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   LAG Baden-Württemberg, 02.12.2020 - 4 Sa 16/20   

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LAG Baden-Württemberg, 02.12.2020 - 4 Sa 16/20 (https://dejure.org/2020,38862)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.12.2020 - 4 Sa 16/20 (https://dejure.org/2020,38862)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Dezember 2020 - 4 Sa 16/20 (https://dejure.org/2020,38862)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    §§ 9, ... 10 AÜG, §§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG, § 10 Abs. 1 AÜG, § 64 Abs. 7 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 1 Abs. 1b Satz 1 1. Halbs. AÜG, § 1 Abs. 1b AÜG, § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, § 19 Abs. 2 AÜG, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 TVG, § 3 Abs. 2 TVG, § 1 Abs. 1b Satz 1 2. Halbs. AÜG, Art. 100 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 2 Abs. 1 NachwG, §§ 611a Abs. 1, 613 BGB, § 242 BGB, Art. 1, 2 GG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG und wegen einer Abweichung von dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1b S 3 AÜG, § 1 TVG, § 3 Abs 2 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 S 2 TVG
    Reichweite der Tarifdisposivität des § 1 Abs 1b Satz 3 AÜG - Betriebsnormen - Inhaltsnormen - Auslegung TV Leiz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Reichweite der Tarifdisposivität des § 1 Abs 1b Satz 3 AÜG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit abweichender Regelungen im Tarifvertrag zur Höchstüberlassungsdauer; Betrachtung von Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer als Inhaltsnormen; Weiterbeschäftigungsanspruch bei Feststellung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Schaffung abweichender tarifvertraglicher Regelungen durch Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche nach AÜG

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Verleihdauer ist bei Zeitarbeit zu beachten

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    Zeitarbeit: Abweichung von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer durch den TV LeiZ

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2021, 188
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Baden-Württemberg, 18.11.2020 - 21 Sa 12/20

    Reichweite der Tarifdisposivität des § 1 Abs 1b S 3 AÜG - Betriebsnormen -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.12.2020 - 4 Sa 16/20
    (4) Auch die Hilfskonstruktion der 21. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (21 Sa 12/20), wonach durch die Betriebsnorm im Einsatzverhältnis lediglich der gesetzliche Höchstrahmen des § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG (insgesamt) verschoben werde, ohne dass dies unmittelbar auf den Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer Auswirkungen hätte, vermag die vorliegend zur Entscheidung berufene 4. Kammer nicht zu überzeugen.

    Die Revision war für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG und wegen einer Abweichung von dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2020 (21 Sa 12/20) gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.12.2020 - 4 Sa 16/20
    Der Beschäftigungsanspruch beruht auf §§ 611a Abs. 1, 613 BGB iVm. § 242 BGB, diese ausgefüllt durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG (BAG (GS) 27. Februar 1985 - GS 1/84).
  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 359/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 02.12.2020 - 4 Sa 16/20
    Betriebsnormen sollen als kollektive privatautonome Tarifregelungen die Organisationshoheit des einzelnen Arbeitgebers steuern und gehen über die Inhaltsbestimmung des einzelnen Arbeitsverhältnisses hinaus (BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 359/15 -).
  • ArbG Iserlohn, 22.12.2021 - 1 Ca 751/21
    Im Rahmen der Begründung schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich der Rechtsauffassung des LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 02.12.2020, 4 Sa 16/20) an:.

    Das führt - in Anlehnung an die folgenden Ausführungen des LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 02.12.2020, 4 Sa 16/20) - zu folgenden Konsequenzen:.

    Andere Stimmen meinen dagegen, die Tarifdispositivität erstrecke sich nur auf das an den Entleiher gerichtete Einsatzverbot (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2020, 4 Sa 16/20 - juris m.w.N.-).

    Dazu gehören in erster Linie die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte und Haupt- und Nebenpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2020, 4 Sa 16/20 - juris m.w.N.-).

    (1) Soweit unter Ausnutzung der Ermächtigung in § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG Regelungen über das Einsatzverhältnis getroffen werden, also Abweichungen zu § 1 Abs. 1b Satz 1 2. Halbs. AÜG festgelegt werden, handelt es sich nach ganz überwiegender Meinung um Betriebsnormen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2020, 4 Sa 16/20 - juris m.w.N.-).

    Diese Auffassung wird zwar von einem Teil der Literatur im Ergebnis - wenn auch nicht so zugespitzt - vertreten (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2020, 4 Sa 16/20 - juris m.w.N.-).

    (4) Die erkennende Kammer ist - wie auch die 4. Kammer des LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 02.12.2020, 4 Sa 16/20) nicht überzeugt davon, dass die Höchstentleihdauergrenze zwar nicht unmittelbar gestaltend auf das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und arbeitsvertraglich verbunden Arbeitnehmer einwirkt, sondern als bloßer Reflex / bloße Konsequenz des gesetzlichen Verbots.

    (5) Ob die Regelung des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG verfassungswidrig ist, soweit die Tarifpartner der Einsatzbranche ermächtigt werden, auch abweichend zu § 1 Abs. 1b Satz 1 1. Halbs. AÜG Regelungen betreffend das Verleihverhältnis zu treffen, wofür viel spricht (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2020, 4 Sa 16/20 - juris m.w.N.-), kann vorliegend dahinstehen.

    In der Begründung folgt die erkennende Kammer auch insoweit den Ausführungen des LAG Baden-Württemberg Urteil vom 02.12.2020, 4 Sa 16/20), die zu einem wortgleichen TV LeiZ und einer nahezu wortgleichen Betriebsvereinbarung ergangen ist:.

  • BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2020 - 4 Sa 16/20 - aufgehoben.
  • LAG Niedersachsen, 21.04.2022 - 5 Sa 97/21

    Betriebsnormen eines Tarifvertrags i.S.d. § 3 Abs. 2 TVG; Tarifliche

    Sie können auch selbst unmittelbar Unterlassungspflichten konstituieren (LAG Baden-Württemberg - 02.12.2020 - 4 Sa 16/20 - Randnummer 73 m. w. N.).

    Sie vertritt - wie auch die bereits zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 02.12.2020 (a.a.O.) -.die Auffassung, dass diese Abweichung von § 1 Abs. 1 b, Satz 1, erster Halbsatz AÜG eine Inhaltsnorm darstellt (entgegen LAG Baden-Württemberg vom 18.11.2020 a.a.O.).

  • LAG Niedersachsen, 05.03.2021 - 16 Sa 1157/20

    Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG;

    Die nach § 4 Abs. 1 TVG grundsätzlich erforderliche Tarifbindung beider Arbeitsvertragsparteien wird durch die hiervon abweichende gesetzliche Regelung nach § 1 Abs. 1 b Satz 3 und Satz 4 AÜG, gegen deren Wirksamkeit die Kammer keine im Ergebnis durchgreifenden Bedenken hat, verdrängt (zur Problematik einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 1 Abs. 1 b Satz 3 AÜG vgl. z.B. LAG Baden-Württemberg 2. Dezember 2020 - 4 Sa 16/20 - Rn. 18, mwN., juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 18.11.2020 - 21 Sa 12/20
    Machen die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche von der Möglichkeit des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG vollumfänglich Gebrauch, sind die Regelungen zur Einsatzdauer im Einsatzbetrieb des Entleihers bloße Betriebsnormen iSd. § 3 Abs. 2 TVG (anderer Ansicht LAG Baden-Württemberg 02.12.2020 - 4 Sa 16/20 - nicht rechtskräftig).
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