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   LAG Baden-Württemberg, 22.05.2017 - 4 Sa 27/17   

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https://dejure.org/2017,31597
LAG Baden-Württemberg, 22.05.2017 - 4 Sa 27/17 (https://dejure.org/2017,31597)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.05.2017 - 4 Sa 27/17 (https://dejure.org/2017,31597)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Mai 2017 - 4 Sa 27/17 (https://dejure.org/2017,31597)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss eines Strafverfahrens

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 149 Abs 1 ZPO, § 152 Abs 2 StPO, § 9 Abs 1 ArbGG, § 56 ArbGG, § 66 Abs 1 ArbGG
    Aussetzung des Verfahrens: Voraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss eines Strafverfahrens

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss eines Strafverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aussetzung eines Arbeitsgerichtsverfahrens - bis zur Erledigung eines Strafverfahrens

Verfahrensgang

  • ArbG Stuttgart - 26 Ca 399/16
  • LAG Baden-Württemberg, 22.05.2017 - 4 Sa 27/17
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Hessen, 25.09.2013 - 4 Ta 352/13

    Aussetzung - Strafverfahren; Aussetzung - Strafverfahren

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 22.05.2017 - 4 Sa 27/17
    Sinn der Aussetzung nach dieser Norm ist die Nutzung der im Strafverfahren häufig umfassenderen Erkenntnisquellen (BVerfG 30. Juni 2003 - 1 BvR 2022/02; Hess. LAG 25. September 2013 - 4 Ta 352/13).

    Im Rahmen des dem Arbeitsgericht obliegenden Ermessens sind der Gesichtspunkt des dadurch ermöglichten Erkenntnisgewinns mit dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1, 56 ArbGG abzuwägen (Hess. LAG 25. September 2013 - 4 Ta 352/13).

    Es muss in ausreichendem Maß abgewogen werden können, mit welchen konkreten für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinnen durch das Strafverfahren zu rechnen ist (Hess. LAG 25. September 2013 - 4 Ta 352/13).

  • BVerfG, 30.06.2003 - 1 BvR 2022/02

    Keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Aussetzung eines

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 22.05.2017 - 4 Sa 27/17
    Diese Norm löst den Widerstreit zwischen dem allgemeinen Interesse an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung einerseits und dem subjektiven Interesse der Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz andererseits in Zivilverfahren auf, in denen die Entscheidung von einem Verdacht einer Straftat beeinflusst wird (BVerfG 30. Juni 2003 - 1 BvR 2022/02).

    Sinn der Aussetzung nach dieser Norm ist die Nutzung der im Strafverfahren häufig umfassenderen Erkenntnisquellen (BVerfG 30. Juni 2003 - 1 BvR 2022/02; Hess. LAG 25. September 2013 - 4 Ta 352/13).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2021 - 11 Ta 1120/21

    Keine weitere Aussetzung Kündigungsschutzverfahren

    Da die Strafermittlungen Einfluss auf die im Zivilprozess begehrte Entscheidung haben müssen, muss für eine Aussetzung ferner hinreichend feststehen, dass der Rechtsstreit nicht aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 4 Sa 27/17 - juris; Hessisches LAG, Beschluss vom 6. März 2019 - 18 Ta 69/19 - juris).
  • LAG Hessen, 12.04.2022 - 3 Ta 39/22

    Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO nur bei ausreichendem

    Hierfür muss in ausreichendem Maße abgewogen werden, mit welchem konkreten und für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinn durch das Strafverfahren zu rechnen ist (vgl. z.B. LAG Berlin-Brandenburg 6. Oktober 2021 -11 Ta 1120/21- Rn. 17, juris; LAG Baden-Württemberg 22. Mai 2017 -4 Sa 27/17- Rn. 14, juris; Hessisches LAG 6. März 2019 -18 Ta 69/19- Rn. 21, juris; Schleusener in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 55 Rn. 30; jeweils mit weiteren Nachweisen).
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