9) |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,30305) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- urteile-network.de
UE-Tarif
- RA Kotz
Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif - Erstattungsfähigkeit
Verfahrensgang
- AG Meiningen, 09.12.2005 - 21 C 504/005
- AG Meiningen, 09.12.2005 - 21 C 504/05
- LG Meiningen, 13.07.2006 - 4 S 9/06 (9)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"
Auszug aus LG Meiningen, 13.07.2006 - 4 S 9/06
Eingedenk der "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" kommt es auf die "betriebswirtschaftliche Berechtigung" des in Anspruch genommenen Unfallersatztarifes nicht an, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer (Normal-) Tarif nicht zugänglich war (s. BGH, Urteil vom 14.02.2006, VI ZR 126/05, Ziff. II 2 a), wenn also der in Anspruch genommene Unfallersatztarif für den Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt der einzige zugängliche Tarif war. - BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05
Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus LG Meiningen, 13.07.2006 - 4 S 9/06
Auch im Urteil vom 14.02.2006 (14-tägige Anmietdauer) sowie im Urteil vom 09.05.2006 (VI ZR 117/05; 17 Tage Anmietdauer) hat der BGH keinen Anlass zu Erörterungen gesehen, ob der unterbliebene Wechsel in einen günstigeren Tarif zu einer "Nicht-mehr-Erforderlichkeit" des Unfallersatztarifes führen kann. - BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04
Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs
Auszug aus LG Meiningen, 13.07.2006 - 4 S 9/06
Soweit es um eine vom Geschädigten zu verlangende "Austauschvermietung" geht, ist zu erwarten, dass der BGH dies allenfalls als eine vom Tatrichter für den jeweiligen Einzelfall zu entscheidende Frage ansehen würde, wie etwa den zumutbaren Einsatz der Kreditkarte (BGH, Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04).