Rechtsprechung
LAG Baden-Württemberg, 20.05.2001 - 4 Sa 118/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fahrplanbedingte Arbeitsunterbrechungen; Anforderungen an die Zulässigkeit einer Lohnzahlungsklage; Ausreichende Bestimmung des Streitgegenstands i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Auslegung einer Feststellungsklage; Vergütungspflichtigkeit von ...
- Judicialis
ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § ... 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; ZPO § 256 Abs. 2; ; BetrVG § 77 Abs. 3; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ; MTV § 3 Nr. 3.4; ; MTV § 6 Nr. 6.3; ; MTV § 8; ; MTV § 8 Nr. 8.2; ; FahrPersVO § 6; ; BGB § 138; ; GKG § 25 Abs. 2; ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2; ; ArbGG § 72a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Zulässigkeit einer Lohnklage; Auslegung des Begriffs "Pause" nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter im Privaten Kraftomnibusverkehr in Baden-Württemberg
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Reutlingen, 23.11.2000 - 2 Ca 353/00
- LAG Baden-Württemberg, 20.05.2001 - 4 Sa 118/00
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 563/99
Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.05.2001 - 4 Sa 118/00
Da Tarifverträge das Ergebnis von Verhandlungen sind, die ein gegenseitiges Geben und Nehmen zum Inhalt haben, kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB eine Inhaltskontrolle stattfinden, soweit keine Grundrechtsbindung in Betracht kommt (vgl. zu letzterem etwa BAG, Urteil vom 30. August 2000 - 4 AZR 563/99; zur Inhaltskontrolle etwa BAG, Urteil vom 12. März 1992 - 6 AZR 311/90). - BAG, 12.03.1992 - 6 AZR 311/90
Tarifvorrang bei Teilzeitarbeit
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.05.2001 - 4 Sa 118/00
Da Tarifverträge das Ergebnis von Verhandlungen sind, die ein gegenseitiges Geben und Nehmen zum Inhalt haben, kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB eine Inhaltskontrolle stattfinden, soweit keine Grundrechtsbindung in Betracht kommt (vgl. zu letzterem etwa BAG, Urteil vom 30. August 2000 - 4 AZR 563/99; zur Inhaltskontrolle etwa BAG, Urteil vom 12. März 1992 - 6 AZR 311/90).
- LAG Baden-Württemberg, 31.01.2013 - 16 Sa 129/12
Arbeitszeitunterbrechung im Linienbusverkehr nach dem MTV
Die Definition in § 5.2 MTV sei aufgrund des klaren Tarifwortlauts ( Überschrift: "Begriffsbestimmungen im Gelegenheitsverkehr" ) nicht auf den Linienverkehr anzuwenden ( LAG Baden-Württemberg, 20.05.2011 - 4 Sa 118/00, juris ).Das zur Begründung herangezogene Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 20.5.2001 (- 4 Sa 118/00 - juris) sei nicht einschlägig.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt im Wesentlichen vor, die Definition des Begriffs "Wartezeit" in § 5.2 MTV sei aufgrund des klaren Tarifwortlauts - Überschrift: "Begriffsbestimmungen im Gelegenheitsverkehr" - nicht auf den Linienverkehr anzuwenden, wie es auch das LAG Baden-Württemberg mit Urteil vom 20.05.2001 (- 4 Sa 118/00 - juris) entschieden habe.
Das Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 20.05.2001 befasse sich exakt mit der hier streitigen Rechtsfrage, ob der Begriff "Wartezeit" aus § 5.2 MTV auch im Linienverkehr Anwendung finde und somit einen Anspruch auf Bezahlung solcher Zeiten begründe oder ob ein solcher Anspruch eben nur im Gelegenheitsverkehr bestehe (LAG Baden-Württemberg, 20.05.2001 - 4 Sa 118/00 - juris) .
Dass die Tarifvertragsparteien die Wartezeit ausdrücklich nur im Gelegenheitsverkehr, nicht aber im Linienverkehr definiert haben, zeigt, dass sie die Problematik der Wartezeit erkannt haben und spricht dafür, dass sie davon ausgingen, dieser Begriff sei nur für den Gelegenheitsverkehr einschlägig (LAG Baden-Württemberg, 20.05.2001 - 4 Sa 118/00 - juris) .
Zu Recht hat das LAG Baden-Württemberg (20.05.2001 - 4 Sa 118/00 - juris) ausgeführt, dass den Tarifvertragsparteien klar gewesen sein muss, dass sich die Lenkzeiten im Linienverkehr wegen des einzuhaltenden Takts und der zeitlichen Lage der zu bedienenden Kurse nicht nahtlos aneinanderfügen.